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Witwenrente und Witwerrente | Witwenrente und Witwerrente | ||||
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t | 1 | Witwenrente und Witwerrente | t | 1 | Witwenrente und Witwerrente |
Witwenrente und Witwerrente | Witwenrente und Witwerrente | ||||
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f | 1 | (1) __1 Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, haben nach dem | f | 1 | (1) __1 Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, haben nach dem |
2 | Tod des versicherten Ehegatten Anspruch auf kleine Witwenrente oder kleine | 2 | Tod des versicherten Ehegatten Anspruch auf kleine Witwenrente oder kleine | ||
3 | Witwerrente, wenn der versicherte Ehegatte die allgemeine Wartezeit erfüllt | 3 | Witwerrente, wenn der versicherte Ehegatte die allgemeine Wartezeit erfüllt | ||
4 | hat. __2 Der Anspruch besteht längstens für 24 Kalendermonate nach Ablauf des | 4 | hat. __2 Der Anspruch besteht längstens für 24 Kalendermonate nach Ablauf des | ||
5 | Monats, in dem der Versicherte verstorben ist. | 5 | Monats, in dem der Versicherte verstorben ist. | ||
6 | (2) Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, haben nach dem Tod | 6 | (2) Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, haben nach dem Tod | ||
7 | des versicherten Ehegatten, der die allgemeine Wartezeit erfüllt hat, Anspruch | 7 | des versicherten Ehegatten, der die allgemeine Wartezeit erfüllt hat, Anspruch | ||
8 | auf große Witwenrente oder große Witwerrente, wenn sie | 8 | auf große Witwenrente oder große Witwerrente, wenn sie | ||
9 | 1. | 9 | 1. | ||
10 | ein eigenes Kind oder ein Kind des versicherten Ehegatten, das das 18. | 10 | ein eigenes Kind oder ein Kind des versicherten Ehegatten, das das 18. | ||
11 | Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erziehen, | 11 | Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erziehen, | ||
12 | 2. | 12 | 2. | ||
13 | das 47. Lebensjahr vollendet haben oder | 13 | das 47. Lebensjahr vollendet haben oder | ||
14 | 3. | 14 | 3. | ||
15 | erwerbsgemindert sind. | 15 | erwerbsgemindert sind. | ||
16 | Als Kinder werden auch berücksichtigt: | 16 | Als Kinder werden auch berücksichtigt: | ||
17 | 1. | 17 | 1. | ||
n | 18 | Stiefkinder und Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 __5 Nr. 1 und 2 Erstes Buch), die | n | 18 | Stiefkinder und Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Erstes Buch), die in |
19 | in den Haushalt der Witwe oder des Witwers aufgenommen sind, | 19 | den Haushalt der Witwe oder des Witwers aufgenommen sind, | ||
20 | 2. | 20 | 2. | ||
21 | Enkel und Geschwister, die in den Haushalt der Witwe oder des Witwers | 21 | Enkel und Geschwister, die in den Haushalt der Witwe oder des Witwers | ||
22 | aufgenommen sind oder von diesen überwiegend unterhalten werden. | 22 | aufgenommen sind oder von diesen überwiegend unterhalten werden. | ||
n | 23 | __7 Der Erziehung steht die in häuslicher Gemeinschaft ausgeübte Sorge für ein | n | 23 | __5 Der Erziehung steht die in häuslicher Gemeinschaft ausgeübte Sorge für ein |
24 | eigenes Kind oder ein Kind des versicherten Ehegatten, das wegen körperlicher, | 24 | eigenes Kind oder ein Kind des versicherten Ehegatten, das wegen körperlicher, | ||
25 | geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu | 25 | geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu | ||
t | 26 | unterhalten, auch nach dessen vollendetem 18. __8 Lebensjahr gleich. | t | 26 | unterhalten, auch nach dessen vollendetem 18. __6 Lebensjahr gleich. |
27 | (2a) Witwen oder Witwer haben keinen Anspruch auf Witwenrente oder | 27 | (2a) Witwen oder Witwer haben keinen Anspruch auf Witwenrente oder | ||
28 | Witwerrente, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, | 28 | Witwerrente, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, | ||
29 | dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt | 29 | dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt | ||
30 | ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen | 30 | ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen | ||
31 | Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen. | 31 | Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen. | ||
32 | (2b) __1 Ein Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente besteht auch nicht von | 32 | (2b) __1 Ein Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente besteht auch nicht von | ||
33 | dem Kalendermonat an, zu dessen Beginn das Rentensplitting durchgeführt ist. | 33 | dem Kalendermonat an, zu dessen Beginn das Rentensplitting durchgeführt ist. | ||
34 | __2 Der Rentenbescheid über die Bewilligung der Witwenrente oder Witwerrente | 34 | __2 Der Rentenbescheid über die Bewilligung der Witwenrente oder Witwerrente | ||
35 | ist mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an aufzuheben; die §§ 24 und 48 des | 35 | ist mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an aufzuheben; die §§ 24 und 48 des | ||
36 | Zehnten Buches sind nicht anzuwenden. | 36 | Zehnten Buches sind nicht anzuwenden. | ||
37 | (3) Überlebende Ehegatten, die wieder geheiratet haben, haben unter den | 37 | (3) Überlebende Ehegatten, die wieder geheiratet haben, haben unter den | ||
38 | sonstigen Voraussetzungen der Absätze 1 bis 2b Anspruch auf kleine oder große | 38 | sonstigen Voraussetzungen der Absätze 1 bis 2b Anspruch auf kleine oder große | ||
39 | Witwenrente oder Witwerrente, wenn die erneute Ehe aufgelöst oder für nichtig | 39 | Witwenrente oder Witwerrente, wenn die erneute Ehe aufgelöst oder für nichtig | ||
40 | erklärt ist (Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten). | 40 | erklärt ist (Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten). | ||
41 | (4) __1 Für einen Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente gelten als Heirat | 41 | (4) __1 Für einen Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente gelten als Heirat | ||
42 | auch die Begründung einer Lebenspartnerschaft, als Ehe auch eine | 42 | auch die Begründung einer Lebenspartnerschaft, als Ehe auch eine | ||
43 | Lebenspartnerschaft, als Witwe und Witwer auch ein überlebender Lebenspartner | 43 | Lebenspartnerschaft, als Witwe und Witwer auch ein überlebender Lebenspartner | ||
44 | und als Ehegatte auch ein Lebenspartner. __2 Der Auflösung oder Nichtigkeit | 44 | und als Ehegatte auch ein Lebenspartner. __2 Der Auflösung oder Nichtigkeit | ||
45 | einer erneuten Ehe entspricht die Aufhebung oder Auflösung einer erneuten | 45 | einer erneuten Ehe entspricht die Aufhebung oder Auflösung einer erneuten | ||
46 | Lebenspartnerschaft. | 46 | Lebenspartnerschaft. |
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