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Grundsätze für das Rentensplitting unter Ehegatten | Grundsätze für das Rentensplitting unter Ehegatten | ||||
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t | 1 | Grundsätze für das Rentensplitting unter Ehegatten | t | 1 | Grundsätze für das Rentensplitting unter Ehegatten |
Grundsätze für das Rentensplitting unter Ehegatten | Grundsätze für das Rentensplitting unter Ehegatten | ||||
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f | 1 | (1) Ehegatten können gemeinsam bestimmen, dass die von ihnen in der Ehe | f | 1 | (1) Ehegatten können gemeinsam bestimmen, dass die von ihnen in der Ehe |
2 | erworbenen Ansprüche auf eine anpassungsfähige Rente zwischen ihnen aufgeteilt | 2 | erworbenen Ansprüche auf eine anpassungsfähige Rente zwischen ihnen aufgeteilt | ||
3 | werden (Rentensplitting unter Ehegatten). | 3 | werden (Rentensplitting unter Ehegatten). | ||
4 | (2) Die Durchführung des Rentensplittings unter Ehegatten ist zulässig, wenn | 4 | (2) Die Durchführung des Rentensplittings unter Ehegatten ist zulässig, wenn | ||
5 | 1. | 5 | 1. | ||
6 | die Ehe nach dem 31. Dezember 2001 geschlossen worden ist oder | 6 | die Ehe nach dem 31. Dezember 2001 geschlossen worden ist oder | ||
7 | 2. | 7 | 2. | ||
8 | die Ehe am 31. __3 Dezember 2001 bestand und beide Ehegatten nach dem 1. __4 | 8 | die Ehe am 31. __3 Dezember 2001 bestand und beide Ehegatten nach dem 1. __4 | ||
9 | Januar 1962 geboren sind. | 9 | Januar 1962 geboren sind. | ||
10 | (3) Anspruch auf Durchführung des Rentensplittings unter Ehegatten besteht, | 10 | (3) Anspruch auf Durchführung des Rentensplittings unter Ehegatten besteht, | ||
11 | wenn | 11 | wenn | ||
12 | 1. | 12 | 1. | ||
13 | erstmalig beide Ehegatten nach Ablauf des Monats, in dem die | 13 | erstmalig beide Ehegatten nach Ablauf des Monats, in dem die | ||
14 | Regelaltersgrenze erreicht wurde, Anspruch auf Leistung einer Vollrente wegen | 14 | Regelaltersgrenze erreicht wurde, Anspruch auf Leistung einer Vollrente wegen | ||
15 | Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung haben oder | 15 | Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung haben oder | ||
16 | 2. | 16 | 2. | ||
17 | erstmalig ein Ehegatte nach Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze | 17 | erstmalig ein Ehegatte nach Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze | ||
18 | erreicht wurde, Anspruch auf Leistung einer Vollrente wegen Alters aus der | 18 | erreicht wurde, Anspruch auf Leistung einer Vollrente wegen Alters aus der | ||
19 | gesetzlichen Rentenversicherung und der andere Ehegatte die Regelaltersgrenze | 19 | gesetzlichen Rentenversicherung und der andere Ehegatte die Regelaltersgrenze | ||
20 | erreicht hat oder | 20 | erreicht hat oder | ||
21 | 3. | 21 | 3. | ||
22 | ein Ehegatte verstirbt, bevor die Voraussetzungen der Nummern 1 und 2 | 22 | ein Ehegatte verstirbt, bevor die Voraussetzungen der Nummern 1 und 2 | ||
23 | vorliegen. __2 In diesem Fall kann der überlebende Ehegatte das Rentensplitting | 23 | vorliegen. __2 In diesem Fall kann der überlebende Ehegatte das Rentensplitting | ||
