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Entgeltpunkte für Zeiten nach Rentenbeginn | Entgeltpunkte für Zeiten nach Rentenbeginn | ||||
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t | 1 | Entgeltpunkte für Zeiten nach Rentenbeginn | t | 1 | Entgeltpunkte für Zeiten nach Rentenbeginn |
Entgeltpunkte für Zeiten nach Rentenbeginn | Entgeltpunkte für Zeiten nach Rentenbeginn | ||||
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f | 1 | (1) Für Zeiten nach Beginn der zu berechnenden Rente werden Entgeltpunkte nur | f | 1 | (1) Für Zeiten nach Beginn der zu berechnenden Rente werden Entgeltpunkte nur |
2 | für eine Zurechnungszeit und für Zuschläge an Entgeltpunkten aus Beiträgen | 2 | für eine Zurechnungszeit und für Zuschläge an Entgeltpunkten aus Beiträgen | ||
3 | nach Beginn einer Rente wegen Alters ermittelt. | 3 | nach Beginn einer Rente wegen Alters ermittelt. | ||
4 | (2) Bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit werden für | 4 | (2) Bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit werden für | ||
5 | 1. | 5 | 1. | ||
6 | Beitragszeiten und Anrechnungszeiten, die nach Eintritt der hierfür | 6 | Beitragszeiten und Anrechnungszeiten, die nach Eintritt der hierfür | ||
7 | maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit liegen, | 7 | maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit liegen, | ||
8 | 2. | 8 | 2. | ||
9 | freiwillige Beiträge, die nach Eintritt der hierfür maßgebenden Minderung | 9 | freiwillige Beiträge, die nach Eintritt der hierfür maßgebenden Minderung | ||
10 | der Erwerbsfähigkeit gezahlt worden sind, | 10 | der Erwerbsfähigkeit gezahlt worden sind, | ||
11 | Entgeltpunkte nicht ermittelt. Dies gilt nicht für | 11 | Entgeltpunkte nicht ermittelt. Dies gilt nicht für | ||
12 | 1. | 12 | 1. | ||
13 | eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, auf die erst nach Erfüllung einer | 13 | eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, auf die erst nach Erfüllung einer | ||
14 | Wartezeit von 20 Jahren ein Anspruch besteht, | 14 | Wartezeit von 20 Jahren ein Anspruch besteht, | ||
15 | 2. | 15 | 2. | ||
n | 16 | freiwillige Beiträge nach Satz 1 Nr. 2, wenn die __3 Minderung der | n | 16 | freiwillige Beiträge nach Satz 1 Nr. 2, wenn die __2 Minderung der |
17 | Erwerbsfähigkeit während eines Beitragsverfahrens oder eines Verfahrens über | 17 | Erwerbsfähigkeit während eines Beitragsverfahrens oder eines Verfahrens über | ||
18 | einen Rentenanspruch eingetreten ist. | 18 | einen Rentenanspruch eingetreten ist. | ||
19 | (3) Für eine Rente wegen voller Erwerbsminderung werden auf Antrag | 19 | (3) Für eine Rente wegen voller Erwerbsminderung werden auf Antrag | ||
20 | Entgeltpunkte auch für Beitragszeiten und Anrechnungszeiten nach Eintritt der | 20 | Entgeltpunkte auch für Beitragszeiten und Anrechnungszeiten nach Eintritt der | ||
21 | vollen Erwerbsminderung ermittelt, wenn diese Beitragszeiten 20 Jahre | 21 | vollen Erwerbsminderung ermittelt, wenn diese Beitragszeiten 20 Jahre | ||
22 | umfassen. | 22 | umfassen. | ||
n | 23 | (4) __1 Für eine Rente wegen Alters besteht Anspruch auf Ermittlung von | n | 23 | (4) Für eine Rente wegen Alters besteht Anspruch auf Ermittlung von |
24 | Entgeltpunkten auch für Pflichtbeiträge nach § 119 des Zehnten Buches, wenn | 24 | Entgeltpunkten auch für Pflichtbeiträge nach § 119 des Zehnten Buches, wenn | ||
25 | diese nach dem Beginn der Rente aufgrund eines Schadensereignisses vor | 25 | diese nach dem Beginn der Rente aufgrund eines Schadensereignisses vor | ||
t | 26 | Rentenbeginn gezahlt worden sind; § 34 Abs. 4 __2 Nr. 3 gilt nicht. | t | 26 | Rentenbeginn gezahlt worden sind; § 34 Abs. 4 Nr. 3 gilt nicht. |
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