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Beginn und Änderung in Sonderfällen | Beginn und Änderung in Sonderfällen | ||||
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t | 1 | Beginn und Änderung in Sonderfällen | t | 1 | Beginn und Änderung in Sonderfällen |
Beginn und Änderung in Sonderfällen | Beginn und Änderung in Sonderfällen | ||||
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f | 1 | (1) Befristete Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit werden nicht vor | f | 1 | (1) Befristete Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit werden nicht vor |
2 | Beginn des siebten Kalendermonats nach dem Eintritt der Minderung der | 2 | Beginn des siebten Kalendermonats nach dem Eintritt der Minderung der | ||
3 | Erwerbsfähigkeit geleistet. | 3 | Erwerbsfähigkeit geleistet. | ||
4 | (1a) Befristete Renten wegen voller Erwerbsminderung, auf die Anspruch | 4 | (1a) Befristete Renten wegen voller Erwerbsminderung, auf die Anspruch | ||
5 | unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage besteht, werden vor Beginn des | 5 | unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage besteht, werden vor Beginn des | ||
6 | siebten Kalendermonats nach dem Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit | 6 | siebten Kalendermonats nach dem Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit | ||
7 | geleistet, wenn | 7 | geleistet, wenn | ||
8 | 1. | 8 | 1. | ||
9 | entweder | 9 | entweder | ||
10 | a) | 10 | a) | ||
11 | die Feststellung der verminderten Erwerbsfähigkeit durch den Träger der | 11 | die Feststellung der verminderten Erwerbsfähigkeit durch den Träger der | ||
12 | Rentenversicherung zur Folge hat, dass ein Anspruch auf Arbeitslosengeld | 12 | Rentenversicherung zur Folge hat, dass ein Anspruch auf Arbeitslosengeld | ||
13 | entfällt, oder | 13 | entfällt, oder | ||
14 | b) | 14 | b) | ||
15 | nach Feststellung der verminderten Erwerbsfähigkeit durch den Träger der | 15 | nach Feststellung der verminderten Erwerbsfähigkeit durch den Träger der | ||
16 | Rentenversicherung ein Anspruch auf Krankengeld nach § 48 des Fünften Buches | 16 | Rentenversicherung ein Anspruch auf Krankengeld nach § 48 des Fünften Buches | ||
17 | oder auf Krankentagegeld von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen | 17 | oder auf Krankentagegeld von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen | ||
18 | endet und | 18 | endet und | ||
19 | 2. | 19 | 2. | ||
20 | der siebte Kalendermonat nach dem Eintritt der Minderung der | 20 | der siebte Kalendermonat nach dem Eintritt der Minderung der | ||
21 | Erwerbsfähigkeit noch nicht erreicht ist. | 21 | Erwerbsfähigkeit noch nicht erreicht ist. | ||
22 | In diesen Fällen werden die Renten von dem Tag an geleistet, der auf den Tag | 22 | In diesen Fällen werden die Renten von dem Tag an geleistet, der auf den Tag | ||
23 | folgt, an dem der Anspruch auf Arbeitslosengeld, Krankengeld oder | 23 | folgt, an dem der Anspruch auf Arbeitslosengeld, Krankengeld oder | ||
24 | Krankentagegeld endet. | 24 | Krankentagegeld endet. | ||
25 | (2) Befristete große Witwenrenten oder befristete große Witwerrenten wegen | 25 | (2) Befristete große Witwenrenten oder befristete große Witwerrenten wegen | ||
26 | Minderung der Erwerbsfähigkeit werden nicht vor Beginn des siebten | 26 | Minderung der Erwerbsfähigkeit werden nicht vor Beginn des siebten | ||
27 | Kalendermonats nach dem Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit geleistet. | 27 | Kalendermonats nach dem Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit geleistet. | ||
28 | (3) __1 Ist nach Beginn der Rente ein Versorgungsausgleich durchgeführt, wird | 28 | (3) __1 Ist nach Beginn der Rente ein Versorgungsausgleich durchgeführt, wird | ||
29 | die Rente der leistungsberechtigten Person von dem Kalendermonat an um | 29 | die Rente der leistungsberechtigten Person von dem Kalendermonat an um | ||
