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Anrechnungszeiten | Anrechnungszeiten | ||||
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f | 1 | (1) Anrechnungszeiten sind Zeiten, in denen Versicherte | f | 1 | (1) Anrechnungszeiten sind Zeiten, in denen Versicherte |
2 | 1. | 2 | 1. | ||
3 | wegen Krankheit arbeitsunfähig gewesen sind oder Leistungen zur | 3 | wegen Krankheit arbeitsunfähig gewesen sind oder Leistungen zur | ||
4 | medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten haben, | 4 | medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten haben, | ||
5 | 1a. | 5 | 1a. | ||
6 | nach dem vollendeten 17. und vor dem vollendeten 25. Lebensjahr mindestens | 6 | nach dem vollendeten 17. und vor dem vollendeten 25. Lebensjahr mindestens | ||
7 | einen Kalendermonat krank gewesen sind, soweit die Zeiten nicht mit anderen | 7 | einen Kalendermonat krank gewesen sind, soweit die Zeiten nicht mit anderen | ||
8 | rentenrechtlichen Zeiten belegt sind, | 8 | rentenrechtlichen Zeiten belegt sind, | ||
9 | 2. | 9 | 2. | ||
10 | wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft während der Schutzfristen nach dem | 10 | wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft während der Schutzfristen nach dem | ||
11 | Mutterschutzgesetz eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit | 11 | Mutterschutzgesetz eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit | ||
12 | nicht ausgeübt haben, | 12 | nicht ausgeübt haben, | ||
13 | 3. | 13 | 3. | ||
14 | wegen Arbeitslosigkeit bei einer deutschen Agentur für Arbeit als | 14 | wegen Arbeitslosigkeit bei einer deutschen Agentur für Arbeit als | ||
15 | Arbeitsuchende gemeldet waren und eine öffentlich-rechtliche Leistung bezogen | 15 | Arbeitsuchende gemeldet waren und eine öffentlich-rechtliche Leistung bezogen | ||
16 | oder nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht bezogen | 16 | oder nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht bezogen | ||
17 | haben, | 17 | haben, | ||
18 | 3a. | 18 | 3a. | ||
19 | nach dem vollendeten 17. Lebensjahr mindestens einen Kalendermonat bei einer | 19 | nach dem vollendeten 17. Lebensjahr mindestens einen Kalendermonat bei einer | ||
20 | deutschen Agentur für Arbeit als Ausbildungsuchende gemeldet waren, soweit die | 20 | deutschen Agentur für Arbeit als Ausbildungsuchende gemeldet waren, soweit die | ||
21 | Zeiten nicht mit anderen rentenrechtlichen Zeiten belegt sind, | 21 | Zeiten nicht mit anderen rentenrechtlichen Zeiten belegt sind, | ||
22 | 4. | 22 | 4. | ||
23 | nach dem vollendeten 17. Lebensjahr eine Schule, Fachschule oder Hochschule | 23 | nach dem vollendeten 17. Lebensjahr eine Schule, Fachschule oder Hochschule | ||
24 | besucht oder an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme teilgenommen haben | 24 | besucht oder an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme teilgenommen haben | ||
25 | (Zeiten einer schulischen Ausbildung), insgesamt jedoch höchstens bis zu acht | 25 | (Zeiten einer schulischen Ausbildung), insgesamt jedoch höchstens bis zu acht | ||
26 | Jahren, oder | 26 | Jahren, oder | ||
27 | 5. | 27 | 5. | ||
28 | eine Rente bezogen haben, soweit diese Zeiten auch als Zurechnungszeit in | 28 | eine Rente bezogen haben, soweit diese Zeiten auch als Zurechnungszeit in | ||
29 | der Rente berücksichtigt waren, und die vor dem Beginn dieser Rente liegende | 29 | der Rente berücksichtigt waren, und die vor dem Beginn dieser Rente liegende | ||
30 | Zurechnungszeit, | 30 | Zurechnungszeit, | ||
31 | 6. | 31 | 6. | ||
32 | nach dem 31. Dezember 2010 Arbeitslosengeld II bezogen haben; dies gilt | 32 | nach dem 31. Dezember 2010 Arbeitslosengeld II bezogen haben; dies gilt | ||
33 | nicht für Empfänger der Leistung, | 33 | nicht für Empfänger der Leistung, | ||
34 | a) | 34 | a) | ||
35 | die Arbeitslosengeld II nur darlehensweise oder | 35 | die Arbeitslosengeld II nur darlehensweise oder | ||
36 | b) | 36 | b) | ||
37 | nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen haben. | 37 | nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen haben. | ||
38 | Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen sind alle beruflichen Bildungsmaßnahmen, | 38 | Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen sind alle beruflichen Bildungsmaßnahmen, | ||
39 | die auf die Aufnahme einer Berufsausbildung vorbereiten oder der beruflichen | 39 | die auf die Aufnahme einer Berufsausbildung vorbereiten oder der beruflichen | ||
40 | Eingliederung dienen, sowie Vorbereitungslehrgänge zum nachträglichen Erwerb | 40 | Eingliederung dienen, sowie Vorbereitungslehrgänge zum nachträglichen Erwerb | ||
