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Hilfen in Angelegenheiten der Grundsicherung | Hilfen in Angelegenheiten der Grundsicherung | ||||
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t | 1 | Hilfen in Angelegenheiten der Grundsicherung | t | 1 | Hilfen in Angelegenheiten der Grundsicherung |
Hilfen in Angelegenheiten der Grundsicherung | Hilfen in Angelegenheiten der Grundsicherung | ||||
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f | 1 | (1) Die Träger der Rentenversicherung informieren und beraten Personen, die | f | 1 | (1) Die Träger der Rentenversicherung informieren und beraten Personen, die |
2 | 1. | 2 | 1. | ||
3 | die Regelaltersgrenze erreicht haben oder | 3 | die Regelaltersgrenze erreicht haben oder | ||
4 | 2. | 4 | 2. | ||
n | 5 | das 18. __2 Lebensjahr vollendet haben, unabhängig von der jeweiligen | n | 5 | das 18. Lebensjahr vollendet haben, unabhängig von der jeweiligen |
6 | Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Abs. 2 sind und bei | 6 | Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Abs. 2 sind und bei | ||
7 | denen es unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden | 7 | denen es unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden | ||
8 | kann, | 8 | kann, | ||
9 | über die Leistungsvoraussetzungen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften | 9 | über die Leistungsvoraussetzungen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften | ||
n | 10 | Buches, soweit die genannten Personen rentenberechtigt sind. __4 Personen nach | n | 10 | Buches, soweit die genannten Personen rentenberechtigt sind. __3 Personen nach |
11 | Satz 1, die nicht rentenberechtigt sind, werden auf Anfrage beraten und | 11 | Satz 1, die nicht rentenberechtigt sind, werden auf Anfrage beraten und | ||
n | 12 | informiert. __5 Liegt eine Rente unter dem 27fachen des aktuellen | n | 12 | informiert. __4 Liegt eine Rente unter dem 27fachen des aktuellen |
13 | Rentenwertes, ist der Information zusätzlich ein Antragsformular beizufügen. | 13 | Rentenwertes, ist der Information zusätzlich ein Antragsformular beizufügen. | ||
n | 14 | __6 Es ist darauf hinzuweisen, dass der Antrag auf Leistungen der | n | 14 | __5 Es ist darauf hinzuweisen, dass der Antrag auf Leistungen der |
15 | Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des | 15 | Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des | ||
16 | Zwölften Buches auch bei dem zuständigen Träger der Rentenversicherung | 16 | Zwölften Buches auch bei dem zuständigen Träger der Rentenversicherung | ||
17 | gestellt werden kann, der den Antrag an den zuständigen Träger der Sozialhilfe | 17 | gestellt werden kann, der den Antrag an den zuständigen Träger der Sozialhilfe | ||
n | 18 | weiterleitet. __7 Darüber hinaus sind die Träger der Rentenversicherung | n | 18 | weiterleitet. __6 Darüber hinaus sind die Träger der Rentenversicherung |
19 | verpflichtet, mit den zuständigen Trägern der Sozialhilfe zur Zielerreichung | 19 | verpflichtet, mit den zuständigen Trägern der Sozialhilfe zur Zielerreichung | ||
20 | der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel | 20 | der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel | ||
n | 21 | des Zwölften Buches zusammenzuarbeiten. __8 Eine Verpflichtung nach Satz 1 | n | 21 | des Zwölften Buches zusammenzuarbeiten. __7 Eine Verpflichtung nach Satz 1 |
22 | besteht nicht, wenn eine Inanspruchnahme von Leistungen der genannten Art | 22 | besteht nicht, wenn eine Inanspruchnahme von Leistungen der genannten Art | ||
23 | wegen der Höhe der gezahlten Rente sowie der im Rentenverfahren zu | 23 | wegen der Höhe der gezahlten Rente sowie der im Rentenverfahren zu | ||
24 | ermittelnden weiteren Einkünfte nicht in Betracht kommt. | 24 | ermittelnden weiteren Einkünfte nicht in Betracht kommt. | ||
25 | (2) __1 Die Träger der Rentenversicherung prüfen und entscheiden auf ein | 25 | (2) __1 Die Träger der Rentenversicherung prüfen und entscheiden auf ein | ||
