Lade...
Lade...
Beitragssätze | Beitragssätze | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) __1 Der Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung ist vom 1. __2 | f | 1 | (1) __1 Der Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung ist vom 1. __2 |
2 | Januar eines Jahres an zu verändern, wenn am 31. Dezember dieses Jahres bei | 2 | Januar eines Jahres an zu verändern, wenn am 31. Dezember dieses Jahres bei | ||
3 | Beibehaltung des bisherigen Beitragssatzes die Mittel der | 3 | Beibehaltung des bisherigen Beitragssatzes die Mittel der | ||
4 | Nachhaltigkeitsrücklage | 4 | Nachhaltigkeitsrücklage | ||
5 | 1. | 5 | 1. | ||
6 | das 0,2fache der durchschnittlichen Ausgaben zu eigenen Lasten der Träger | 6 | das 0,2fache der durchschnittlichen Ausgaben zu eigenen Lasten der Träger | ||
7 | der allgemeinen Rentenversicherung für einen Kalendermonat (Mindestrücklage) | 7 | der allgemeinen Rentenversicherung für einen Kalendermonat (Mindestrücklage) | ||
8 | voraussichtlich unterschreiten oder | 8 | voraussichtlich unterschreiten oder | ||
9 | 2. | 9 | 2. | ||
10 | das 1,5fache der in Nummer 1 genannten Ausgaben für einen Kalendermonat | 10 | das 1,5fache der in Nummer 1 genannten Ausgaben für einen Kalendermonat | ||
11 | (Höchstnachhaltigkeitsrücklage) voraussichtlich übersteigen. | 11 | (Höchstnachhaltigkeitsrücklage) voraussichtlich übersteigen. | ||
n | 12 | __4 Ausgaben zu eigenen Lasten sind alle Ausgaben nach Abzug des | n | 12 | Ausgaben zu eigenen Lasten sind alle Ausgaben nach Abzug des Bundeszuschusses |
13 | Bundeszuschusses nach § 213 Abs. 2, der __5 Erstattungen und der empfangenen | 13 | nach § 213 Abs. 2, der __4 Erstattungen und der empfangenen | ||
14 | Ausgleichszahlungen. | 14 | Ausgleichszahlungen. | ||
n | 15 | (2) __1 Der Beitragssatz ist so neu festzusetzen, dass die voraussichtlichen | n | 15 | (2) Der Beitragssatz ist so neu festzusetzen, dass die voraussichtlichen |
16 | Beitragseinnahmen unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Entwicklung der | 16 | Beitragseinnahmen unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Entwicklung der | ||
17 | Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Abs. 2 Satz 1) und der Zahl | 17 | Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Abs. 2 Satz 1) und der Zahl | ||
18 | der Pflichtversicherten zusammen mit den Zuschüssen des Bundes und den | 18 | der Pflichtversicherten zusammen mit den Zuschüssen des Bundes und den | ||
19 | sonstigen Einnahmen unter Berücksichtigung von Entnahmen aus der | 19 | sonstigen Einnahmen unter Berücksichtigung von Entnahmen aus der | ||
20 | Nachhaltigkeitsrücklage ausreichen, um die voraussichtlichen Ausgaben in dem | 20 | Nachhaltigkeitsrücklage ausreichen, um die voraussichtlichen Ausgaben in dem | ||
21 | auf die Festsetzung folgenden Kalenderjahr zu decken und sicherzustellen, dass | 21 | auf die Festsetzung folgenden Kalenderjahr zu decken und sicherzustellen, dass | ||
22 | die Mittel der Nachhaltigkeitsrücklage am Ende dieses Kalenderjahres | 22 | die Mittel der Nachhaltigkeitsrücklage am Ende dieses Kalenderjahres | ||
23 | 1. | 23 | 1. | ||
24 | im Falle von Absatz 1 Nr. 1 dem Betrag der Mindestrücklage oder | 24 | im Falle von Absatz 1 Nr. 1 dem Betrag der Mindestrücklage oder | ||
25 | 2. | 25 | 2. | ||
26 | im Falle von Absatz 1 Nr. 2 dem Betrag der Höchstnachhaltigkeitsrücklage | 26 | im Falle von Absatz 1 Nr. 2 dem Betrag der Höchstnachhaltigkeitsrücklage | ||
t | 27 | voraussichtlich entsprechen. __5 Der Beitragssatz ist auf eine Dezimalstelle | t | 27 | voraussichtlich entsprechen. __2 Der Beitragssatz ist auf eine Dezimalstelle |
28 | aufzurunden. | 28 | aufzurunden. | ||
29 | (3) Der Beitragssatz in der knappschaftlichen Rentenversicherung wird jeweils | 29 | (3) Der Beitragssatz in der knappschaftlichen Rentenversicherung wird jeweils | ||
30 | in dem Verhältnis verändert, in dem er sich in der allgemeinen | 30 | in dem Verhältnis verändert, in dem er sich in der allgemeinen | ||
31 | Rentenversicherung ändert; der Beitragssatz ist nur für das jeweilige | 31 | Rentenversicherung ändert; der Beitragssatz ist nur für das jeweilige | ||
32 | Kalenderjahr auf eine Dezimalstelle aufzurunden. | 32 | Kalenderjahr auf eine Dezimalstelle aufzurunden. | ||
33 | (4) __1 Wird der Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung vom 1. __2 | 33 | (4) __1 Wird der Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung vom 1. __2 | ||
34 | Januar des Jahres an nicht verändert, macht das Bundesministerium für Arbeit | 34 | Januar des Jahres an nicht verändert, macht das Bundesministerium für Arbeit | ||
35 | und Soziales im Bundesgesetzblatt das Weitergelten der Beitragssätze bekannt. | 35 | und Soziales im Bundesgesetzblatt das Weitergelten der Beitragssätze bekannt. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.