41 | des Hauptschulabschlusses und allgemeinbildende Kurse zum Abbau von | 41 | des Hauptschulabschlusses und allgemeinbildende Kurse zum Abbau von | ||
42 | schwerwiegenden beruflichen Bildungsdefiziten. __6 Zeiten, in denen | 42 | schwerwiegenden beruflichen Bildungsdefiziten. __6 Zeiten, in denen | ||
43 | Versicherte nach Vollendung des 25. __7 Lebensjahres wegen des Bezugs von | 43 | Versicherte nach Vollendung des 25. __7 Lebensjahres wegen des Bezugs von | ||
44 | Sozialleistungen versicherungspflichtig waren, sind nicht Anrechnungszeiten | 44 | Sozialleistungen versicherungspflichtig waren, sind nicht Anrechnungszeiten | ||
45 | nach Satz 1 Nummer 1 und 3. __8 Nach Vollendung des 25. __9 Lebensjahres | 45 | nach Satz 1 Nummer 1 und 3. __8 Nach Vollendung des 25. __9 Lebensjahres | ||
46 | schließen Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld II | 46 | schließen Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld II | ||
47 | Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit aus. | 47 | Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit aus. | ||
n | 48 | (2) __1 Anrechnungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 bis 3a liegen nur | n | 48 | (2) Anrechnungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 bis 3a liegen nur vor, |
49 | vor, wenn dadurch eine versicherte __2 Beschäftigung oder selbständige | 49 | wenn dadurch eine versicherte __1 Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit | ||
50 | Tätigkeit oder ein versicherter Wehrdienst oder Zivildienst oder ein | 50 | oder ein versicherter Wehrdienst oder Zivildienst oder ein versichertes | ||
51 | versichertes Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz- | 51 | Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz- | ||
52 | Weiterverwendungsgesetzes unterbrochen ist; dies gilt nicht für Zeiten nach | 52 | Weiterverwendungsgesetzes unterbrochen ist; dies gilt nicht für Zeiten nach | ||
n | 53 | Vollendung des 17. und vor __3 Vollendung des 25. __4 Lebensjahres. __5 Eine | n | 53 | Vollendung des 17. und vor __2 Vollendung des 25. __3 Lebensjahres. __4 Eine |
54 | selbständige Tätigkeit ist nur dann unterbrochen, wenn sie ohne die Mitarbeit | 54 | selbständige Tätigkeit ist nur dann unterbrochen, wenn sie ohne die Mitarbeit | ||
55 | des Versicherten nicht weiter ausgeübt werden kann. | 55 | des Versicherten nicht weiter ausgeübt werden kann. | ||
n | 56 | (3) __1 Anrechnungszeiten wegen Arbeitsunfähigkeit oder der Ausführung der | n | 56 | (3) Anrechnungszeiten wegen Arbeitsunfähigkeit oder der Ausführung der |
57 | Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben | 57 | Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben | ||
t | 58 | liegen bei Versicherten, die nach § 4 Abs. 3 __2 Satz 1 Nr. 2 | t | 58 | liegen bei Versicherten, die nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 |
59 | versicherungspflichtig werden konnten, erst nach __3 Ablauf der auf Antrag | 59 | versicherungspflichtig werden konnten, erst nach __1 Ablauf der auf Antrag | ||
60 | begründeten Versicherungspflicht vor. | 60 | begründeten Versicherungspflicht vor. | ||
61 | (4) Anrechnungszeiten liegen bei Beziehern von Arbeitslosengeld oder | 61 | (4) Anrechnungszeiten liegen bei Beziehern von Arbeitslosengeld oder | ||
62 | Übergangsgeld nicht vor, wenn die Bundesagentur für Arbeit für sie Beiträge an | 62 | Übergangsgeld nicht vor, wenn die Bundesagentur für Arbeit für sie Beiträge an | ||
63 | eine Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung, an ein | 63 | eine Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung, an ein | ||
64 | Versicherungsunternehmen oder an sie selbst gezahlt haben. | 64 | Versicherungsunternehmen oder an sie selbst gezahlt haben. | ||
65 | (4a) Zeiten der schulischen Ausbildung neben einer versicherten Beschäftigung | 65 | (4a) Zeiten der schulischen Ausbildung neben einer versicherten Beschäftigung | ||
66 | oder Tätigkeit sind nur Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung, wenn | 66 | oder Tätigkeit sind nur Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung, wenn | ||
67 | der Zeitaufwand für die schulische Ausbildung unter Berücksichtigung des | 67 | der Zeitaufwand für die schulische Ausbildung unter Berücksichtigung des | ||
68 | Zeitaufwands für die Beschäftigung oder Tätigkeit überwiegt. | 68 | Zeitaufwands für die Beschäftigung oder Tätigkeit überwiegt. | ||
69 | (5) Anrechnungszeiten sind nicht für die Zeit der Leistung einer Rente wegen | 69 | (5) Anrechnungszeiten sind nicht für die Zeit der Leistung einer Rente wegen | ||
70 | Alters zu berücksichtigen. | 70 | Alters zu berücksichtigen. |
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