24 | unter Ehegatten allein herbeiführen. | 24 | unter Ehegatten allein herbeiführen. | ||
25 | (4) Anspruch auf Durchführung des Rentensplittings unter Ehegatten besteht | 25 | (4) Anspruch auf Durchführung des Rentensplittings unter Ehegatten besteht | ||
26 | nur, wenn am Ende der Splittingzeit | 26 | nur, wenn am Ende der Splittingzeit | ||
27 | 1. | 27 | 1. | ||
28 | in den Fällen von Absatz 3 Nr. 1 und 2 bei beiden Ehegatten und | 28 | in den Fällen von Absatz 3 Nr. 1 und 2 bei beiden Ehegatten und | ||
29 | 2. | 29 | 2. | ||
30 | im Fall von Absatz 3 Nr. 3 beim überlebenden Ehegatten | 30 | im Fall von Absatz 3 Nr. 3 beim überlebenden Ehegatten | ||
n | 31 | 25 Jahre an rentenrechtlichen Zeiten vorhanden sind. __4 Im Fall von Satz 1 | n | 31 | 25 Jahre an rentenrechtlichen Zeiten vorhanden sind. Im Fall von Satz 1 Nr. 2 |
32 | Nr. 2 gilt als rentenrechtliche __5 Zeit auch die Zeit vom Zeitpunkt des Todes | 32 | gilt als rentenrechtliche __2 Zeit auch die Zeit vom Zeitpunkt des Todes des | ||
33 | des verstorbenen Ehegatten bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze des | 33 | verstorbenen Ehegatten bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze des | ||
34 | überlebenden Ehegatten in dem Verhältnis, in dem die Kalendermonate an | 34 | überlebenden Ehegatten in dem Verhältnis, in dem die Kalendermonate an | ||
35 | rentenrechtlichen Zeiten des überlebenden Ehegatten in der Zeit von seinem | 35 | rentenrechtlichen Zeiten des überlebenden Ehegatten in der Zeit von seinem | ||
t | 36 | vollendeten 17. __6 Lebensjahr bis zum Tod des verstorbenen Ehegatten zu allen | t | 36 | vollendeten 17. __3 Lebensjahr bis zum Tod des verstorbenen Ehegatten zu allen |
37 | Kalendermonaten in dieser Zeit stehen. | 37 | Kalendermonaten in dieser Zeit stehen. | ||
38 | (5) Anspruch auf Durchführung des Rentensplittings unter Ehegatten besteht | 38 | (5) Anspruch auf Durchführung des Rentensplittings unter Ehegatten besteht | ||
39 | nicht, wenn der überlebende Ehegatte eine Rentenabfindung erhalten hat. | 39 | nicht, wenn der überlebende Ehegatte eine Rentenabfindung erhalten hat. | ||
40 | (6) __1 Der Anspruch auf Durchführung des Rentensplittings unter Ehegatten | 40 | (6) __1 Der Anspruch auf Durchführung des Rentensplittings unter Ehegatten | ||
41 | besteht für die Zeit vom Beginn des Monats, in dem die Ehe geschlossen worden | 41 | besteht für die Zeit vom Beginn des Monats, in dem die Ehe geschlossen worden | ||
42 | ist, bis zum Ende des Monats, in dem der Anspruch entstanden ist | 42 | ist, bis zum Ende des Monats, in dem der Anspruch entstanden ist | ||
43 | (Splittingzeit). __2 Entsteht der Anspruch auf Durchführung des | 43 | (Splittingzeit). __2 Entsteht der Anspruch auf Durchführung des | ||
44 | Rentensplittings unter Ehegatten nach Ablauf des Monats, in dem die | 44 | Rentensplittings unter Ehegatten nach Ablauf des Monats, in dem die | ||
45 | Regelaltersgrenze erreicht wurde, durch Leistung einer Vollrente wegen Alters, | 45 | Regelaltersgrenze erreicht wurde, durch Leistung einer Vollrente wegen Alters, | ||
