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Bundesunmittelbare Versicherungsträger | Bundesunmittelbare Versicherungsträger | ||||
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t | 1 | Bundesunmittelbare Versicherungsträger | t | 1 | Bundesunmittelbare Versicherungsträger |
Bundesunmittelbare Versicherungsträger | Bundesunmittelbare Versicherungsträger | ||||
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f | 1 | (1) Die Deutsche Rentenversicherung Bund, die Deutsche Rentenversicherung | f | 1 | (1) Die Deutsche Rentenversicherung Bund, die Deutsche Rentenversicherung |
2 | Knappschaft-Bahn-See und die bundesunmittelbaren Regionalträger besitzen | 2 | Knappschaft-Bahn-See und die bundesunmittelbaren Regionalträger besitzen | ||
3 | Dienstherrnfähigkeit im Sinne des § 2 des Bundesbeamtengesetzes. | 3 | Dienstherrnfähigkeit im Sinne des § 2 des Bundesbeamtengesetzes. | ||
4 | (2) __1 Die Mitglieder des Direktoriums der Deutschen Rentenversicherung Bund | 4 | (2) __1 Die Mitglieder des Direktoriums der Deutschen Rentenversicherung Bund | ||
5 | werden von dem Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung für die | 5 | werden von dem Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung für die | ||
6 | Dauer von sechs Jahren zu Beamten auf Zeit ernannt. __2 Die beamtenrechtlichen | 6 | Dauer von sechs Jahren zu Beamten auf Zeit ernannt. __2 Die beamtenrechtlichen | ||
7 | Vorschriften über die Laufbahnen und die Probezeit sind nicht anzuwenden. | 7 | Vorschriften über die Laufbahnen und die Probezeit sind nicht anzuwenden. | ||
8 | (3) __1 Ist ein Mitglied des Direktoriums der Deutschen Rentenversicherung | 8 | (3) __1 Ist ein Mitglied des Direktoriums der Deutschen Rentenversicherung | ||
9 | Bund aus einem Beamten- oder Richterverhältnis auf Lebenszeit ernannt worden, | 9 | Bund aus einem Beamten- oder Richterverhältnis auf Lebenszeit ernannt worden, | ||
10 | ruhen für die Dauer der Amtszeit die Rechte und Pflichten aus dem zuletzt im | 10 | ruhen für die Dauer der Amtszeit die Rechte und Pflichten aus dem zuletzt im | ||
11 | Beamten- oder Richterverhältnis auf Lebenszeit übertragenen Amt mit Ausnahme | 11 | Beamten- oder Richterverhältnis auf Lebenszeit übertragenen Amt mit Ausnahme | ||
12 | der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und des Verbots der Annahme von | 12 | der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und des Verbots der Annahme von | ||
13 | Belohnungen und Geschenken. § 15a des __2 Beamtenversorgungsgesetzes ist | 13 | Belohnungen und Geschenken. § 15a des __2 Beamtenversorgungsgesetzes ist | ||
14 | entsprechend anzuwenden. | 14 | entsprechend anzuwenden. | ||
n | 15 | (4) __1 Ist ein Mitglied des Direktoriums der Deutschen Rentenversicherung | n | 15 | (4) Ist ein Mitglied des Direktoriums der Deutschen Rentenversicherung Bund |
16 | Bund nicht aus einem Beamten- oder Richterverhältnis auf Lebenszeit ernannt | 16 | nicht aus einem Beamten- oder Richterverhältnis auf Lebenszeit ernannt worden, | ||
17 | worden, ist § 66 Abs. 1 des __2 Beamtenversorgungsgesetzes mit der Maßgabe | 17 | ist § 66 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, | ||
18 | anzuwenden, dass ein Anspruch auf Ruhegehalt aus dem Beamtenverhältnis auf | 18 | dass ein Anspruch auf Ruhegehalt aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit mit Ablauf | ||
19 | Zeit mit Ablauf des Monats der Vollendung der für Bundesbeamte geltenden | 19 | des Monats der Vollendung der für Bundesbeamte geltenden Regelaltersgrenze | ||
20 | Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des __3 Bundesbeamtengesetzes | 20 | nach § 51 Abs. 1 und 2 des __1 Bundesbeamtengesetzes entsteht. Die Höhe des | ||
21 | entsteht. __4 Die Höhe des Ruhegehalts ist entsprechend § 14 Abs. 1 und 3 des | 21 | Ruhegehalts ist entsprechend § 14 Abs. 1 und 3 des __2 | ||
22 | __5 Beamtenversorgungsgesetzes zu berechnen. | 22 | Beamtenversorgungsgesetzes zu berechnen. | ||
