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Zugangsfaktor | Zugangsfaktor | ||||
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f | 1 | (1) Der Zugangsfaktor richtet sich nach dem Alter der Versicherten bei | f | 1 | (1) Der Zugangsfaktor richtet sich nach dem Alter der Versicherten bei |
2 | Rentenbeginn oder bei Tod und bestimmt, in welchem Umfang Entgeltpunkte bei | 2 | Rentenbeginn oder bei Tod und bestimmt, in welchem Umfang Entgeltpunkte bei | ||
3 | der Ermittlung des Monatsbetrags der Rente als persönliche Entgeltpunkte zu | 3 | der Ermittlung des Monatsbetrags der Rente als persönliche Entgeltpunkte zu | ||
4 | berücksichtigen sind. | 4 | berücksichtigen sind. | ||
5 | (2) Der Zugangsfaktor ist für Entgeltpunkte, die noch nicht Grundlage von | 5 | (2) Der Zugangsfaktor ist für Entgeltpunkte, die noch nicht Grundlage von | ||
6 | persönlichen Entgeltpunkten einer Rente waren, | 6 | persönlichen Entgeltpunkten einer Rente waren, | ||
7 | 1. | 7 | 1. | ||
8 | bei Renten wegen Alters, die mit Ablauf des Kalendermonats des Erreichens | 8 | bei Renten wegen Alters, die mit Ablauf des Kalendermonats des Erreichens | ||
9 | der Regelaltersgrenze oder eines für den Versicherten maßgebenden niedrigeren | 9 | der Regelaltersgrenze oder eines für den Versicherten maßgebenden niedrigeren | ||
10 | Rentenalters beginnen, 1,0, | 10 | Rentenalters beginnen, 1,0, | ||
11 | 2. | 11 | 2. | ||
12 | bei Renten wegen Alters, die | 12 | bei Renten wegen Alters, die | ||
13 | a) | 13 | a) | ||
14 | vorzeitig in Anspruch genommen werden, für jeden Kalendermonat um 0,003 | 14 | vorzeitig in Anspruch genommen werden, für jeden Kalendermonat um 0,003 | ||
15 | niedriger als 1,0 und | 15 | niedriger als 1,0 und | ||
16 | b) | 16 | b) | ||
17 | nach Erreichen der Regelaltersgrenze trotz erfüllter Wartezeit nicht in | 17 | nach Erreichen der Regelaltersgrenze trotz erfüllter Wartezeit nicht in | ||
18 | Anspruch genommen werden, für jeden Kalendermonat um 0,005 höher als 1,0, | 18 | Anspruch genommen werden, für jeden Kalendermonat um 0,005 höher als 1,0, | ||
19 | 3. | 19 | 3. | ||
20 | bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und bei Erziehungsrenten für | 20 | bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und bei Erziehungsrenten für | ||
21 | jeden Kalendermonat, für den eine Rente vor Ablauf des Kalendermonats der | 21 | jeden Kalendermonat, für den eine Rente vor Ablauf des Kalendermonats der | ||
22 | Vollendung des 65. Lebensjahres in Anspruch genommen wird, um 0,003 niedriger | 22 | Vollendung des 65. Lebensjahres in Anspruch genommen wird, um 0,003 niedriger | ||
23 | als 1,0, | 23 | als 1,0, | ||
24 | 4. | 24 | 4. | ||
25 | bei Hinterbliebenenrenten für jeden Kalendermonat, | 25 | bei Hinterbliebenenrenten für jeden Kalendermonat, | ||
26 | a) | 26 | a) | ||
27 | der sich vom Ablauf des Monats, in dem der Versicherte verstorben ist, bis | 27 | der sich vom Ablauf des Monats, in dem der Versicherte verstorben ist, bis | ||
28 | zum Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 65. Lebensjahres des | 28 | zum Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 65. Lebensjahres des | ||
29 | Versicherten ergibt, um 0,003 niedriger als 1,0 und | 29 | Versicherten ergibt, um 0,003 niedriger als 1,0 und | ||
30 | b) | 30 | b) | ||
31 | für den Versicherte trotz erfüllter Wartezeit eine Rente wegen Alters nach | 31 | für den Versicherte trotz erfüllter Wartezeit eine Rente wegen Alters nach | ||
32 | Erreichen der Regelaltersgrenze nicht in Anspruch genommen haben, um 0,005 höher | 32 | Erreichen der Regelaltersgrenze nicht in Anspruch genommen haben, um 0,005 höher | ||
33 | als 1,0. | 33 | als 1,0. | ||
34 | Beginnt eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine | 34 | Beginnt eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine | ||
35 | Erziehungsrente vor Vollendung des 62. __4 Lebensjahres oder ist bei | 35 | Erziehungsrente vor Vollendung des 62. __4 Lebensjahres oder ist bei | ||
36 | Hinterbliebenenrenten der Versicherte vor Vollendung des 62. __5 Lebensjahres | 36 | Hinterbliebenenrenten der Versicherte vor Vollendung des 62. __5 Lebensjahres | ||
37 | verstorben, ist die Vollendung des 62. __6 Lebensjahres für die Bestimmung des | 37 | verstorben, ist die Vollendung des 62. __6 Lebensjahres für die Bestimmung des | ||