26 | Ersuchen nach § 45 des Zwölften Buches durch den zuständigen Träger der | 26 | Ersuchen nach § 45 des Zwölften Buches durch den zuständigen Träger der | ||
t | 27 | Sozialhilfe, ob Personen, die das 18. __2 Lebensjahr vollendet haben, | t | 27 | Sozialhilfe, ob Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, unabhängig |
28 | unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert im Sinne | 28 | von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 | ||
29 | des § 43 Abs. 2 sind und es unwahrscheinlich ist, dass die volle __3 | 29 | Abs. 2 sind und es unwahrscheinlich ist, dass die volle __2 Erwerbsminderung | ||
30 | Erwerbsminderung behoben werden kann. __4 Ergibt die Prüfung, dass keine volle | 30 | behoben werden kann. __3 Ergibt die Prüfung, dass keine volle Erwerbsminderung | ||
31 | Erwerbsminderung vorliegt, ist ergänzend eine gutachterliche Stellungnahme | 31 | vorliegt, ist ergänzend eine gutachterliche Stellungnahme abzugeben, ob | ||
32 | abzugeben, ob hilfebedürftige Personen, die das 15. __5 Lebensjahr vollendet | 32 | hilfebedürftige Personen, die das 15. __4 Lebensjahr vollendet haben, | ||
33 | haben, erwerbsfähig im Sinne des § 8 des Zweiten Buches sind. | 33 | erwerbsfähig im Sinne des § 8 des Zweiten Buches sind. | ||
34 | (3) __1 Die Träger der Rentenversicherung geben nach § 44a Absatz 1 Satz 5 des | 34 | (3) __1 Die Träger der Rentenversicherung geben nach § 44a Absatz 1 Satz 5 des | ||
35 | Zweiten Buches eine gutachterliche Stellungnahme ab, ob hilfebedürftige | 35 | Zweiten Buches eine gutachterliche Stellungnahme ab, ob hilfebedürftige | ||
36 | Personen, die das 15. __2 Lebensjahr vollendet haben, erwerbsfähig im Sinne | 36 | Personen, die das 15. __2 Lebensjahr vollendet haben, erwerbsfähig im Sinne | ||
37 | des § 8 des Zweiten Buches sind. __3 Ergibt die gutachterliche Stellungnahme, | 37 | des § 8 des Zweiten Buches sind. __3 Ergibt die gutachterliche Stellungnahme, | ||
38 | dass Personen, die das 18. __4 Lebensjahr vollendet haben, unabhängig von der | 38 | dass Personen, die das 18. __4 Lebensjahr vollendet haben, unabhängig von der | ||
39 | jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Absatz 2 | 39 | jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Absatz 2 | ||
40 | Satz 2 sind, ist ergänzend zu prüfen, ob es unwahrscheinlich ist, dass die | 40 | Satz 2 sind, ist ergänzend zu prüfen, ob es unwahrscheinlich ist, dass die | ||
41 | volle Erwerbsminderung behoben werden kann. | 41 | volle Erwerbsminderung behoben werden kann. | ||
42 | (4) Zuständig für die Prüfung und Entscheidung nach Absatz 2 und die | 42 | (4) Zuständig für die Prüfung und Entscheidung nach Absatz 2 und die | ||
43 | Erstellung der gutachterlichen Stellungnahme nach Absatz 3 ist | 43 | Erstellung der gutachterlichen Stellungnahme nach Absatz 3 ist | ||
44 | 1. | 44 | 1. | ||
45 | bei Versicherten der Träger der Rentenversicherung, der für die Erbringung | 45 | bei Versicherten der Träger der Rentenversicherung, der für die Erbringung | ||
46 | von Leistungen an den Versicherten zuständig ist, | 46 | von Leistungen an den Versicherten zuständig ist, | ||
47 | 2. | 47 | 2. | ||
48 | bei sonstigen Personen der Regionalträger, der für den Sitz des Trägers der | 48 | bei sonstigen Personen der Regionalträger, der für den Sitz des Trägers der | ||
49 | Sozialhilfe oder der Agentur für Arbeit örtlich zuständig ist. | 49 | Sozialhilfe oder der Agentur für Arbeit örtlich zuständig ist. | ||
50 | (5) Die kommunalen Spitzenverbände, die Bundesagentur für Arbeit und die | 50 | (5) Die kommunalen Spitzenverbände, die Bundesagentur für Arbeit und die | ||
51 | Deutsche Rentenversicherung Bund können Vereinbarungen über das Verfahren nach | 51 | Deutsche Rentenversicherung Bund können Vereinbarungen über das Verfahren nach | ||
52 | den Absätzen 2 und 3 schließen. | 52 | den Absätzen 2 und 3 schließen. |
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