30 | Zuschläge oder Abschläge an Entgeltpunkten verändert, zu dessen Beginn der | 30 | Zuschläge oder Abschläge an Entgeltpunkten verändert, zu dessen Beginn der | ||
31 | Versorgungsausgleich durchgeführt ist. __2 Der Rentenbescheid ist mit Wirkung | 31 | Versorgungsausgleich durchgeführt ist. __2 Der Rentenbescheid ist mit Wirkung | ||
32 | von diesem Zeitpunkt an aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind | 32 | von diesem Zeitpunkt an aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind | ||
n | 33 | nicht anzuwenden. __3 Bei einer rechtskräftigen Abänderung des | n | 33 | nicht anzuwenden. Bei einer rechtskräftigen Abänderung des |
34 | Versorgungsausgleichs gelten die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe, dass auf den | 34 | Versorgungsausgleichs gelten die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe, dass auf den | ||
n | 35 | Zeitpunkt nach § 226 Abs. 4 des __4 Gesetzes über das Verfahren in | n | 35 | Zeitpunkt nach § 226 Abs. 4 des __3 Gesetzes über das Verfahren in |
36 | Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit | 36 | Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit | ||
n | 37 | abzustellen ist. § 30 des __5 Versorgungsausgleichsgesetzes bleibt unberührt. | n | 37 | abzustellen ist. § 30 des __4 Versorgungsausgleichsgesetzes bleibt unberührt. |
38 | (3a) __1 Hat das Familiengericht über eine Abänderung der Anpassung nach § 33 | 38 | (3a) Hat das Familiengericht über eine Abänderung der Anpassung nach § 33 des | ||
39 | des Versorgungsausgleichsgesetzes rechtskräftig entschieden und mindert sich | 39 | Versorgungsausgleichsgesetzes rechtskräftig entschieden und mindert sich der | ||
40 | der Anpassungsbetrag, ist dieser in der Rente der leistungsberechtigten Person | 40 | Anpassungsbetrag, ist dieser in der Rente der leistungsberechtigten Person von | ||
41 | von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, der sich aus § 34 Abs. 3 des __2 | 41 | dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, der sich aus § 34 Abs. 3 des __1 | ||
42 | Versorgungsausgleichsgesetzes ergibt. __3 Der Rentenbescheid ist mit Wirkung | 42 | Versorgungsausgleichsgesetzes ergibt. __2 Der Rentenbescheid ist mit Wirkung | ||
43 | von diesem Zeitpunkt an aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind | 43 | von diesem Zeitpunkt an aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind | ||
44 | nicht anzuwenden. | 44 | nicht anzuwenden. | ||
45 | (3b) Der Rentenbescheid der leistungsberechtigten Person ist aufzuheben | 45 | (3b) Der Rentenbescheid der leistungsberechtigten Person ist aufzuheben | ||
46 | 1. | 46 | 1. | ||
47 | in den Fällen des § 33 Abs. 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes mit Wirkung | 47 | in den Fällen des § 33 Abs. 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes mit Wirkung | ||
48 | vom Zeitpunkt | 48 | vom Zeitpunkt | ||
49 | a) | 49 | a) | ||
50 | des Beginns einer Leistung an die ausgleichsberechtigte Person aus einem von | 50 | des Beginns einer Leistung an die ausgleichsberechtigte Person aus einem von | ||
51 | ihr im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht (§ 33 Abs. 1 des | 51 | ihr im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht (§ 33 Abs. 1 des | ||
52 | Versorgungsausgleichsgesetzes), | 52 | Versorgungsausgleichsgesetzes), | ||
53 | b) | 53 | b) | ||
54 | des Beginns einer Leistung an die ausgleichspflichtige Person aus einem von | 54 | des Beginns einer Leistung an die ausgleichspflichtige Person aus einem von | ||
55 | ihr im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht (§ 33 Abs. 3 des | 55 | ihr im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht (§ 33 Abs. 3 des | ||
56 | Versorgungsausgleichsgesetzes) oder | 56 | Versorgungsausgleichsgesetzes) oder | ||
