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Rente für Bergleute | Rente für Bergleute | ||||
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f | 1 | (1) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf | f | 1 | (1) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf |
2 | Rente für Bergleute, wenn sie | 2 | Rente für Bergleute, wenn sie | ||
3 | 1. | 3 | 1. | ||
4 | im Bergbau vermindert berufsfähig sind, | 4 | im Bergbau vermindert berufsfähig sind, | ||
5 | 2. | 5 | 2. | ||
6 | in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der im Bergbau verminderten | 6 | in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der im Bergbau verminderten | ||
7 | Berufsfähigkeit drei Jahre knappschaftliche Pflichtbeitragszeiten haben und | 7 | Berufsfähigkeit drei Jahre knappschaftliche Pflichtbeitragszeiten haben und | ||
8 | 3. | 8 | 3. | ||
9 | vor Eintritt der im Bergbau verminderten Berufsfähigkeit die allgemeine | 9 | vor Eintritt der im Bergbau verminderten Berufsfähigkeit die allgemeine | ||
10 | Wartezeit in der knappschaftlichen Rentenversicherung erfüllt haben. | 10 | Wartezeit in der knappschaftlichen Rentenversicherung erfüllt haben. | ||
11 | (2) Im Bergbau vermindert berufsfähig sind Versicherte, die wegen Krankheit | 11 | (2) Im Bergbau vermindert berufsfähig sind Versicherte, die wegen Krankheit | ||
12 | oder Behinderung nicht imstande sind, | 12 | oder Behinderung nicht imstande sind, | ||
13 | 1. | 13 | 1. | ||
14 | die von ihnen bisher ausgeübte knappschaftliche Beschäftigung und | 14 | die von ihnen bisher ausgeübte knappschaftliche Beschäftigung und | ||
15 | 2. | 15 | 2. | ||
16 | eine andere wirtschaftlich im Wesentlichen gleichwertige knappschaftliche | 16 | eine andere wirtschaftlich im Wesentlichen gleichwertige knappschaftliche | ||
17 | Beschäftigung, die von Personen mit ähnlicher Ausbildung sowie gleichwertigen | 17 | Beschäftigung, die von Personen mit ähnlicher Ausbildung sowie gleichwertigen | ||
18 | Kenntnissen und Fähigkeiten ausgeübt wird, | 18 | Kenntnissen und Fähigkeiten ausgeübt wird, | ||
19 | auszuüben. __2 Die jeweilige Arbeitsmarktlage ist nicht zu berücksichtigen. | 19 | auszuüben. __2 Die jeweilige Arbeitsmarktlage ist nicht zu berücksichtigen. | ||
t | 20 | __3 Nicht im Bergbau vermindert berufsfähig sind Versicherte, die eine im | t | 20 | Nicht im Bergbau vermindert berufsfähig sind Versicherte, die eine im Sinne |
21 | Sinne des Satzes 1 Nr. 2 wirtschaftlich und qualitativ gleichwertige __4 | 21 | des Satzes 1 Nr. 2 wirtschaftlich und qualitativ gleichwertige __3 | ||
22 | Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit außerhalb des Bergbaus ausüben. | 22 | Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit außerhalb des Bergbaus ausüben. | ||
23 | (3) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze auch Anspruch | 23 | (3) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze auch Anspruch | ||
24 | auf Rente für Bergleute, wenn sie | 24 | auf Rente für Bergleute, wenn sie | ||
25 | 1. | 25 | 1. | ||
26 | das 50. Lebensjahr vollendet haben, | 26 | das 50. Lebensjahr vollendet haben, | ||
27 | 2. | 27 | 2. | ||
28 | im Vergleich zu der von ihnen bisher ausgeübten knappschaftlichen | 28 | im Vergleich zu der von ihnen bisher ausgeübten knappschaftlichen | ||
29 | Beschäftigung eine wirtschaftlich gleichwertige Beschäftigung oder selbständige | 29 | Beschäftigung eine wirtschaftlich gleichwertige Beschäftigung oder selbständige | ||
30 | Tätigkeit nicht mehr ausüben und | 30 | Tätigkeit nicht mehr ausüben und | ||
31 | 3. | 31 | 3. | ||
32 | die Wartezeit von 25 Jahren erfüllt haben. | 32 | die Wartezeit von 25 Jahren erfüllt haben. | ||
33 | (4) § 43 Abs. 4 und 5 ist anzuwenden. | 33 | (4) § 43 Abs. 4 und 5 ist anzuwenden. |
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