38 | Zugangsfaktors maßgebend. __7 Die Zeit des Bezugs einer Rente vor Vollendung | 38 | Zugangsfaktors maßgebend. __7 Die Zeit des Bezugs einer Rente vor Vollendung | ||
39 | des 62. __8 Lebensjahres des Versicherten gilt nicht als Zeit einer | 39 | des 62. __8 Lebensjahres des Versicherten gilt nicht als Zeit einer | ||
40 | vorzeitigen Inanspruchnahme. __9 Dem Beginn und der vorzeitigen oder späteren | 40 | vorzeitigen Inanspruchnahme. __9 Dem Beginn und der vorzeitigen oder späteren | ||
41 | Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters stehen für die Ermittlung des | 41 | Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters stehen für die Ermittlung des | ||
42 | Zugangsfaktors für Zuschläge an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer | 42 | Zugangsfaktors für Zuschläge an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer | ||
43 | Rente wegen Alters die Zeitpunkte nach § 66 Absatz 3a Satz 1 gleich, zu denen | 43 | Rente wegen Alters die Zeitpunkte nach § 66 Absatz 3a Satz 1 gleich, zu denen | ||
44 | die Zuschläge berücksichtigt werden. | 44 | die Zuschläge berücksichtigt werden. | ||
45 | (3) __1 Für diejenigen Entgeltpunkte, die bereits Grundlage von persönlichen | 45 | (3) __1 Für diejenigen Entgeltpunkte, die bereits Grundlage von persönlichen | ||
46 | Entgeltpunkten einer früheren Rente waren, bleibt der frühere Zugangsfaktor | 46 | Entgeltpunkten einer früheren Rente waren, bleibt der frühere Zugangsfaktor | ||
47 | maßgebend. __2 Dies gilt nicht für die Hälfte der Entgeltpunkte, die Grundlage | 47 | maßgebend. __2 Dies gilt nicht für die Hälfte der Entgeltpunkte, die Grundlage | ||
48 | einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung waren. Der Zugangsfaktor wird | 48 | einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung waren. Der Zugangsfaktor wird | ||
49 | für Entgeltpunkte, die Versicherte bei | 49 | für Entgeltpunkte, die Versicherte bei | ||
50 | 1. | 50 | 1. | ||
51 | einer Rente wegen Alters nicht mehr vorzeitig in Anspruch genommen haben, um | 51 | einer Rente wegen Alters nicht mehr vorzeitig in Anspruch genommen haben, um | ||
52 | 0,003 oder | 52 | 0,003 oder | ||
53 | 2. | 53 | 2. | ||
54 | einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder einer Erziehungsrente | 54 | einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder einer Erziehungsrente | ||
55 | mit einem Zugangsfaktor kleiner als 1,0 nach Ablauf des Kalendermonats der | 55 | mit einem Zugangsfaktor kleiner als 1,0 nach Ablauf des Kalendermonats der | ||
56 | Vollendung des 62. __4 Lebensjahres bis zum Ende des Kalendermonats der | 56 | Vollendung des 62. __4 Lebensjahres bis zum Ende des Kalendermonats der | ||
57 | Vollendung des 65. Lebensjahres nicht in Anspruch genommen haben, um 0,003, | 57 | Vollendung des 65. Lebensjahres nicht in Anspruch genommen haben, um 0,003, | ||
58 | 3. | 58 | 3. | ||
59 | einer Rente nach Erreichen der Regelaltersgrenze nicht in Anspruch genommen | 59 | einer Rente nach Erreichen der Regelaltersgrenze nicht in Anspruch genommen | ||
60 | haben, um 0,005 | 60 | haben, um 0,005 | ||
61 | je Kalendermonat erhöht. | 61 | je Kalendermonat erhöht. | ||
t | 62 | (4) __1 Bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und bei | t | 62 | (4) Bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und bei |
63 | Hinterbliebenenrenten, deren Berechnung 40 Jahre mit den in § 51 __2 Abs. 3a | 63 | Hinterbliebenenrenten, deren Berechnung 40 Jahre mit den in § 51 Abs. 3a und 4 | ||
64 | und 4 und mit den in § 52 __2 Abs. 2 genannten __3 Zeiten zugrunde liegen, | 64 | und mit den in § 52 Abs. 2 genannten __1 Zeiten zugrunde liegen, sind die | ||
65 | sind die Absätze 2 und 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der | 65 | Absätze 2 und 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Vollendung | ||
66 | Vollendung des 65. __4 Lebensjahres die Vollendung des 63. __5 Lebensjahres | 66 | des 65. __2 Lebensjahres die Vollendung des 63. __3 Lebensjahres und an die | ||
67 | und an die Stelle der Vollendung des 62. __6 Lebensjahres die Vollendung des | 67 | Stelle der Vollendung des 62. __4 Lebensjahres die Vollendung des 60. __5 | ||
68 | 60. __7 Lebensjahres tritt. | 68 | Lebensjahres tritt. |
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