zugrunde zu legen. § 77 Abs. 3 __3 Satz 2 ist bei Renten für Bergleute mit der
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mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Hälfte der Entgeltpunkte
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Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Hälfte der Entgeltpunkte drei
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drei Fünftel der Entgeltpunkte treten. § 77 __3 __5 Abs. 4 ist bei __6 Renten
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Fünftel der Entgeltpunkte treten. § 77 Abs. 4 ist bei __4 Renten für Bergleute
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für Bergleute mit der Maßgabe anzuwenden, dass als niedrigstes Lebensalter für
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mit der Maßgabe anzuwenden, dass als niedrigstes Lebensalter für die
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die Bestimmung des Zugangsfaktors die Vollendung des 62. __7 Lebensjahres
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Bestimmung des Zugangsfaktors die Vollendung des 62. __5 Lebensjahres zugrunde
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zugrunde zu legen ist.
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zu legen ist.
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