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Wahrnehmung von Aufgaben durch die Deutsche Post AG | Wahrnehmung von Aufgaben durch die Deutsche Post AG | ||||
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t | 1 | Wahrnehmung von Aufgaben durch die Deutsche Post AG | t | 1 | Wahrnehmung von Aufgaben durch die Deutsche Post AG |
Wahrnehmung von Aufgaben durch die Deutsche Post AG | Wahrnehmung von Aufgaben durch die Deutsche Post AG | ||||
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f | 1 | (1) __1 Die Träger der allgemeinen Rentenversicherung zahlen die laufenden | f | 1 | (1) __1 Die Träger der allgemeinen Rentenversicherung zahlen die laufenden |
2 | Geldleistungen mit Ausnahme des Übergangsgeldes durch die Deutsche Post AG | 2 | Geldleistungen mit Ausnahme des Übergangsgeldes durch die Deutsche Post AG | ||
3 | aus. __2 Im Übrigen können die Träger der Rentenversicherung Geldleistungen | 3 | aus. __2 Im Übrigen können die Träger der Rentenversicherung Geldleistungen | ||
4 | durch die Deutsche Post AG auszahlen lassen. | 4 | durch die Deutsche Post AG auszahlen lassen. | ||
5 | (2) __1 Soweit die Deutsche Post AG laufende Geldleistungen für die Träger der | 5 | (2) __1 Soweit die Deutsche Post AG laufende Geldleistungen für die Träger der | ||
6 | Rentenversicherung auszahlt, führt sie auch Arbeiten zur Anpassung der | 6 | Rentenversicherung auszahlt, führt sie auch Arbeiten zur Anpassung der | ||
7 | Leistungen durch. __2 Die Anpassungsmitteilungen ergehen im Namen des Trägers | 7 | Leistungen durch. __2 Die Anpassungsmitteilungen ergehen im Namen des Trägers | ||
8 | der Rentenversicherung. | 8 | der Rentenversicherung. | ||
9 | (3) Die Auszahlung und die Durchführung der Anpassung von Geldleistungen durch | 9 | (3) Die Auszahlung und die Durchführung der Anpassung von Geldleistungen durch | ||
10 | die Deutsche Post AG umfassen auch die Wahrnehmung der damit im Zusammenhang | 10 | die Deutsche Post AG umfassen auch die Wahrnehmung der damit im Zusammenhang | ||
11 | stehenden Aufgaben der Träger der Rentenversicherung, insbesondere | 11 | stehenden Aufgaben der Träger der Rentenversicherung, insbesondere | ||
12 | 1. | 12 | 1. | ||
13 | die Überwachung der Zahlungsvoraussetzungen durch die Auswertung der | 13 | die Überwachung der Zahlungsvoraussetzungen durch die Auswertung der | ||
14 | Sterbefallmitteilungen nach § 101a des Zehnten Buches und durch die Einholung | 14 | Sterbefallmitteilungen nach § 101a des Zehnten Buches und durch die Einholung | ||
t | 15 | von Lebensbescheinigungen im Rahmen des § 60 __2 Abs. 1 und des § 65 __2 Abs. 1 | t | 15 | von Lebensbescheinigungen im Rahmen des § 60 Abs. 1 und des § 65 Abs. 1 Nr. 3 |
16 | __3 Nr. 3 des Ersten Buches sowie | 16 | des Ersten Buches sowie | ||
17 | 2. | 17 | 2. | ||
18 | die Erstellung statistischen Materials und dessen Übermittlung an das | 18 | die Erstellung statistischen Materials und dessen Übermittlung an das | ||
19 | Bundesministerium für Arbeit und Soziales und an die Deutsche Rentenversicherung | 19 | Bundesministerium für Arbeit und Soziales und an die Deutsche Rentenversicherung | ||
20 | Bund. | 20 | Bund. | ||
21 | (4) __1 Die Träger der Rentenversicherung werden von ihrer Verantwortung | 21 | (4) __1 Die Träger der Rentenversicherung werden von ihrer Verantwortung | ||
22 | gegenüber dem Leistungsberechtigten nicht entbunden. __2 Der | 22 | gegenüber dem Leistungsberechtigten nicht entbunden. __2 Der | ||
23 | Leistungsberechtigte soll jedoch Änderungen in den tatsächlichen oder | 23 | Leistungsberechtigte soll jedoch Änderungen in den tatsächlichen oder | ||
24 | rechtlichen Verhältnissen, die für die Auszahlung oder die Durchführung der | 24 | rechtlichen Verhältnissen, die für die Auszahlung oder die Durchführung der | ||
25 | Anpassung der von der Deutschen Post AG gezahlten Geldleistungen erheblich | 25 | Anpassung der von der Deutschen Post AG gezahlten Geldleistungen erheblich | ||
26 | sind, unmittelbar der Deutschen Post AG mitteilen. | 26 | sind, unmittelbar der Deutschen Post AG mitteilen. | ||
27 | (5) __1 Zur Auszahlung der Geldleistungen erhält die Deutsche Post AG von den | 27 | (5) __1 Zur Auszahlung der Geldleistungen erhält die Deutsche Post AG von den | ||
28 | Trägern der Rentenversicherung monatlich rechtzeitig angemessene Vorschüsse. | 28 | Trägern der Rentenversicherung monatlich rechtzeitig angemessene Vorschüsse. | ||
29 | __2 Die Deutsche Rentenversicherung Bund setzt für die Träger der allgemeinen | 29 | __2 Die Deutsche Rentenversicherung Bund setzt für die Träger der allgemeinen | ||
30 | Rentenversicherung die Vorschüsse fest. | 30 | Rentenversicherung die Vorschüsse fest. | ||
31 | (6) __1 Die Deutsche Post AG erhält für ihre Tätigkeit von den Trägern der | 31 | (6) __1 Die Deutsche Post AG erhält für ihre Tätigkeit von den Trägern der | ||
32 | Rentenversicherung eine angemessene Vergütung und auf die Vergütung monatlich | 32 | Rentenversicherung eine angemessene Vergütung und auf die Vergütung monatlich | ||
33 | rechtzeitig angemessene Vorschüsse. __2 Die Deutsche Rentenversicherung Bund | 33 | rechtzeitig angemessene Vorschüsse. __2 Die Deutsche Rentenversicherung Bund | ||
34 | setzt für die Träger der allgemeinen Rentenversicherung die Vorschüsse fest. | 34 | setzt für die Träger der allgemeinen Rentenversicherung die Vorschüsse fest. | ||
35 | (7) (weggefallen) | 35 | (7) (weggefallen) |
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