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Zuschläge oder Abschläge beim Versorgungsausgleich | Zuschläge oder Abschläge beim Versorgungsausgleich | ||||
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t | 1 | Zuschläge oder Abschläge beim Versorgungsausgleich | t | 1 | Zuschläge oder Abschläge beim Versorgungsausgleich |
Zuschläge oder Abschläge beim Versorgungsausgleich | Zuschläge oder Abschläge beim Versorgungsausgleich | ||||
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f | 1 | (1) Ein zugunsten oder zulasten von Versicherten durchgeführter | f | 1 | (1) Ein zugunsten oder zulasten von Versicherten durchgeführter |
2 | Versorgungsausgleich wird durch einen Zuschlag oder Abschlag an Entgeltpunkten | 2 | Versorgungsausgleich wird durch einen Zuschlag oder Abschlag an Entgeltpunkten | ||
3 | berücksichtigt. | 3 | berücksichtigt. | ||
4 | (2) __1 Die Übertragung oder Begründung von Rentenanwartschaften zugunsten von | 4 | (2) __1 Die Übertragung oder Begründung von Rentenanwartschaften zugunsten von | ||
5 | Versicherten führt zu einem Zuschlag an Entgeltpunkten. Der Begründung von | 5 | Versicherten führt zu einem Zuschlag an Entgeltpunkten. Der Begründung von | ||
6 | Rentenanwartschaften stehen gleich | 6 | Rentenanwartschaften stehen gleich | ||
7 | 1. | 7 | 1. | ||
n | 8 | die Wiederauffüllung geminderter Rentenanwartschaften (§ 187 Abs. 1 __3 Nr. | n | 8 | die Wiederauffüllung geminderter Rentenanwartschaften (§ 187 Abs. 1 Nr. 1), |
9 | 1), | ||||
10 | 2. | 9 | 2. | ||
n | 11 | die __4 Abwendung einer Kürzung der Versorgungsbezüge, wenn später eine | n | 10 | die Abwendung einer Kürzung der Versorgungsbezüge, wenn später eine |
12 | Nachversicherung durchgeführt worden ist (§ 183 Abs. 1). | 11 | Nachversicherung durchgeführt worden ist (§ 183 Abs. 1). | ||
13 | (3) Die Übertragung von Rentenanwartschaften zu Lasten von Versicherten führt | 12 | (3) Die Übertragung von Rentenanwartschaften zu Lasten von Versicherten führt | ||
14 | zu einem Abschlag an Entgeltpunkten. | 13 | zu einem Abschlag an Entgeltpunkten. | ||
15 | (4) __1 Die Entgeltpunkte werden in der Weise ermittelt, dass der Monatsbetrag | 14 | (4) __1 Die Entgeltpunkte werden in der Weise ermittelt, dass der Monatsbetrag | ||
16 | der Rentenanwartschaften durch den aktuellen Rentenwert mit seinem Wert bei | 15 | der Rentenanwartschaften durch den aktuellen Rentenwert mit seinem Wert bei | ||
n | 17 | Ende der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit geteilt wird. __2 Entgeltpunkte | n | 16 | Ende der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit geteilt wird. Entgeltpunkte aus |
18 | aus einer Begründung durch externe Teilung nach § 14 des | 17 | einer Begründung durch externe Teilung nach § 14 des | ||
19 | Versorgungsausgleichsgesetzes werden ermittelt, indem der vom Familiengericht | 18 | Versorgungsausgleichsgesetzes werden ermittelt, indem der vom Familiengericht | ||
n | 20 | nach § 222 Abs. 3 des __3 Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in | n | 19 | nach § 222 Abs. 3 des __2 Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in |
21 | den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit festgesetzte | 20 | den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit festgesetzte | ||
22 | Kapitalbetrag mit dem zum Ende der Ehezeit maßgebenden Umrechnungsfaktor für | 21 | Kapitalbetrag mit dem zum Ende der Ehezeit maßgebenden Umrechnungsfaktor für | ||
23 | die Ermittlung von Entgeltpunkten im Rahmen des Versorgungsausgleichs | 22 | die Ermittlung von Entgeltpunkten im Rahmen des Versorgungsausgleichs | ||
n | 24 | vervielfältigt wird. __4 An die Stelle des Endes der Ehezeit oder | n | 23 | vervielfältigt wird. An die Stelle des Endes der Ehezeit oder |
