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Erziehungsrente | Erziehungsrente | ||||
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f | 1 | (1) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf | f | 1 | (1) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf |
2 | Erziehungsrente, wenn | 2 | Erziehungsrente, wenn | ||
3 | 1. | 3 | 1. | ||
4 | ihre Ehe nach dem 30. Juni 1977 geschieden und ihr geschiedener Ehegatte | 4 | ihre Ehe nach dem 30. Juni 1977 geschieden und ihr geschiedener Ehegatte | ||
5 | gestorben ist, | 5 | gestorben ist, | ||
6 | 2. | 6 | 2. | ||
7 | sie ein eigenes Kind oder ein Kind des geschiedenen Ehegatten erziehen (§ 46 | 7 | sie ein eigenes Kind oder ein Kind des geschiedenen Ehegatten erziehen (§ 46 | ||
8 | Abs. 2), | 8 | Abs. 2), | ||
9 | 3. | 9 | 3. | ||
10 | sie nicht wieder geheiratet haben und | 10 | sie nicht wieder geheiratet haben und | ||
11 | 4. | 11 | 4. | ||
n | 12 | sie bis zum __3 Tod des geschiedenen Ehegatten die allgemeine Wartezeit | n | 12 | sie bis zum __2 Tod des geschiedenen Ehegatten die allgemeine Wartezeit |
13 | erfüllt haben. | 13 | erfüllt haben. | ||
14 | (2) Geschiedenen Ehegatten stehen Ehegatten gleich, deren Ehe für nichtig | 14 | (2) Geschiedenen Ehegatten stehen Ehegatten gleich, deren Ehe für nichtig | ||
15 | erklärt oder aufgehoben ist. | 15 | erklärt oder aufgehoben ist. | ||
16 | (3) Anspruch auf Erziehungsrente besteht bis zum Erreichen der | 16 | (3) Anspruch auf Erziehungsrente besteht bis zum Erreichen der | ||
17 | Regelaltersgrenze auch für verwitwete Ehegatten, für die ein Rentensplitting | 17 | Regelaltersgrenze auch für verwitwete Ehegatten, für die ein Rentensplitting | ||
18 | durchgeführt wurde, wenn | 18 | durchgeführt wurde, wenn | ||
19 | 1. | 19 | 1. | ||
20 | sie ein eigenes Kind oder ein Kind des verstorbenen Ehegatten erziehen (§ 46 | 20 | sie ein eigenes Kind oder ein Kind des verstorbenen Ehegatten erziehen (§ 46 | ||
21 | Abs. 2), | 21 | Abs. 2), | ||
22 | 2. | 22 | 2. | ||
23 | sie nicht wieder geheiratet haben und | 23 | sie nicht wieder geheiratet haben und | ||
24 | 3. | 24 | 3. | ||
t | 25 | sie bis zum __2 Tod des Ehegatten die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. | t | 25 | sie bis zum __1 Tod des Ehegatten die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. |
26 | (4) Für einen Anspruch auf Erziehungsrente gelten als Scheidung einer Ehe auch | 26 | (4) Für einen Anspruch auf Erziehungsrente gelten als Scheidung einer Ehe auch | ||
27 | die Aufhebung einer Lebenspartnerschaft, als geschiedener Ehegatte auch der | 27 | die Aufhebung einer Lebenspartnerschaft, als geschiedener Ehegatte auch der | ||
28 | frühere Lebenspartner, als Heirat auch die Begründung einer | 28 | frühere Lebenspartner, als Heirat auch die Begründung einer | ||
29 | Lebenspartnerschaft, als verwitweter Ehegatte auch ein überlebender | 29 | Lebenspartnerschaft, als verwitweter Ehegatte auch ein überlebender | ||
30 | Lebenspartner und als Ehegatte auch der Lebenspartner. | 30 | Lebenspartner und als Ehegatte auch der Lebenspartner. |
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