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Rente und Leistungen aus der Unfallversicherung | Rente und Leistungen aus der Unfallversicherung | ||||
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t | 1 | Rente und Leistungen aus der Unfallversicherung | t | 1 | Rente und Leistungen aus der Unfallversicherung |
Rente und Leistungen aus der Unfallversicherung | Rente und Leistungen aus der Unfallversicherung | ||||
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f | 1 | (1) Besteht für denselben Zeitraum Anspruch | f | 1 | (1) Besteht für denselben Zeitraum Anspruch |
2 | 1. | 2 | 1. | ||
3 | auf eine Rente aus eigener Versicherung und auf eine Verletztenrente aus der | 3 | auf eine Rente aus eigener Versicherung und auf eine Verletztenrente aus der | ||
4 | Unfallversicherung oder | 4 | Unfallversicherung oder | ||
5 | 2. | 5 | 2. | ||
6 | auf eine Hinterbliebenenrente und eine entsprechende Hinterbliebenenrente | 6 | auf eine Hinterbliebenenrente und eine entsprechende Hinterbliebenenrente | ||
7 | aus der Unfallversicherung, | 7 | aus der Unfallversicherung, | ||
8 | wird die Rente insoweit nicht geleistet, als die Summe der zusammentreffenden | 8 | wird die Rente insoweit nicht geleistet, als die Summe der zusammentreffenden | ||
9 | Rentenbeträge vor Einkommensanrechnung den jeweiligen Grenzbetrag übersteigt. | 9 | Rentenbeträge vor Einkommensanrechnung den jeweiligen Grenzbetrag übersteigt. | ||
10 | (2) Bei der Ermittlung der Summe der zusammentreffenden Rentenbeträge bleiben | 10 | (2) Bei der Ermittlung der Summe der zusammentreffenden Rentenbeträge bleiben | ||
11 | unberücksichtigt | 11 | unberücksichtigt | ||
12 | 1. | 12 | 1. | ||
13 | bei dem Monatsteilbetrag der Rente, der auf persönlichen Entgeltpunkten der | 13 | bei dem Monatsteilbetrag der Rente, der auf persönlichen Entgeltpunkten der | ||
14 | knappschaftlichen Rentenversicherung beruht, | 14 | knappschaftlichen Rentenversicherung beruht, | ||
15 | a) | 15 | a) | ||
16 | der auf den Leistungszuschlag für ständige Arbeiten unter Tage entfallende | 16 | der auf den Leistungszuschlag für ständige Arbeiten unter Tage entfallende | ||
17 | Anteil und | 17 | Anteil und | ||
18 | b) | 18 | b) | ||
19 | 15 vom Hundert des verbleibenden Anteils, | 19 | 15 vom Hundert des verbleibenden Anteils, | ||
20 | 2. | 20 | 2. | ||
21 | bei der Verletztenrente aus der Unfallversicherung | 21 | bei der Verletztenrente aus der Unfallversicherung | ||
22 | a) | 22 | a) | ||
23 | ein der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz entsprechender Betrag, | 23 | ein der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz entsprechender Betrag, | ||
24 | bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 vom Hundert zwei Drittel der | 24 | bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 vom Hundert zwei Drittel der | ||
25 | Mindestgrundrente, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10 vom Hundert | 25 | Mindestgrundrente, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10 vom Hundert | ||
26 | ein Drittel der Mindestgrundrente, und | 26 | ein Drittel der Mindestgrundrente, und | ||
27 | b) | 27 | b) | ||
28 | je 16,67 vom Hundert des aktuellen Rentenwerts für jeden Prozentpunkt der | 28 | je 16,67 vom Hundert des aktuellen Rentenwerts für jeden Prozentpunkt der | ||
29 | Minderung der Erwerbsfähigkeit, wenn diese mindestens 60 vom Hundert beträgt und | 29 | Minderung der Erwerbsfähigkeit, wenn diese mindestens 60 vom Hundert beträgt und | ||
30 | die Rente aufgrund einer entschädigungspflichtigen Berufskrankheit nach den | 30 | die Rente aufgrund einer entschädigungspflichtigen Berufskrankheit nach den | ||
31 | Nummern 4101, 4102 oder 4111 der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. | 31 | Nummern 4101, 4102 oder 4111 der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. | ||
32 | __2 Oktober 1997 geleistet wird. | 32 | __2 Oktober 1997 geleistet wird. | ||
33 | (3) __1 Der Grenzbetrag beträgt 70 vom Hundert eines Zwölftels des | 33 | (3) __1 Der Grenzbetrag beträgt 70 vom Hundert eines Zwölftels des | ||
34 | Jahresarbeitsverdienstes, der der Berechnung der Rente aus der | 34 | Jahresarbeitsverdienstes, der der Berechnung der Rente aus der | ||
35 | Unfallversicherung zugrunde liegt, vervielfältigt mit dem jeweiligen | 35 | Unfallversicherung zugrunde liegt, vervielfältigt mit dem jeweiligen | ||
36 | Rentenartfaktor für persönliche Entgeltpunkte der allgemeinen | 36 | Rentenartfaktor für persönliche Entgeltpunkte der allgemeinen | ||
n | 37 | Rentenversicherung; bei einer Rente für Bergleute beträgt der Faktor 0,4. __2 | n | 37 | Rentenversicherung; bei einer Rente für Bergleute beträgt der Faktor 0,4. |
