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Antragstellung im automatisierten Verfahren beim Versicherungsamt | Antragstellung im automatisierten Verfahren beim Versicherungsamt | ||||
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t | 1 | Antragstellung im automatisierten Verfahren beim Versicherungsamt | t | 1 | Antragstellung im automatisierten Verfahren beim Versicherungsamt |
Antragstellung im automatisierten Verfahren beim Versicherungsamt | Antragstellung im automatisierten Verfahren beim Versicherungsamt | ||||
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n | 1 | (1) __1 Für die Aufnahme von Leistungsanträgen bei dem Versicherungsamt oder | n | 1 | (1) Für die Aufnahme von Leistungsanträgen bei dem Versicherungsamt oder der |
2 | der Gemeindebehörde und die Übermittlung der Anträge an den Träger der | 2 | Gemeindebehörde und die Übermittlung der Anträge an den Träger der | ||
3 | Rentenversicherung kann ein automatisiertes Verfahren eingerichtet werden, das | 3 | Rentenversicherung kann ein automatisiertes Verfahren eingerichtet werden, das | ||
4 | es dem Versicherungsamt oder der Gemeindebehörde ermöglicht, die für das | 4 | es dem Versicherungsamt oder der Gemeindebehörde ermöglicht, die für das | ||
5 | automatisierte Verfahren erforderlichen Daten der Versicherten, aus der | 5 | automatisierte Verfahren erforderlichen Daten der Versicherten, aus der | ||
6 | Stammsatzdatei der Datenstelle der Rentenversicherung (§ 150 Abs. 2) und dem | 6 | Stammsatzdatei der Datenstelle der Rentenversicherung (§ 150 Abs. 2) und dem | ||
t | 7 | __2 Versicherungskonto (§ 149 Abs. 1) abzurufen, wenn die __3 Versicherten | t | 7 | Versicherungskonto (§ 149 Abs. 1) abzurufen, wenn die __1 Versicherten oder |
8 | oder anderen Leistungsberechtigten ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen | 8 | anderen Leistungsberechtigten ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, | ||
9 | Aufenthalt, ihren Beschäftigungsort oder Tätigkeitsort im Bezirk des | 9 | ihren Beschäftigungsort oder Tätigkeitsort im Bezirk des Versicherungsamtes | ||
10 | Versicherungsamtes oder in der Gemeinde haben. | 10 | oder in der Gemeinde haben. | ||
11 | (2) __1 Aus der Stammsatzdatei dürfen nur die in § 150 Abs. 2 __2 Nr. 1 bis 4 | 11 | (2) Aus der Stammsatzdatei dürfen nur die in § 150 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 | ||
12 | genannten __3 Daten abgerufen werden. Aus dem Versicherungskonto dürfen nur | 12 | genannten __1 Daten abgerufen werden. Aus dem Versicherungskonto dürfen nur | ||
13 | folgende Daten und die Angabe des aktuell kontoführenden | 13 | folgende Daten und die Angabe des aktuell kontoführenden | ||
14 | Rentenversicherungsträgers abgerufen werden: | 14 | Rentenversicherungsträgers abgerufen werden: | ||
15 | 1. | 15 | 1. | ||
16 | Datum des letzten Zuzugs aus dem Ausland unter Angabe des Staates, | 16 | Datum des letzten Zuzugs aus dem Ausland unter Angabe des Staates, | ||
17 | 2. | 17 | 2. | ||
18 | Datum der letzten Kontoklärung, | 18 | Datum der letzten Kontoklärung, | ||
19 | 3. | 19 | 3. | ||
20 | Anschrift, | 20 | Anschrift, | ||
21 | 4. | 21 | 4. | ||
22 | Datum des Eintritts in die Versicherung, | 22 | Datum des Eintritts in die Versicherung, | ||
23 | 5. | 23 | 5. | ||
24 | Lücken im Versicherungsverlauf, an deren Klärung der Versicherte noch nicht | 24 | Lücken im Versicherungsverlauf, an deren Klärung der Versicherte noch nicht | ||
25 | mitgewirkt hat, | 25 | mitgewirkt hat, | ||
26 | 6. | 26 | 6. | ||
27 | Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten, | 27 | Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten, | ||
28 | 7. | 28 | 7. | ||
29 | Berufsausbildungszeiten, | 29 | Berufsausbildungszeiten, | ||
30 | 8. | 30 | 8. | ||
31 | Wartezeitauskunft zu der beantragten Rente einschließlich der | 31 | Wartezeitauskunft zu der beantragten Rente einschließlich der | ||
32 | Wartezeiterfüllung nach § 52, | 32 | Wartezeiterfüllung nach § 52, | ||
