Lade...
Lade...
Waisenrente | Waisenrente | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) Kinder haben nach dem Tod eines Elternteils Anspruch auf Halbwaisenrente, | f | 1 | (1) Kinder haben nach dem Tod eines Elternteils Anspruch auf Halbwaisenrente, |
2 | wenn | 2 | wenn | ||
3 | 1. | 3 | 1. | ||
4 | sie noch einen Elternteil haben, der unbeschadet der wirtschaftlichen | 4 | sie noch einen Elternteil haben, der unbeschadet der wirtschaftlichen | ||
5 | Verhältnisse unterhaltspflichtig ist, und | 5 | Verhältnisse unterhaltspflichtig ist, und | ||
6 | 2. | 6 | 2. | ||
7 | der verstorbene Elternteil die allgemeine Wartezeit erfüllt hat. | 7 | der verstorbene Elternteil die allgemeine Wartezeit erfüllt hat. | ||
8 | (2) Kinder haben nach dem Tod eines Elternteils Anspruch auf Vollwaisenrente, | 8 | (2) Kinder haben nach dem Tod eines Elternteils Anspruch auf Vollwaisenrente, | ||
9 | wenn | 9 | wenn | ||
10 | 1. | 10 | 1. | ||
11 | sie einen Elternteil nicht mehr haben, der unbeschadet der wirtschaftlichen | 11 | sie einen Elternteil nicht mehr haben, der unbeschadet der wirtschaftlichen | ||
12 | Verhältnisse unterhaltspflichtig war, und | 12 | Verhältnisse unterhaltspflichtig war, und | ||
13 | 2. | 13 | 2. | ||
14 | der verstorbene Elternteil die allgemeine Wartezeit erfüllt hat. | 14 | der verstorbene Elternteil die allgemeine Wartezeit erfüllt hat. | ||
15 | (3) Als Kinder werden auch berücksichtigt: | 15 | (3) Als Kinder werden auch berücksichtigt: | ||
16 | 1. | 16 | 1. | ||
n | 17 | Stiefkinder und Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 __2 Nr. 1 und 2 Erstes Buch), die | n | 17 | Stiefkinder und Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Erstes Buch), die in |
18 | in den Haushalt des Verstorbenen aufgenommen waren, | 18 | den Haushalt des Verstorbenen aufgenommen waren, | ||
19 | 2. | 19 | 2. | ||
20 | Enkel und Geschwister, die in den Haushalt des Verstorbenen aufgenommen | 20 | Enkel und Geschwister, die in den Haushalt des Verstorbenen aufgenommen | ||
21 | waren oder von ihm überwiegend unterhalten wurden. | 21 | waren oder von ihm überwiegend unterhalten wurden. | ||
22 | (4) Der Anspruch auf Halb- oder Vollwaisenrente besteht längstens | 22 | (4) Der Anspruch auf Halb- oder Vollwaisenrente besteht längstens | ||
23 | 1. | 23 | 1. | ||
24 | bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres oder | 24 | bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres oder | ||
25 | 2. | 25 | 2. | ||
26 | bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, wenn die Waise | 26 | bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, wenn die Waise | ||
27 | a) | 27 | a) | ||
28 | sich in Schulausbildung oder Berufsausbildung befindet oder | 28 | sich in Schulausbildung oder Berufsausbildung befindet oder | ||
29 | b) | 29 | b) | ||
30 | sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Kalendermonaten befindet, die | 30 | sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Kalendermonaten befindet, die | ||
31 | zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt | 31 | zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt | ||
32 | und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes oder der Ableistung | 32 | und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes oder der Ableistung | ||
33 | eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstabens c liegt, oder | 33 | eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstabens c liegt, oder | ||
34 | c) | 34 | c) | ||
35 | einen freiwilligen Dienst im Sinne des § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 | 35 | einen freiwilligen Dienst im Sinne des § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 | ||
36 | Buchstabe d des Einkommensteuergesetzes leistet oder | 36 | Buchstabe d des Einkommensteuergesetzes leistet oder | ||
37 | d) | 37 | d) | ||
38 | wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, | 38 | wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, | ||
39 | sich selbst zu unterhalten. | 39 | sich selbst zu unterhalten. | ||
40 | Eine Schulausbildung oder Berufsausbildung im Sinne des Satzes 1 liegt nur | 40 | Eine Schulausbildung oder Berufsausbildung im Sinne des Satzes 1 liegt nur | ||
41 | vor, wenn die Ausbildung einen tatsächlichen zeitlichen Aufwand von | 41 | vor, wenn die Ausbildung einen tatsächlichen zeitlichen Aufwand von | ||
42 | wöchentlich mehr als 20 Stunden erfordert. __4 Der tatsächliche zeitliche | 42 | wöchentlich mehr als 20 Stunden erfordert. __4 Der tatsächliche zeitliche | ||
43 | Aufwand ist ohne Bedeutung für Zeiten, in denen das Ausbildungsverhältnis | 43 | Aufwand ist ohne Bedeutung für Zeiten, in denen das Ausbildungsverhältnis | ||
44 | trotz einer Erkrankung fortbesteht und damit gerechnet werden kann, dass die | 44 | trotz einer Erkrankung fortbesteht und damit gerechnet werden kann, dass die | ||
45 | Ausbildung fortgesetzt wird. __5 Das gilt auch für die Dauer der Schutzfristen | 45 | Ausbildung fortgesetzt wird. __5 Das gilt auch für die Dauer der Schutzfristen | ||
46 | nach dem Mutterschutzgesetz. | 46 | nach dem Mutterschutzgesetz. | ||
t | 47 | (5) __1 In den Fällen des Absatzes 4 Nr. 2 __2 Buchstabe a erhöht sich die für | t | 47 | (5) In den Fällen des Absatzes 4 Nr. 2 __1 Buchstabe a erhöht sich die für den |
48 | den Anspruch auf Waisenrente maßgebende Altersbegrenzung bei Unterbrechung | 48 | Anspruch auf Waisenrente maßgebende Altersbegrenzung bei Unterbrechung oder | ||
49 | oder Verzögerung der Schulausbildung oder Berufsausbildung durch den | 49 | Verzögerung der Schulausbildung oder Berufsausbildung durch den gesetzlichen | ||
50 | gesetzlichen Wehrdienst, Zivildienst oder einen gleichgestellten Dienst um die | 50 | Wehrdienst, Zivildienst oder einen gleichgestellten Dienst um die Zeit dieser | ||
51 | Zeit dieser Dienstleistung, höchstens um einen der Dauer des gesetzlichen | 51 | Dienstleistung, höchstens um einen der Dauer des gesetzlichen | ||
52 | Grundwehrdienstes oder Zivildienstes entsprechenden Zeitraum. __3 Die | 52 | Grundwehrdienstes oder Zivildienstes entsprechenden Zeitraum. Die Ableistung | ||
53 | Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne von Absatz 4 Nr. 2 __4 | 53 | eines freiwilligen Dienstes im Sinne von Absatz 4 Nr. 2 __2 Buchstabe c ist | ||
54 | Buchstabe c ist kein gleichgestellter Dienst im Sinne von Satz 1. | 54 | kein gleichgestellter Dienst im Sinne von Satz 1. | ||
55 | (6) Der Anspruch auf Waisenrente endet nicht dadurch, dass die Waise als Kind | 55 | (6) Der Anspruch auf Waisenrente endet nicht dadurch, dass die Waise als Kind | ||
56 | angenommen wird. | 56 | angenommen wird. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.