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Entgeltpunkte für Beitragszeiten | Entgeltpunkte für Beitragszeiten | ||||
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t | 1 | Entgeltpunkte für Beitragszeiten | t | 1 | Entgeltpunkte für Beitragszeiten |
Entgeltpunkte für Beitragszeiten | Entgeltpunkte für Beitragszeiten | ||||
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f | 1 | (1) __1 Kindererziehungszeiten erhalten für jeden Kalendermonat 0,0625 | f | 1 | (1) __1 Kindererziehungszeiten erhalten für jeden Kalendermonat 0,0625 |
2 | Entgeltpunkte (Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten). __2 Entgeltpunkte | 2 | Entgeltpunkte (Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten). __2 Entgeltpunkte | ||
3 | für Kindererziehungszeiten sind auch Entgeltpunkte, die für | 3 | für Kindererziehungszeiten sind auch Entgeltpunkte, die für | ||
4 | Kindererziehungszeiten mit sonstigen Beitragszeiten der knappschaftlichen | 4 | Kindererziehungszeiten mit sonstigen Beitragszeiten der knappschaftlichen | ||
5 | Rentenversicherung ermittelt werden, indem die Entgeltpunkte für diese | 5 | Rentenversicherung ermittelt werden, indem die Entgeltpunkte für diese | ||
6 | sonstigen Beitragszeiten um 0,0625 erhöht werden, höchstens aber um drei | 6 | sonstigen Beitragszeiten um 0,0625 erhöht werden, höchstens aber um drei | ||
7 | Viertel des Unterschiedsbetrags. __3 Der Unterschiedsbetrag ergibt sich, indem | 7 | Viertel des Unterschiedsbetrags. __3 Der Unterschiedsbetrag ergibt sich, indem | ||
8 | die ermittelten Entgeltpunkte für sonstige Beitragszeiten um 0,0833, höchstens | 8 | die ermittelten Entgeltpunkte für sonstige Beitragszeiten um 0,0833, höchstens | ||
9 | aber auf den jeweiligen Höchstbetrag nach Anlage 2b für die knappschaftliche | 9 | aber auf den jeweiligen Höchstbetrag nach Anlage 2b für die knappschaftliche | ||
10 | Rentenversicherung erhöht und um die ermittelten Entgeltpunkte für sonstige | 10 | Rentenversicherung erhöht und um die ermittelten Entgeltpunkte für sonstige | ||
n | 11 | Beitragszeiten gemindert werden. __4 Kindererziehungszeiten in der | n | 11 | Beitragszeiten gemindert werden. Kindererziehungszeiten in der |
12 | knappschaftlichen Rentenversicherung werden bei Anwendung des § 70 Abs. 3a wie | 12 | knappschaftlichen Rentenversicherung werden bei Anwendung des § 70 Abs. 3a wie | ||
t | 13 | __5 Kindererziehungszeiten in der allgemeinen Rentenversicherung bewertet. | t | 13 | __4 Kindererziehungszeiten in der allgemeinen Rentenversicherung bewertet. |
14 | (2) __1 Für Zeiten nach dem 31. __2 Dezember 1971, in denen Versicherte eine | 14 | (2) __1 Für Zeiten nach dem 31. __2 Dezember 1971, in denen Versicherte eine | ||
15 | Bergmannsprämie bezogen haben, wird die Beitragsbemessungsgrundlage, aus der | 15 | Bergmannsprämie bezogen haben, wird die Beitragsbemessungsgrundlage, aus der | ||
16 | die Entgeltpunkte ermittelt werden, bis zur Beitragsbemessungsgrenze um einen | 16 | die Entgeltpunkte ermittelt werden, bis zur Beitragsbemessungsgrenze um einen | ||
17 | Betrag in Höhe der gezahlten Bergmannsprämie erhöht. __3 Dies gilt nicht für | 17 | Betrag in Höhe der gezahlten Bergmannsprämie erhöht. __3 Dies gilt nicht für | ||
18 | die Berechnung einer Rente für Bergleute. | 18 | die Berechnung einer Rente für Bergleute. |
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