23 | (5) __1 Wird ein Geschäftsführer der Deutschen Rentenversicherung Bund nach | 23 | (5) Wird ein Geschäftsführer der Deutschen Rentenversicherung Bund nach seiner | ||
24 | seiner Amtszeit zum Präsidenten der Deutschen Rentenversicherung Bund ernannt, | 24 | Amtszeit zum Präsidenten der Deutschen Rentenversicherung Bund ernannt, gilt § | ||
25 | gilt § 66 Abs. 4 __2 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend. | 25 | 66 Abs. 4 __1 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend. | ||
26 | (6) Die Mitglieder der Geschäftsführungen der Deutschen Rentenversicherung | 26 | (6) Die Mitglieder der Geschäftsführungen der Deutschen Rentenversicherung | ||
27 | Knappschaft-Bahn-See und der bundesunmittelbaren Regionalträger werden auf | 27 | Knappschaft-Bahn-See und der bundesunmittelbaren Regionalträger werden auf | ||
28 | Vorschlag der Bundesregierung von dem Bundespräsidenten zu Beamten ernannt. | 28 | Vorschlag der Bundesregierung von dem Bundespräsidenten zu Beamten ernannt. | ||
29 | (7) __1 Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ernennt die übrigen | 29 | (7) __1 Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ernennt die übrigen | ||
30 | Beamten der Deutschen Rentenversicherung Bund, der Deutschen | 30 | Beamten der Deutschen Rentenversicherung Bund, der Deutschen | ||
31 | Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und der bundesunmittelbaren | 31 | Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und der bundesunmittelbaren | ||
32 | Regionalträger auf Vorschlag des jeweiligen Vorstandes. __2 Es kann seine | 32 | Regionalträger auf Vorschlag des jeweiligen Vorstandes. __2 Es kann seine | ||
33 | Befugnisse auf den Vorstand übertragen, dieser für den einfachen, mittleren | 33 | Befugnisse auf den Vorstand übertragen, dieser für den einfachen, mittleren | ||
34 | und gehobenen Dienst auf das Direktorium oder die Geschäftsführung. __3 Soweit | 34 | und gehobenen Dienst auf das Direktorium oder die Geschäftsführung. __3 Soweit | ||
35 | die Ernennungsbefugnis auf den Vorstand oder auf das Direktorium oder die | 35 | die Ernennungsbefugnis auf den Vorstand oder auf das Direktorium oder die | ||
36 | Geschäftsführung übertragen wird, bestimmt die Satzung, durch wen die | 36 | Geschäftsführung übertragen wird, bestimmt die Satzung, durch wen die | ||
37 | Ernennungsurkunde zu vollziehen ist. | 37 | Ernennungsurkunde zu vollziehen ist. | ||
38 | (8) __1 Oberste Dienstbehörde für die Mitglieder des Direktoriums der | 38 | (8) __1 Oberste Dienstbehörde für die Mitglieder des Direktoriums der | ||
39 | Deutschen Rentenversicherung Bund und für die Mitglieder der | 39 | Deutschen Rentenversicherung Bund und für die Mitglieder der | ||
40 | Geschäftsführungen der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und | 40 | Geschäftsführungen der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und | ||
41 | der bundesunmittelbaren Regionalträger ist das Bundesministerium für Arbeit | 41 | der bundesunmittelbaren Regionalträger ist das Bundesministerium für Arbeit | ||
42 | und Soziales, für die übrigen Beamten der Vorstand. __2 Dieser kann seine | 42 | und Soziales, für die übrigen Beamten der Vorstand. __2 Dieser kann seine | ||
43 | Befugnisse auf den Präsidenten, das Direktorium, den Geschäftsführer oder auf | 43 | Befugnisse auf den Präsidenten, das Direktorium, den Geschäftsführer oder auf | ||
t | 44 | die Geschäftsführung übertragen. § 144 __3 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes | t | 44 | die Geschäftsführung übertragen. § 144 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes und § |
45 | und § 83 __3 Abs. 1 des __5 Bundesdisziplinargesetzes bleiben unberührt. | 45 | 83 Abs. 1 des __3 Bundesdisziplinargesetzes bleiben unberührt. | ||
46 | (9) (weggefallen) | 46 | (9) (weggefallen) |
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