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Verbindungsstelle für Leistungen bei Invalidität, bei Alter und an Hinterbliebene sowie für Vorruhestandsleistungen | Verbindungsstelle für Leistungen bei Invalidität, bei Alter und an Hinterbliebene sowie für Vorruhestandsleistungen | ||||
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t | 1 | Verbindungsstelle für Leistungen bei Invalidität, bei Alter und an | t | 1 | Verbindungsstelle für Leistungen bei Invalidität, bei Alter und an |
2 | Hinterbliebene sowie für Vorruhestandsleistungen | 2 | Hinterbliebene sowie für Vorruhestandsleistungen |
Verbindungsstelle für Leistungen bei Invalidität, bei Alter und an Hinterbliebene sowie für Vorruhestandsleistungen | Verbindungsstelle für Leistungen bei Invalidität, bei Alter und an Hinterbliebene sowie für Vorruhestandsleistungen | ||||
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f | 1 | (1) __1 Die Zuständigkeit der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung | f | 1 | (1) __1 Die Zuständigkeit der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung |
2 | erstreckt sich auch auf die Wahrnehmung der Aufgaben einer Verbindungsstelle, | 2 | erstreckt sich auch auf die Wahrnehmung der Aufgaben einer Verbindungsstelle, | ||
3 | die durch über- und zwischenstaatliches Recht festgelegt sind. Hierzu gehören | 3 | die durch über- und zwischenstaatliches Recht festgelegt sind. Hierzu gehören | ||
4 | insbesondere | 4 | insbesondere | ||
5 | 1. | 5 | 1. | ||
6 | die Prüfung und Entscheidung über die weitere Anwendbarkeit der deutschen | 6 | die Prüfung und Entscheidung über die weitere Anwendbarkeit der deutschen | ||
7 | Rechtsvorschriften für eine Person, die | 7 | Rechtsvorschriften für eine Person, die | ||
8 | a) | 8 | a) | ||
9 | vorübergehend in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in | 9 | vorübergehend in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in | ||
10 | einen anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum | 10 | einen anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum | ||
11 | oder in die Schweiz entsandt ist oder dort vorübergehend selbstständig tätig ist | 11 | oder in die Schweiz entsandt ist oder dort vorübergehend selbstständig tätig ist | ||
12 | und | 12 | und | ||
13 | b) | 13 | b) | ||
14 | die nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse und nicht Mitglied einer | 14 | die nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse und nicht Mitglied einer | ||
15 | berufsständischen Versorgungseinrichtung ist, | 15 | berufsständischen Versorgungseinrichtung ist, | ||
16 | 2. | 16 | 2. | ||
17 | die Koordinierung der Verwaltungshilfe und des Datenaustauschs bei | 17 | die Koordinierung der Verwaltungshilfe und des Datenaustauschs bei | ||
18 | grenzüberschreitenden Sachverhalten, | 18 | grenzüberschreitenden Sachverhalten, | ||
19 | 3. | 19 | 3. | ||
20 | Aufklärung, Beratung und Information. | 20 | Aufklärung, Beratung und Information. | ||
t | 21 | (2) __1 Im Anwendungsbereich der __6 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des __2 | t | 21 | (2) Im Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des __1 Europäischen |
22 | Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. __3 April 2004 zur Koordinierung | 22 | Parlaments und des Rates vom 29. __2 April 2004 zur Koordinierung der Systeme | ||
23 | der Systeme der sozialen Sicherheit ( __7 ABl. __4 L 166 vom 30.4.2004, S. 1, | 23 | der sozialen Sicherheit ( __5 ABl. __3 L 166 vom 30.4.2004, S. 1, __4 L 200 | ||
24 | __5 L 200 vom 7.6.2004, S. 1), die zuletzt durch die __6 Verordnung (EG) Nr. | 24 | vom 7.6.2004, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 988/2009 ( __5 | ||
25 | 988/2009 ( __7 ABl. __8 L 284 vom 30.10.2009, S. 43) geändert worden ist, | 25 | ABl. __6 L 284 vom 30.10.2009, S. 43) geändert worden ist, handelt die __7 | ||
26 | handelt die __9 Deutsche Rentenversicherung Bund auch als Verbindungsstelle | 26 | Deutsche Rentenversicherung Bund auch als Verbindungsstelle für den Bereich | ||
27 | für den Bereich der Pensionen eines Sondersystems für Beamte. __10 Sie | 27 | der Pensionen eines Sondersystems für Beamte. __8 Sie arbeitet hierbei mit der | ||
28 | arbeitet hierbei mit der Generalzolldirektion eng zusammen und unterstützt | 28 | Generalzolldirektion eng zusammen und unterstützt diese. __9 Sie darf | ||
29 | diese. __11 Sie darf personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies zur | 29 | personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben | ||
30 | Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. | 30 | erforderlich ist. | ||
31 | (3) __1 Im Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 handelt die __2 | 31 | (3) Im Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 handelt die __1 | ||
32 | Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See auch als Verbindungsstelle | 32 | Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See auch als Verbindungsstelle | ||
33 | für den Bereich der Vorruhestandsleistungen. Hierzu gehören insbesondere | 33 | für den Bereich der Vorruhestandsleistungen. Hierzu gehören insbesondere | ||
34 | 1. | 34 | 1. | ||
35 | das Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus und | 35 | das Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus und | ||
36 | 2. | 36 | 2. | ||
37 | das Überbrückungsgeld der Seemannskasse. | 37 | das Überbrückungsgeld der Seemannskasse. |
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