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Aufteilung von Witwenrenten und Witwerrenten auf mehrere Berechtigte | Aufteilung von Witwenrenten und Witwerrenten auf mehrere Berechtigte | ||||
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t | 1 | Aufteilung von Witwenrenten und Witwerrenten auf mehrere Berechtigte | t | 1 | Aufteilung von Witwenrenten und Witwerrenten auf mehrere Berechtigte |
Aufteilung von Witwenrenten und Witwerrenten auf mehrere Berechtigte | Aufteilung von Witwenrenten und Witwerrenten auf mehrere Berechtigte | ||||
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f | 1 | __1 Besteht für denselben Zeitraum aus den Rentenanwartschaften eines | f | 1 | __1 Besteht für denselben Zeitraum aus den Rentenanwartschaften eines |
2 | Versicherten Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente für mehrere | 2 | Versicherten Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente für mehrere | ||
3 | Berechtigte, erhält jeder Berechtigte den Teil der Witwenrente oder | 3 | Berechtigte, erhält jeder Berechtigte den Teil der Witwenrente oder | ||
4 | Witwerrente, der dem Verhältnis der Dauer seiner Ehe mit dem Versicherten zu | 4 | Witwerrente, der dem Verhältnis der Dauer seiner Ehe mit dem Versicherten zu | ||
5 | der Dauer der Ehen des Versicherten mit allen Berechtigten entspricht. __2 | 5 | der Dauer der Ehen des Versicherten mit allen Berechtigten entspricht. __2 | ||
6 | Dies gilt nicht für Witwen oder Witwer, solange der Rentenartfaktor der | 6 | Dies gilt nicht für Witwen oder Witwer, solange der Rentenartfaktor der | ||
n | 7 | Witwenrente oder Witwerrente mindestens 1,0 beträgt. __3 Ergibt sich aus der | n | 7 | Witwenrente oder Witwerrente mindestens 1,0 beträgt. Ergibt sich aus der |
8 | Anwendung des Rechts eines anderen Staates, dass mehrere Berechtigte vorhanden | 8 | Anwendung des Rechts eines anderen Staates, dass mehrere Berechtigte vorhanden | ||
t | 9 | sind, erfolgt die Aufteilung nach § 34 Abs. 2 des __4 Ersten Buches. | t | 9 | sind, erfolgt die Aufteilung nach § 34 Abs. 2 des __3 Ersten Buches. |
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