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Fälligkeit und Auszahlung | Fälligkeit und Auszahlung | ||||
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t | 1 | Fälligkeit und Auszahlung | t | 1 | Fälligkeit und Auszahlung |
Fälligkeit und Auszahlung | Fälligkeit und Auszahlung | ||||
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f | 1 | (1) __1 Laufende Geldleistungen mit Ausnahme des Übergangsgeldes werden am | f | 1 | (1) __1 Laufende Geldleistungen mit Ausnahme des Übergangsgeldes werden am |
2 | Ende des Monats fällig, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt | 2 | Ende des Monats fällig, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt | ||
3 | sind; sie werden am letzten Bankarbeitstag dieses Monats ausgezahlt. __2 Bei | 3 | sind; sie werden am letzten Bankarbeitstag dieses Monats ausgezahlt. __2 Bei | ||
4 | Zahlung auf ein Konto im Inland ist die Gutschrift der laufenden Geldleistung, | 4 | Zahlung auf ein Konto im Inland ist die Gutschrift der laufenden Geldleistung, | ||
5 | auch wenn sie nachträglich erfolgt, so vorzunehmen, dass die Wertstellung des | 5 | auch wenn sie nachträglich erfolgt, so vorzunehmen, dass die Wertstellung des | ||
6 | eingehenden Überweisungsbetrages auf dem Empfängerkonto unter dem Datum des | 6 | eingehenden Überweisungsbetrages auf dem Empfängerkonto unter dem Datum des | ||
7 | Tages erfolgt, an dem der Betrag dem Geldinstitut zur Verfügung gestellt | 7 | Tages erfolgt, an dem der Betrag dem Geldinstitut zur Verfügung gestellt | ||
8 | worden ist. __3 Für die rechtzeitige Auszahlung im Sinne von Satz 1 genügt es, | 8 | worden ist. __3 Für die rechtzeitige Auszahlung im Sinne von Satz 1 genügt es, | ||
9 | wenn nach dem gewöhnlichen Verlauf die Wertstellung des Betrages der laufenden | 9 | wenn nach dem gewöhnlichen Verlauf die Wertstellung des Betrages der laufenden | ||
10 | Geldleistung unter dem Datum des letzten Bankarbeitstages erfolgen kann. | 10 | Geldleistung unter dem Datum des letzten Bankarbeitstages erfolgen kann. | ||
11 | (2) Laufende Geldleistungen, die bei Auszahlungen | 11 | (2) Laufende Geldleistungen, die bei Auszahlungen | ||
12 | 1. | 12 | 1. | ||
13 | im Inland den aktuellen Rentenwert, | 13 | im Inland den aktuellen Rentenwert, | ||
14 | 2. | 14 | 2. | ||
15 | im Ausland das Dreifache des aktuellen Rentenwerts nicht übersteigen, | 15 | im Ausland das Dreifache des aktuellen Rentenwerts nicht übersteigen, | ||
16 | können für einen angemessenen Zeitraum im Voraus ausgezahlt werden. | 16 | können für einen angemessenen Zeitraum im Voraus ausgezahlt werden. | ||
17 | (2a) Nachzahlungsbeträge, die ein Zehntel des aktuellen Rentenwerts nicht | 17 | (2a) Nachzahlungsbeträge, die ein Zehntel des aktuellen Rentenwerts nicht | ||
18 | übersteigen, sollen nicht ausgezahlt werden. | 18 | übersteigen, sollen nicht ausgezahlt werden. | ||
n | 19 | (3) __1 Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten auf ein | n | 19 | (3) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten auf ein |
20 | Konto bei einem Geldinstitut, für das die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des __2 | 20 | Konto bei einem Geldinstitut, für das die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des __1 | ||
21 | Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. __3 März 2012 zur Festlegung der | 21 | Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der | ||
22 | technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und | 22 | technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und | ||
n | 23 | Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 ( __4 | n | 23 | Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 ( __2 |
24 | ABl. __5 L 94 vom 30.3.2012, S. 22) gilt, überwiesen wurden, gelten als unter | 24 | ABl. __3 L 94 vom 30.3.2012, S. 22) gilt, überwiesen wurden, gelten als unter | ||
25 | __6 Vorbehalt erbracht. __7 Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle | 25 | __4 Vorbehalt erbracht. __5 Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle | ||
26 | oder dem Träger der Rentenversicherung zurückzuüberweisen, wenn diese sie als | 26 | oder dem Träger der Rentenversicherung zurückzuüberweisen, wenn diese sie als | ||
n | 27 | zu Unrecht erbracht zurückfordern. __8 Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung | n | 27 | zu Unrecht erbracht zurückfordern. __6 Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung |
28 | besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der | 28 | besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der | ||