33 | 9. | 33 | 9. | ||
34 | die zuständigen Einzugsstellen mit Angabe des jeweiligen Zeitraums. | 34 | die zuständigen Einzugsstellen mit Angabe des jeweiligen Zeitraums. | ||
35 | (3) __1 Die Deutsche Rentenversicherung Bund erstellt im Einvernehmen mit dem | 35 | (3) __1 Die Deutsche Rentenversicherung Bund erstellt im Einvernehmen mit dem | ||
36 | Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik ein Sicherheitskonzept für | 36 | Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik ein Sicherheitskonzept für | ||
37 | die Einrichtung des automatisierten Verfahrens, das insbesondere die nach den | 37 | die Einrichtung des automatisierten Verfahrens, das insbesondere die nach den | ||
38 | Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen | 38 | Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen | ||
39 | Parlaments und des Rates vom 27. __2 April 2016 zum Schutz natürlicher | 39 | Parlaments und des Rates vom 27. __2 April 2016 zum Schutz natürlicher | ||
40 | Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr | 40 | Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr | ||
41 | und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. | 41 | und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. | ||
42 | __3 L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom | 42 | __3 L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom | ||
43 | 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung erforderlichen technischen | 43 | 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung erforderlichen technischen | ||
44 | und organisatorischen Maßnahmen enthalten muss. __4 Wenn sicherheitserhebliche | 44 | und organisatorischen Maßnahmen enthalten muss. __4 Wenn sicherheitserhebliche | ||
45 | Änderungen am automatisierten Verfahren vorgenommen werden, das | 45 | Änderungen am automatisierten Verfahren vorgenommen werden, das | ||
46 | Sicherheitskonzept nicht mehr dem Stand der Technik entspricht oder dieses aus | 46 | Sicherheitskonzept nicht mehr dem Stand der Technik entspricht oder dieses aus | ||
47 | einem sonstigen Grund nicht geeignet ist, die Datensicherheit zu | 47 | einem sonstigen Grund nicht geeignet ist, die Datensicherheit zu | ||
48 | gewährleisten, spätestens jedoch alle vier Jahre, ist das Sicherheitskonzept | 48 | gewährleisten, spätestens jedoch alle vier Jahre, ist das Sicherheitskonzept | ||
49 | im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik zu | 49 | im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik zu | ||
50 | aktualisieren. __5 Das Sicherheitskonzept ist der jeweiligen Aufsichtsbehörde | 50 | aktualisieren. __5 Das Sicherheitskonzept ist der jeweiligen Aufsichtsbehörde | ||
51 | unter Beifügung der Erklärung des Bundesamtes für Sicherheit in der | 51 | unter Beifügung der Erklärung des Bundesamtes für Sicherheit in der | ||
52 | Informationstechnik vorzulegen. __6 Einrichtung und sicherheitserhebliche | 52 | Informationstechnik vorzulegen. __6 Einrichtung und sicherheitserhebliche | ||
53 | Änderungen des Verfahrens bedürfen der vorherigen Zustimmung der jeweiligen | 53 | Änderungen des Verfahrens bedürfen der vorherigen Zustimmung der jeweiligen | ||
54 | Aufsichtsbehörde. __7 Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn die | 54 | Aufsichtsbehörde. __7 Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn die | ||
55 | Aufsichtsbehörde nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Vorlage des | 55 | Aufsichtsbehörde nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Vorlage des | ||
56 | Antrags eine andere Entscheidung trifft. __8 Die Aufsichtsbehörde kann den | 56 | Antrags eine andere Entscheidung trifft. __8 Die Aufsichtsbehörde kann den | ||
57 | Betrieb des Verfahrens untersagen, wenn eine Aktualisierung nicht erfolgt. | 57 | Betrieb des Verfahrens untersagen, wenn eine Aktualisierung nicht erfolgt. |
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