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Umlageverfahren | Umlageverfahren | ||||
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f | 1 | (1) In der Rentenversicherung werden die Ausgaben eines Kalenderjahres durch | f | 1 | (1) In der Rentenversicherung werden die Ausgaben eines Kalenderjahres durch |
2 | die Einnahmen des gleichen Kalenderjahres und, soweit erforderlich, durch | 2 | die Einnahmen des gleichen Kalenderjahres und, soweit erforderlich, durch | ||
3 | Entnahmen aus der Nachhaltigkeitsrücklage gedeckt. | 3 | Entnahmen aus der Nachhaltigkeitsrücklage gedeckt. | ||
4 | (2) Einnahmen der allgemeinen Rentenversicherung sind insbesondere die | 4 | (2) Einnahmen der allgemeinen Rentenversicherung sind insbesondere die | ||
5 | Beiträge und die Zuschüsse des Bundes, Einnahmen der knappschaftlichen | 5 | Beiträge und die Zuschüsse des Bundes, Einnahmen der knappschaftlichen | ||
6 | Rentenversicherung sind insbesondere die Beiträge und die Mittel des Bundes | 6 | Rentenversicherung sind insbesondere die Beiträge und die Mittel des Bundes | ||
7 | zum Ausgleich von Einnahmen und Ausgaben. | 7 | zum Ausgleich von Einnahmen und Ausgaben. | ||
t | 8 | (3) __1 Nach § 7f Abs. 1 __2 Satz 1 Nr. 2 des __3 Vierten Buches übertragene | t | 8 | (3) Nach § 7f Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des __1 Vierten Buches übertragene |
9 | Wertguthaben sind nicht Teil des Umlageverfahrens. __4 Insbesondere sind die | 9 | Wertguthaben sind nicht Teil des Umlageverfahrens. __2 Insbesondere sind die | ||
10 | aus der Übertragung und Verwendung von Wertguthaben fließenden und zu | 10 | aus der Übertragung und Verwendung von Wertguthaben fließenden und zu | ||
11 | verwaltenden Mittel keine Einnahmen, Ausgaben oder Zahlungsverpflichtungen der | 11 | verwaltenden Mittel keine Einnahmen, Ausgaben oder Zahlungsverpflichtungen der | ||
12 | allgemeinen Rentenversicherung. | 12 | allgemeinen Rentenversicherung. |
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