(2) Als Anrechte gleicher Art im Sinne des § 10 Abs. 2 des
5
Versorgungsausgleichsgesetzes gelten nicht
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Versorgungsausgleichsgesetzes gelten nicht
6
1.
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7
die bis zum 30. Juni 2024 im Beitrittsgebiet und im übrigen Bundesgebiet
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die bis zum 30. Juni 2024 im Beitrittsgebiet und im übrigen Bundesgebiet
8
erworbenen Anrechte,
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erworbenen Anrechte,
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2.
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10
die in der allgemeinen Rentenversicherung und in der knappschaftlichen
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die in der allgemeinen Rentenversicherung und in der knappschaftlichen
11
Rentenversicherung erworbenen Anrechte.
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Rentenversicherung erworbenen Anrechte.
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