Wählt die ausgleichsberechtigte Person bei der externen Teilung von Anrechten
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Anrechten nach dem Versorgungsausgleichsgesetz keine Zielversorgung aus und
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nach dem Versorgungsausgleichsgesetz keine Zielversorgung aus und erfolgt der
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erfolgt der Ausgleich nach § 15 Abs. 5 des __2 Versorgungsausgleichsgesetzes
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Ausgleich nach § 15 Abs. 5 des Versorgungsausgleichsgesetzes in der
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in der gesetzlichen Rentenversicherung, werden Anrechte mit Zahlungseingang
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gesetzlichen Rentenversicherung, werden Anrechte mit Zahlungseingang des
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des Betrags erworben, der vom Familiengericht nach § 222 Abs. 3 des __3
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Betrags erworben, der vom Familiengericht nach § 222 Abs. 3 des __1 Gesetzes
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Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der
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über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der
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freiwilligen Gerichtsbarkeit festgesetzt wurde.
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freiwilligen Gerichtsbarkeit festgesetzt wurde.
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