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Renteninformation und Rentenauskunft | Renteninformation und Rentenauskunft | ||||
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t | 1 | Renteninformation und Rentenauskunft | t | 1 | Renteninformation und Rentenauskunft |
Renteninformation und Rentenauskunft | Renteninformation und Rentenauskunft | ||||
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f | 1 | (1) __1 Versicherte, die das 27. __2 Lebensjahr vollendet haben, erhalten | f | 1 | (1) __1 Versicherte, die das 27. __2 Lebensjahr vollendet haben, erhalten |
2 | jährlich eine schriftliche oder elektronische Renteninformation. __3 Nach | 2 | jährlich eine schriftliche oder elektronische Renteninformation. __3 Nach | ||
3 | Vollendung des 55. __4 Lebensjahres wird diese alle drei Jahre durch eine | 3 | Vollendung des 55. __4 Lebensjahres wird diese alle drei Jahre durch eine | ||
4 | Rentenauskunft ersetzt. __5 Besteht ein berechtigtes Interesse, kann die | 4 | Rentenauskunft ersetzt. __5 Besteht ein berechtigtes Interesse, kann die | ||
5 | Rentenauskunft auch jüngeren Versicherten erteilt werden oder in kürzeren | 5 | Rentenauskunft auch jüngeren Versicherten erteilt werden oder in kürzeren | ||
6 | Abständen erfolgen. | 6 | Abständen erfolgen. | ||
7 | (2) __1 Die Renteninformation und die Rentenauskunft sind mit dem Hinweis zu | 7 | (2) __1 Die Renteninformation und die Rentenauskunft sind mit dem Hinweis zu | ||
8 | versehen, dass sie auf der Grundlage des geltenden Rechts und der im | 8 | versehen, dass sie auf der Grundlage des geltenden Rechts und der im | ||
9 | Versicherungskonto gespeicherten rentenrechtlichen Zeiten erstellt sind und | 9 | Versicherungskonto gespeicherten rentenrechtlichen Zeiten erstellt sind und | ||
10 | damit unter dem Vorbehalt künftiger Rechtsänderungen sowie der Richtigkeit und | 10 | damit unter dem Vorbehalt künftiger Rechtsänderungen sowie der Richtigkeit und | ||
11 | Vollständigkeit der im Versicherungskonto gespeicherten rentenrechtlichen | 11 | Vollständigkeit der im Versicherungskonto gespeicherten rentenrechtlichen | ||
12 | Zeiten stehen. __2 Mit dem Versand der zuletzt vor Vollendung des 50. __3 | 12 | Zeiten stehen. __2 Mit dem Versand der zuletzt vor Vollendung des 50. __3 | ||
13 | Lebensjahres zu erteilenden Renteninformation ist darauf hinzuweisen, dass | 13 | Lebensjahres zu erteilenden Renteninformation ist darauf hinzuweisen, dass | ||
14 | eine Rentenauskunft auch vor Vollendung des 55. __4 Lebensjahres erteilt | 14 | eine Rentenauskunft auch vor Vollendung des 55. __4 Lebensjahres erteilt | ||
15 | werden kann und dass eine Rentenauskunft auf Antrag auch die Höhe der | 15 | werden kann und dass eine Rentenauskunft auf Antrag auch die Höhe der | ||
16 | Beitragszahlung zum Ausgleich einer Rentenminderung bei vorzeitiger | 16 | Beitragszahlung zum Ausgleich einer Rentenminderung bei vorzeitiger | ||
17 | Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters enthält. | 17 | Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters enthält. | ||
18 | (3) Die Renteninformation hat insbesondere zu enthalten: | 18 | (3) Die Renteninformation hat insbesondere zu enthalten: | ||
19 | 1. | 19 | 1. | ||
20 | Angaben über die Grundlage der Rentenberechnung, | 20 | Angaben über die Grundlage der Rentenberechnung, | ||
21 | 2. | 21 | 2. | ||
22 | Angaben über die Höhe einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, die | 22 | Angaben über die Höhe einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, die | ||
23 | zu zahlen wäre, würde der Leistungsfall der vollen Erwerbsminderung vorliegen, | 23 | zu zahlen wäre, würde der Leistungsfall der vollen Erwerbsminderung vorliegen, | ||