38 | Mindestgrenzbetrag ist der Monatsbetrag der Rente ohne die Beträge nach Absatz | 38 | Mindestgrenzbetrag ist der Monatsbetrag der Rente ohne die Beträge nach Absatz | ||
39 | 2 Nr. 1. | 39 | 2 Nr. 1. | ||
40 | (4) Die Absätze 1 bis 3 werden auch angewendet, | 40 | (4) Die Absätze 1 bis 3 werden auch angewendet, | ||
41 | 1. | 41 | 1. | ||
42 | soweit an die Stelle der Rente aus der Unfallversicherung eine Abfindung | 42 | soweit an die Stelle der Rente aus der Unfallversicherung eine Abfindung | ||
43 | getreten ist, | 43 | getreten ist, | ||
44 | 2. | 44 | 2. | ||
45 | soweit die Rente aus der Unfallversicherung für die Dauer einer Heimpflege | 45 | soweit die Rente aus der Unfallversicherung für die Dauer einer Heimpflege | ||
46 | gekürzt worden ist, | 46 | gekürzt worden ist, | ||
47 | 3. | 47 | 3. | ||
48 | wenn nach § 10 Abs. 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes eine Leistung erbracht | 48 | wenn nach § 10 Abs. 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes eine Leistung erbracht | ||
49 | wird, die einer Rente aus der Unfallversicherung vergleichbar ist, | 49 | wird, die einer Rente aus der Unfallversicherung vergleichbar ist, | ||
50 | 4. | 50 | 4. | ||
51 | wenn von einem Träger mit Sitz im Ausland eine Rente wegen eines | 51 | wenn von einem Träger mit Sitz im Ausland eine Rente wegen eines | ||
52 | Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit geleistet wird, die einer Rente aus | 52 | Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit geleistet wird, die einer Rente aus | ||
53 | der Unfallversicherung nach diesem Gesetzbuch vergleichbar ist. | 53 | der Unfallversicherung nach diesem Gesetzbuch vergleichbar ist. | ||
54 | Die Abfindung tritt für den Zeitraum, für den sie bestimmt ist, an die Stelle | 54 | Die Abfindung tritt für den Zeitraum, für den sie bestimmt ist, an die Stelle | ||
n | 55 | der Rente. __3 Im Fall des Satzes 1 Nr. 4 wird als __4 Jahresarbeitsverdienst | n | 55 | der Rente. Im Fall des Satzes 1 Nr. 4 wird als __2 Jahresarbeitsverdienst der |
56 | der 18fache Monatsbetrag der Rente wegen Arbeitsunfalls oder Berufskrankheit | 56 | 18fache Monatsbetrag der Rente wegen Arbeitsunfalls oder Berufskrankheit | ||
57 | zugrunde gelegt. __5 Wird die Rente für eine Minderung der Erwerbsfähigkeit | 57 | zugrunde gelegt. __3 Wird die Rente für eine Minderung der Erwerbsfähigkeit | ||
58 | von weniger als 100 vom Hundert geleistet, ist von dem Rentenbetrag | 58 | von weniger als 100 vom Hundert geleistet, ist von dem Rentenbetrag | ||
59 | auszugehen, der sich für eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 100 vom | 59 | auszugehen, der sich für eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 100 vom | ||
60 | Hundert ergeben würde. | 60 | Hundert ergeben würde. | ||
61 | (5) Die Absätze 1 bis 4 werden nicht angewendet, wenn die Rente aus der | 61 | (5) Die Absätze 1 bis 4 werden nicht angewendet, wenn die Rente aus der | ||
62 | Unfallversicherung | 62 | Unfallversicherung | ||
63 | 1. | 63 | 1. | ||
64 | für einen Versicherungsfall geleistet wird, der sich nach Rentenbeginn oder | 64 | für einen Versicherungsfall geleistet wird, der sich nach Rentenbeginn oder | ||
65 | nach Eintritt der für die Rente maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit | 65 | nach Eintritt der für die Rente maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit | ||
66 | ereignet hat, oder | 66 | ereignet hat, oder | ||
67 | 2. | 67 | 2. | ||
68 | ausschließlich nach dem Arbeitseinkommen des Unternehmers oder seines | 68 | ausschließlich nach dem Arbeitseinkommen des Unternehmers oder seines | ||
69 | Ehegatten oder Lebenspartners oder nach einem festen Betrag, der für den | 69 | Ehegatten oder Lebenspartners oder nach einem festen Betrag, der für den | ||
70 | Unternehmer oder seinen Ehegatten oder Lebenspartner bestimmt ist, berechnet | 70 | Unternehmer oder seinen Ehegatten oder Lebenspartner bestimmt ist, berechnet | ||
71 | wird. | 71 | wird. | ||
72 | Als Zeitpunkt des Versicherungsfalls gilt bei Berufskrankheiten der letzte | 72 | Als Zeitpunkt des Versicherungsfalls gilt bei Berufskrankheiten der letzte | ||
73 | Tag, an dem der Versicherte versicherte Tätigkeiten verrichtet hat, die ihrer | 73 | Tag, an dem der Versicherte versicherte Tätigkeiten verrichtet hat, die ihrer | ||
t | 74 | Art nach geeignet waren, die Berufskrankheit zu verursachen. __2 Satz 1 Nr. 1 | t | 74 | Art nach geeignet waren, die Berufskrankheit zu verursachen. Satz 1 Nr. 1 gilt |
75 | gilt nicht für __3 Hinterbliebenenrenten. | 75 | nicht für __2 Hinterbliebenenrenten. |
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