46 | endet die Splittingzeit mit dem Ende des Monats vor Leistungsbeginn. | 46 | endet die Splittingzeit mit dem Ende des Monats vor Leistungsbeginn. | ||
47 | (7) Die Höhe der Ansprüche richtet sich nach den Entgeltpunkten der Ehegatten, | 47 | (7) Die Höhe der Ansprüche richtet sich nach den Entgeltpunkten der Ehegatten, | ||
48 | getrennt nach | 48 | getrennt nach | ||
49 | 1. | 49 | 1. | ||
50 | Entgeltpunkten der allgemeinen Rentenversicherung und | 50 | Entgeltpunkten der allgemeinen Rentenversicherung und | ||
51 | 2. | 51 | 2. | ||
52 | Entgeltpunkten der knappschaftlichen Rentenversicherung, | 52 | Entgeltpunkten der knappschaftlichen Rentenversicherung, | ||
53 | die mit demselben aktuellen Rentenwert für die Berechnung einer Rente zu | 53 | die mit demselben aktuellen Rentenwert für die Berechnung einer Rente zu | ||
54 | vervielfältigen sind. __2 Der Ehegatte mit der jeweils niedrigeren Summe | 54 | vervielfältigen sind. __2 Der Ehegatte mit der jeweils niedrigeren Summe | ||
55 | solcher Entgeltpunkte hat Anspruch auf Übertragung der Hälfte des Unterschieds | 55 | solcher Entgeltpunkte hat Anspruch auf Übertragung der Hälfte des Unterschieds | ||
56 | zwischen den gleichartigen Entgeltpunkten der Ehegatten (Einzelsplitting). | 56 | zwischen den gleichartigen Entgeltpunkten der Ehegatten (Einzelsplitting). | ||
57 | (8) Besteht zwischen den jeweiligen Summen aller Entgeltpunkte der Ehegatten | 57 | (8) Besteht zwischen den jeweiligen Summen aller Entgeltpunkte der Ehegatten | ||
58 | in der Splittingzeit ein Unterschied, ergibt sich für den Ehegatten mit der | 58 | in der Splittingzeit ein Unterschied, ergibt sich für den Ehegatten mit der | ||
59 | niedrigeren Summe aller Entgeltpunkte ein Zuwachs an Entgeltpunkten in Höhe | 59 | niedrigeren Summe aller Entgeltpunkte ein Zuwachs an Entgeltpunkten in Höhe | ||
60 | der Hälfte des Unterschieds zwischen der Summe aller Entgeltpunkte für den | 60 | der Hälfte des Unterschieds zwischen der Summe aller Entgeltpunkte für den | ||
61 | Ehegatten mit der höheren Summe an Entgeltpunkten und der Summe an | 61 | Ehegatten mit der höheren Summe an Entgeltpunkten und der Summe an | ||
62 | Entgeltpunkten des anderen Ehegatten (Splittingzuwachs). | 62 | Entgeltpunkten des anderen Ehegatten (Splittingzuwachs). | ||
63 | (9) Das Rentensplitting unter Ehegatten ist durchgeführt, wenn die | 63 | (9) Das Rentensplitting unter Ehegatten ist durchgeführt, wenn die | ||
64 | Entscheidung des Rentenversicherungsträgers über das Rentensplitting | 64 | Entscheidung des Rentenversicherungsträgers über das Rentensplitting | ||
65 | 1. | 65 | 1. | ||
66 | in den Fällen von Absatz 3 Nr. 1 und 2 für beide Ehegatten und | 66 | in den Fällen von Absatz 3 Nr. 1 und 2 für beide Ehegatten und | ||
67 | 2. | 67 | 2. | ||
68 | im Fall von Absatz 3 Nr. 3 für den überlebenden Ehegatten | 68 | im Fall von Absatz 3 Nr. 3 für den überlebenden Ehegatten | ||
69 | unanfechtbar geworden ist. | 69 | unanfechtbar geworden ist. |
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