57 | c) | 57 | c) | ||
58 | der vollständigen Einstellung der Unterhaltszahlungen der | 58 | der vollständigen Einstellung der Unterhaltszahlungen der | ||
59 | ausgleichspflichtigen Person (§ 34 Abs. 5 des Versorgungsausgleichsgesetzes), | 59 | ausgleichspflichtigen Person (§ 34 Abs. 5 des Versorgungsausgleichsgesetzes), | ||
60 | 2. | 60 | 2. | ||
n | 61 | in den Fällen des § 35 Abs. 1 des __6 Versorgungsausgleichsgesetzes mit | n | 61 | in den Fällen des § 35 Abs. 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes mit Wirkung |
62 | Wirkung vom Zeitpunkt des Beginns einer Leistung an die ausgleichspflichtige | 62 | vom Zeitpunkt des Beginns einer Leistung an die ausgleichspflichtige Person aus | ||
63 | Person aus einem von ihr im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht (§ 36 Abs. 4 | 63 | einem von ihr im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht (§ 36 Abs. 4 des | ||
64 | des Versorgungsausgleichsgesetzes) und | 64 | Versorgungsausgleichsgesetzes) und | ||
65 | 3. | 65 | 3. | ||
t | 66 | in den Fällen des § 37 Abs. 3 des __8 Versorgungsausgleichsgesetzes mit | t | 66 | in den Fällen des § 37 Abs. 3 des Versorgungsausgleichsgesetzes mit Wirkung |
67 | Wirkung vom Zeitpunkt der Aufhebung der Kürzung des Anrechts (§ 37 Abs. 1 des | 67 | vom Zeitpunkt der Aufhebung der Kürzung des Anrechts (§ 37 Abs. 1 des | ||
68 | Versorgungsausgleichsgesetzes). | 68 | Versorgungsausgleichsgesetzes). | ||
69 | Die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden. | 69 | Die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden. | ||
70 | (4) __1 Ist nach Beginn der Rente ein Rentensplitting durchgeführt, wird die | 70 | (4) __1 Ist nach Beginn der Rente ein Rentensplitting durchgeführt, wird die | ||
71 | Rente von dem Kalendermonat an um Zuschläge oder Abschläge an Entgeltpunkten | 71 | Rente von dem Kalendermonat an um Zuschläge oder Abschläge an Entgeltpunkten | ||
72 | verändert, zu dessen Beginn das Rentensplitting durchgeführt ist. __2 Der | 72 | verändert, zu dessen Beginn das Rentensplitting durchgeführt ist. __2 Der | ||
73 | Rentenbescheid ist mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an aufzuheben; die §§ 24 | 73 | Rentenbescheid ist mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an aufzuheben; die §§ 24 | ||
74 | und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden. __3 Entsprechendes gilt bei | 74 | und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden. __3 Entsprechendes gilt bei | ||
75 | einer Abänderung des Rentensplittings. | 75 | einer Abänderung des Rentensplittings. | ||
76 | (5) __1 Ist nach Beginn einer Waisenrente ein Rentensplitting durchgeführt, | 76 | (5) __1 Ist nach Beginn einer Waisenrente ein Rentensplitting durchgeführt, | ||
77 | durch das die Waise nicht begünstigt ist, wird die Rente erst zu dem Zeitpunkt | 77 | durch das die Waise nicht begünstigt ist, wird die Rente erst zu dem Zeitpunkt | ||
78 | um Abschläge oder Zuschläge an Entgeltpunkten verändert, zu dem eine Rente aus | 78 | um Abschläge oder Zuschläge an Entgeltpunkten verändert, zu dem eine Rente aus | ||
79 | der Versicherung des überlebenden Ehegatten oder Lebenspartners, der durch das | 79 | der Versicherung des überlebenden Ehegatten oder Lebenspartners, der durch das | ||
80 | Rentensplitting begünstigt ist, beginnt. __2 Der Rentenbescheid der Waise ist | 80 | Rentensplitting begünstigt ist, beginnt. __2 Der Rentenbescheid der Waise ist | ||
81 | mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten | 81 | mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten | ||
82 | Buches sind nicht anzuwenden. __3 Entsprechendes gilt bei einer Abänderung des | 82 | Buches sind nicht anzuwenden. __3 Entsprechendes gilt bei einer Abänderung des | ||
83 | Rentensplittings. | 83 | Rentensplittings. |
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