24 | 3. | 24 | 3. | ||
25 | eine Prognose über die Höhe der zu erwartenden Regelaltersrente, | 25 | eine Prognose über die Höhe der zu erwartenden Regelaltersrente, | ||
26 | 4. | 26 | 4. | ||
27 | Informationen über die Auswirkungen künftiger Rentenanpassungen, | 27 | Informationen über die Auswirkungen künftiger Rentenanpassungen, | ||
28 | 5. | 28 | 5. | ||
29 | eine Übersicht über die Höhe der Beiträge, die für Beitragszeiten vom | 29 | eine Übersicht über die Höhe der Beiträge, die für Beitragszeiten vom | ||
30 | Versicherten, dem Arbeitgeber oder von öffentlichen Kassen gezahlt worden sind. | 30 | Versicherten, dem Arbeitgeber oder von öffentlichen Kassen gezahlt worden sind. | ||
31 | (4) Die Rentenauskunft hat insbesondere zu enthalten: | 31 | (4) Die Rentenauskunft hat insbesondere zu enthalten: | ||
32 | 1. | 32 | 1. | ||
33 | eine Übersicht über die im Versicherungskonto gespeicherten | 33 | eine Übersicht über die im Versicherungskonto gespeicherten | ||
34 | rentenrechtlichen Zeiten, | 34 | rentenrechtlichen Zeiten, | ||
35 | 2. | 35 | 2. | ||
36 | eine Darstellung über die Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte mit der | 36 | eine Darstellung über die Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte mit der | ||
37 | Angabe ihres derzeitigen Wertes und dem Hinweis, dass sich die Berechnung der | 37 | Angabe ihres derzeitigen Wertes und dem Hinweis, dass sich die Berechnung der | ||
38 | Entgeltpunkte aus beitragsfreien und beitragsgeminderten Zeiten nach der | 38 | Entgeltpunkte aus beitragsfreien und beitragsgeminderten Zeiten nach der | ||
39 | weiteren Versicherungsbiografie richtet, | 39 | weiteren Versicherungsbiografie richtet, | ||
40 | 3. | 40 | 3. | ||
41 | Angaben über die Höhe der Rente, die auf der Grundlage des geltenden Rechts | 41 | Angaben über die Höhe der Rente, die auf der Grundlage des geltenden Rechts | ||
42 | und der im Versicherungskonto gespeicherten rentenrechtlichen Zeiten ohne den | 42 | und der im Versicherungskonto gespeicherten rentenrechtlichen Zeiten ohne den | ||
43 | Erwerb weiterer Beitragszeiten | 43 | Erwerb weiterer Beitragszeiten | ||
44 | a) | 44 | a) | ||
45 | bei verminderter Erwerbsfähigkeit als Rente wegen voller Erwerbsminderung, | 45 | bei verminderter Erwerbsfähigkeit als Rente wegen voller Erwerbsminderung, | ||
46 | b) | 46 | b) | ||
47 | bei Tod als Witwen- oder Witwerrente, | 47 | bei Tod als Witwen- oder Witwerrente, | ||
48 | c) | 48 | c) | ||
49 | nach Erreichen der Regelaltersgrenze als Regelaltersrente | 49 | nach Erreichen der Regelaltersgrenze als Regelaltersrente | ||
50 | zu zahlen wäre, | 50 | zu zahlen wäre, | ||
51 | 4. | 51 | 4. | ||
52 | eine Prognose über die Höhe der zu erwartenden Regelaltersrente, | 52 | eine Prognose über die Höhe der zu erwartenden Regelaltersrente, | ||
53 | 5. | 53 | 5. | ||
54 | allgemeine Hinweise | 54 | allgemeine Hinweise | ||
55 | a) | 55 | a) | ||
56 | zur Erfüllung der persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen | 56 | zur Erfüllung der persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen | ||
57 | für einen Rentenanspruch, | 57 | für einen Rentenanspruch, | ||
58 | b) | 58 | b) | ||
59 | zum Ausgleich von Abschlägen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer | 59 | zum Ausgleich von Abschlägen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer | ||
60 | Altersrente, | 60 | Altersrente, | ||
61 | c) | 61 | c) | ||
62 | zu den Auswirkungen der Inanspruchnahme einer Teilrente und zu den Folgen | 62 | zu den Auswirkungen der Inanspruchnahme einer Teilrente und zu den Folgen | ||
63 | für den Hinzuverdienst, | 63 | für den Hinzuverdienst, | ||
