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Verfahren und Zuständigkeit | Verfahren und Zuständigkeit | ||||
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t | 1 | Verfahren und Zuständigkeit | t | 1 | Verfahren und Zuständigkeit |
Verfahren und Zuständigkeit | Verfahren und Zuständigkeit | ||||
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f | 1 | (1) __1 Die Erklärung der Ehegatten zum Rentensplitting kann frühestens sechs | f | 1 | (1) __1 Die Erklärung der Ehegatten zum Rentensplitting kann frühestens sechs |
2 | Monate vor der voraussichtlichen Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen | 2 | Monate vor der voraussichtlichen Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen | ||
n | 3 | abgegeben werden. __2 In den Fällen des § 120a Abs. 3 __3 Nr. 3 ist die __4 | n | 3 | abgegeben werden. In den Fällen des § 120a Abs. 3 Nr. 3 ist die __2 Erklärung |
4 | Erklärung zum Rentensplitting von dem überlebenden Ehegatten spätestens bis | 4 | zum Rentensplitting von dem überlebenden Ehegatten spätestens bis zum Ablauf | ||
5 | zum Ablauf von zwölf Kalendermonaten nach Ablauf des Monats abzugeben | 5 | von zwölf Kalendermonaten nach Ablauf des Monats abzugeben (Ausschlussfrist), | ||
6 | (Ausschlussfrist), in dem der Ehegatte verstorben ist. __5 Die Ausschlussfrist | 6 | in dem der Ehegatte verstorben ist. __3 Die Ausschlussfrist gilt nur für | ||
7 | gilt nur für Todesfälle ab dem 1. __6 Januar 2008. __7 Die Frist des Satzes 2 | 7 | Todesfälle ab dem 1. __4 Januar 2008. __5 Die Frist des Satzes 2 wird durch | ||
8 | wird durch ein Verfahren bei einem Rentenversicherungsträger unterbrochen; die | 8 | ein Verfahren bei einem Rentenversicherungsträger unterbrochen; die Frist | ||
9 | Frist beginnt erneut nach Abschluss des Verfahrens. __8 Eine Wiedereinsetzung | 9 | beginnt erneut nach Abschluss des Verfahrens. __6 Eine Wiedereinsetzung in den | ||
10 | in den vorigen Stand ist ausgeschlossen. | 10 | vorigen Stand ist ausgeschlossen. | ||
11 | (2) __1 Erklärungen zum Rentensplitting können von einem oder von beiden | 11 | (2) __1 Erklärungen zum Rentensplitting können von einem oder von beiden | ||
12 | Ehegatten widerrufen werden, bis das Rentensplitting durchgeführt ist. __2 | 12 | Ehegatten widerrufen werden, bis das Rentensplitting durchgeführt ist. __2 | ||
13 | Nach diesem Zeitpunkt sind die Erklärungen unwiderruflich. | 13 | Nach diesem Zeitpunkt sind die Erklärungen unwiderruflich. | ||
14 | (3) __1 Für die Durchführung des Rentensplittings ist der | 14 | (3) __1 Für die Durchführung des Rentensplittings ist der | ||
15 | Rentenversicherungsträger des jüngeren Ehegatten zuständig. __2 Hat ein | 15 | Rentenversicherungsträger des jüngeren Ehegatten zuständig. __2 Hat ein | ||
16 | Ehegatte keine eigenen Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung | 16 | Ehegatte keine eigenen Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung | ||
17 | erworben, ist der Rentenversicherungsträger des anderen Ehegatten zuständig. | 17 | erworben, ist der Rentenversicherungsträger des anderen Ehegatten zuständig. | ||
t | 18 | __3 In den Fällen des § 120a Abs. 3 __4 Nr. 3 ist der __5 | t | 18 | In den Fällen des § 120a Abs. 3 Nr. 3 ist der __3 Rentenversicherungsträger |
19 | Rentenversicherungsträger des verstorbenen Ehegatten zuständig. __6 Ist für | 19 | des verstorbenen Ehegatten zuständig. __4 Ist für einen Ehegatten die | ||
20 | einen Ehegatten die Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung | 20 | Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See gegeben, | ||
21 | Knappschaft-Bahn-See gegeben, ist dieser Rentenversicherungsträger für die | 21 | ist dieser Rentenversicherungsträger für die Durchführung des Rentensplittings | ||
22 | Durchführung des Rentensplittings zuständig. | 22 | zuständig. | ||
23 | (4) Der am Verfahren über das Rentensplitting unter Ehegatten beteiligte, | 23 | (4) Der am Verfahren über das Rentensplitting unter Ehegatten beteiligte, | ||
24 | nicht zuständige Rentenversicherungsträger ist an die Entscheidung des | 24 | nicht zuständige Rentenversicherungsträger ist an die Entscheidung des | ||
25 | zuständigen Rentenversicherungsträgers gebunden. | 25 | zuständigen Rentenversicherungsträgers gebunden. |
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