25 | Lebenspartnerschaftszeit tritt in Fällen, in denen der Versorgungsausgleich | 24 | Lebenspartnerschaftszeit tritt in Fällen, in denen der Versorgungsausgleich | ||
t | 26 | nicht Folgesache im Sinne von § 137 Abs. 2 __5 Satz 1 Nr. 1 des __6 Gesetzes | t | 25 | nicht Folgesache im Sinne von § 137 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des __3 Gesetzes über |
27 | über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der | 26 | das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen | ||
28 | freiwilligen Gerichtsbarkeit ist oder im Abänderungsverfahren der Eingang des | 27 | Gerichtsbarkeit ist oder im Abänderungsverfahren der Eingang des Antrags auf | ||
29 | Antrags auf Durchführung oder Abänderung des Versorgungsausgleichs beim | 28 | Durchführung oder Abänderung des Versorgungsausgleichs beim Familiengericht, | ||
30 | Familiengericht, in Fällen der Aussetzung des Verfahrens über den | 29 | in Fällen der Aussetzung des Verfahrens über den Versorgungsausgleich der | ||
31 | Versorgungsausgleich der Zeitpunkt der Wiederaufnahme des Verfahrens über den | 30 | Zeitpunkt der Wiederaufnahme des Verfahrens über den Versorgungsausgleich. __4 | ||
32 | Versorgungsausgleich. __7 Ist nach der Entscheidung des Familiengerichts der | 31 | Ist nach der Entscheidung des Familiengerichts der Kapitalbetrag zu verzinsen, | ||
33 | Kapitalbetrag zu verzinsen, tritt an die Stelle der in den Sätzen 2 und 3 | 32 | tritt an die Stelle der in den Sätzen 2 und 3 genannten Umrechnungszeitpunkte | ||
34 | genannten Umrechnungszeitpunkte der Zeitpunkt, bis zu dem nach der | 33 | der Zeitpunkt, bis zu dem nach der Entscheidung des Familiengerichts Zinsen zu | ||
35 | Entscheidung des Familiengerichts Zinsen zu berechnen sind. | 34 | berechnen sind. | ||
36 | (5) Ein Zuschlag an Entgeltpunkten, die sich aus der Zahlung von Beiträgen zur | 35 | (5) Ein Zuschlag an Entgeltpunkten, die sich aus der Zahlung von Beiträgen zur | ||
37 | Begründung einer Rentenanwartschaft oder zur Wiederauffüllung einer | 36 | Begründung einer Rentenanwartschaft oder zur Wiederauffüllung einer | ||
38 | geminderten Rentenanwartschaft ergeben, erfolgt nur, wenn die Beiträge bis zu | 37 | geminderten Rentenanwartschaft ergeben, erfolgt nur, wenn die Beiträge bis zu | ||
39 | einem Zeitpunkt gezahlt worden sind, bis zu dem Entgeltpunkte für freiwillig | 38 | einem Zeitpunkt gezahlt worden sind, bis zu dem Entgeltpunkte für freiwillig | ||
40 | gezahlte Beiträge zu ermitteln sind. | 39 | gezahlte Beiträge zu ermitteln sind. | ||
41 | (6) Der Zuschlag an Entgeltpunkten entfällt zu gleichen Teilen auf die in der | 40 | (6) Der Zuschlag an Entgeltpunkten entfällt zu gleichen Teilen auf die in der | ||
42 | Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit liegenden Kalendermonate, der Abschlag | 41 | Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit liegenden Kalendermonate, der Abschlag | ||
43 | zu gleichen Teilen auf die in der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit | 42 | zu gleichen Teilen auf die in der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit | ||
44 | liegenden Kalendermonate mit Beitragszeiten und beitragsfreien Zeiten. | 43 | liegenden Kalendermonate mit Beitragszeiten und beitragsfreien Zeiten. | ||
45 | (7) Ist eine Rente um einen Zuschlag oder Abschlag aus einem durchgeführten | 44 | (7) Ist eine Rente um einen Zuschlag oder Abschlag aus einem durchgeführten | ||
46 | Versorgungsausgleich zu verändern, ist von der Summe der bisher der Rente | 45 | Versorgungsausgleich zu verändern, ist von der Summe der bisher der Rente | ||
47 | zugrunde liegenden Entgeltpunkte auszugehen. | 46 | zugrunde liegenden Entgeltpunkte auszugehen. |
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