29 | Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die | 29 | Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die | ||
t | 30 | Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. __9 Das Geldinstitut darf | t | 30 | Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. __7 Das Geldinstitut darf |
31 | den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden. | 31 | den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden. | ||
32 | (4) __1 Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten zu | 32 | (4) __1 Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten zu | ||
33 | Unrecht erbracht worden sind, sind sowohl die Personen, die die Geldleistungen | 33 | Unrecht erbracht worden sind, sind sowohl die Personen, die die Geldleistungen | ||
34 | unmittelbar in Empfang genommen haben oder an die der entsprechende Betrag | 34 | unmittelbar in Empfang genommen haben oder an die der entsprechende Betrag | ||
35 | durch Dauerauftrag, Lastschrifteinzug oder sonstiges bankübliches | 35 | durch Dauerauftrag, Lastschrifteinzug oder sonstiges bankübliches | ||
36 | Zahlungsgeschäft auf ein Konto weitergeleitet wurde (Empfänger), als auch die | 36 | Zahlungsgeschäft auf ein Konto weitergeleitet wurde (Empfänger), als auch die | ||
37 | Personen, die als Verfügungsberechtigte über den entsprechenden Betrag ein | 37 | Personen, die als Verfügungsberechtigte über den entsprechenden Betrag ein | ||
38 | bankübliches Zahlungsgeschäft zu Lasten des Kontos vorgenommen oder zugelassen | 38 | bankübliches Zahlungsgeschäft zu Lasten des Kontos vorgenommen oder zugelassen | ||
39 | haben (Verfügende), dem Träger der Rentenversicherung zur Erstattung des | 39 | haben (Verfügende), dem Träger der Rentenversicherung zur Erstattung des | ||
40 | entsprechenden Betrages verpflichtet. __2 Der Träger der Rentenversicherung | 40 | entsprechenden Betrages verpflichtet. __2 Der Träger der Rentenversicherung | ||
41 | hat Erstattungsansprüche durch Verwaltungsakt geltend zu machen. __3 Ein | 41 | hat Erstattungsansprüche durch Verwaltungsakt geltend zu machen. __3 Ein | ||
42 | Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass | 42 | Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass | ||
43 | über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der | 43 | über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der | ||
44 | überweisenden Stelle oder dem Träger der Rentenversicherung auf Verlangen Name | 44 | überweisenden Stelle oder dem Träger der Rentenversicherung auf Verlangen Name | ||
45 | und Anschrift des Empfängers oder Verfügenden und etwaiger neuer Kontoinhaber | 45 | und Anschrift des Empfängers oder Verfügenden und etwaiger neuer Kontoinhaber | ||
46 | zu benennen. __4 Ein Anspruch gegen die Erben nach § 50 des Zehnten Buches | 46 | zu benennen. __4 Ein Anspruch gegen die Erben nach § 50 des Zehnten Buches | ||
47 | bleibt unberührt. | 47 | bleibt unberührt. | ||
48 | (4a) __1 Die Ansprüche nach den Absätzen 3 und 4 verjähren in vier Jahren nach | 48 | (4a) __1 Die Ansprüche nach den Absätzen 3 und 4 verjähren in vier Jahren nach | ||
49 | Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Träger der Rentenversicherung Kenntnis | 49 | Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Träger der Rentenversicherung Kenntnis | ||
50 | von der Überzahlung und in den Fällen des Absatzes 4 zusätzlich Kenntnis von | 50 | von der Überzahlung und in den Fällen des Absatzes 4 zusätzlich Kenntnis von | ||
51 | dem Erstattungspflichtigen erlangt hat. __2 Für die Hemmung, die | 51 | dem Erstattungspflichtigen erlangt hat. __2 Für die Hemmung, die | ||
52 | Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die | 52 | Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die | ||
53 | Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. | 53 | Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. | ||
54 | (5) Sind laufende Geldleistungen, die nach Absatz 1 auszuzahlen und in dem | 54 | (5) Sind laufende Geldleistungen, die nach Absatz 1 auszuzahlen und in dem | ||
55 | Monat fällig geworden sind, in dem der Berechtigte verstorben ist, auf das | 55 | Monat fällig geworden sind, in dem der Berechtigte verstorben ist, auf das | ||
56 | bisherige Empfängerkonto bei einem Geldinstitut überwiesen worden, ist der | 56 | bisherige Empfängerkonto bei einem Geldinstitut überwiesen worden, ist der | ||
57 | Anspruch der Erben gegenüber dem Träger der Rentenversicherung erfüllt. | 57 | Anspruch der Erben gegenüber dem Träger der Rentenversicherung erfüllt. |
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