64 | 6. | 64 | 6. | ||
65 | Hinweise | 65 | Hinweise | ||
66 | a) | 66 | a) | ||
67 | zu den Auswirkungen der vorzeitigen Inanspruchnahme einer Rente wegen | 67 | zu den Auswirkungen der vorzeitigen Inanspruchnahme einer Rente wegen | ||
68 | Alters, | 68 | Alters, | ||
69 | b) | 69 | b) | ||
70 | zu den Auswirkungen eines Hinausschiebens des Rentenbeginns über die | 70 | zu den Auswirkungen eines Hinausschiebens des Rentenbeginns über die | ||
71 | Regelaltersgrenze. | 71 | Regelaltersgrenze. | ||
72 | (5) __1 Auf Antrag erhalten Versicherte Auskunft über die Höhe ihrer auf die | 72 | (5) __1 Auf Antrag erhalten Versicherte Auskunft über die Höhe ihrer auf die | ||
73 | Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit entfallenden Rentenanwartschaft. __2 | 73 | Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit entfallenden Rentenanwartschaft. __2 | ||
74 | Diese Auskunft erhält auf Antrag auch der Ehegatte oder geschiedene Ehegatte | 74 | Diese Auskunft erhält auf Antrag auch der Ehegatte oder geschiedene Ehegatte | ||
75 | oder der Lebenspartner oder frühere Lebenspartner eines Versicherten, wenn der | 75 | oder der Lebenspartner oder frühere Lebenspartner eines Versicherten, wenn der | ||
76 | Träger der Rentenversicherung diese Auskunft nach § 74 Absatz 1 Satz 1 Nummer | 76 | Träger der Rentenversicherung diese Auskunft nach § 74 Absatz 1 Satz 1 Nummer | ||
77 | 2 Buchstabe b des Zehnten Buches erteilen darf, weil der Versicherte seine | 77 | 2 Buchstabe b des Zehnten Buches erteilen darf, weil der Versicherte seine | ||
78 | Auskunftspflicht gegenüber dem Ehegatten oder Lebenspartner nicht oder nicht | 78 | Auskunftspflicht gegenüber dem Ehegatten oder Lebenspartner nicht oder nicht | ||
79 | vollständig erfüllt hat. __3 Die nach Satz 2 erteilte Auskunft wird auch dem | 79 | vollständig erfüllt hat. __3 Die nach Satz 2 erteilte Auskunft wird auch dem | ||
80 | Versicherten mitgeteilt. __4 Ferner enthält die Rentenauskunft auf Antrag die | 80 | Versicherten mitgeteilt. __4 Ferner enthält die Rentenauskunft auf Antrag die | ||
81 | Höhe der Beitragszahlung, die zum Ausgleich einer Rentenminderung bei | 81 | Höhe der Beitragszahlung, die zum Ausgleich einer Rentenminderung bei | ||
82 | vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters erforderlich ist, und | 82 | vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters erforderlich ist, und | ||
83 | Angaben über die ihr zugrunde liegende Altersrente. __5 Diese Auskunft | 83 | Angaben über die ihr zugrunde liegende Altersrente. __5 Diese Auskunft | ||
84 | unterbleibt, wenn die Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen | 84 | unterbleibt, wenn die Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen | ||
85 | für eine vorzeitige Rente wegen Alters offensichtlich ausgeschlossen ist. | 85 | für eine vorzeitige Rente wegen Alters offensichtlich ausgeschlossen ist. | ||
t | 86 | (6) __1 Für die Auskunft an das Familiengericht nach § 220 Abs. 4 des __2 | t | 86 | (6) Für die Auskunft an das Familiengericht nach § 220 Abs. 4 des __1 Gesetzes |
87 | Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der | 87 | über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der | ||
88 | freiwilligen Gerichtsbarkeit ergeben sich die nach § 39 des | 88 | freiwilligen Gerichtsbarkeit ergeben sich die nach § 39 des | ||
89 | Versorgungsausgleichsgesetzes zu ermittelnden Entgeltpunkte aus der Berechnung | 89 | Versorgungsausgleichsgesetzes zu ermittelnden Entgeltpunkte aus der Berechnung | ||
90 | einer Vollrente wegen Erreichens der Regelaltersgrenze. | 90 | einer Vollrente wegen Erreichens der Regelaltersgrenze. |
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