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Zuzahlung bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und bei sonstigen Leistungen | Zuzahlung bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und bei sonstigen Leistungen | ||||
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t | 1 | Zuzahlung bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und bei sonstigen | t | 1 | Zuzahlung bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und bei sonstigen |
2 | Leistungen | 2 | Leistungen |
Zuzahlung bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und bei sonstigen Leistungen | Zuzahlung bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und bei sonstigen Leistungen | ||||
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n | 1 | (1) __1 Versicherte, die das 18. __2 Lebensjahr vollendet haben und stationäre | n | 1 | (1) __1 Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und stationäre |
2 | Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach § 15 in Anspruch nehmen, | 2 | Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach § 15 in Anspruch nehmen, | ||
3 | zahlen für jeden Kalendertag dieser Leistungen den sich nach § 40 Abs. 5 des | 3 | zahlen für jeden Kalendertag dieser Leistungen den sich nach § 40 Abs. 5 des | ||
n | 4 | __3 Fünften Buches ergebenden Betrag. __4 Die Zuzahlung ist für längstens 14 | n | 4 | __2 Fünften Buches ergebenden Betrag. Die Zuzahlung ist für längstens 14 Tage |
5 | Tage und in Höhe des sich nach § 40 Abs. 6 des __5 Fünften Buches ergebenden | 5 | und in Höhe des sich nach § 40 Abs. 6 des __3 Fünften Buches ergebenden | ||
6 | Betrages zu leisten, wenn der unmittelbare Anschluss der stationären | 6 | Betrages zu leisten, wenn der unmittelbare Anschluss der stationären | ||
7 | Heilbehandlung an eine Krankenhausbehandlung medizinisch notwendig ist | 7 | Heilbehandlung an eine Krankenhausbehandlung medizinisch notwendig ist | ||
8 | (Anschlussrehabilitation); als unmittelbar gilt auch, wenn die Maßnahme | 8 | (Anschlussrehabilitation); als unmittelbar gilt auch, wenn die Maßnahme | ||
9 | innerhalb von 14 Tagen beginnt, es sei denn, die Einhaltung dieser Frist ist | 9 | innerhalb von 14 Tagen beginnt, es sei denn, die Einhaltung dieser Frist ist | ||
t | 10 | aus zwingenden tatsächlichen oder medizinischen Gründen nicht möglich. __6 | t | 10 | aus zwingenden tatsächlichen oder medizinischen Gründen nicht möglich. __4 |
11 | Hierbei ist eine innerhalb eines Kalenderjahres an einen Träger der | 11 | Hierbei ist eine innerhalb eines Kalenderjahres an einen Träger der | ||
12 | gesetzlichen Krankenversicherung geleistete Zuzahlung anzurechnen. | 12 | gesetzlichen Krankenversicherung geleistete Zuzahlung anzurechnen. | ||
13 | (2) __1 Absatz 1 gilt auch für Versicherte oder Bezieher einer Rente, die das | 13 | (2) __1 Absatz 1 gilt auch für Versicherte oder Bezieher einer Rente, die das | ||
14 | 18. __2 Lebensjahr vollendet haben und für sich, ihre Ehegatten oder | 14 | 18. __2 Lebensjahr vollendet haben und für sich, ihre Ehegatten oder | ||
15 | Lebenspartner sonstige stationäre Leistungen in Anspruch nehmen. | 15 | Lebenspartner sonstige stationäre Leistungen in Anspruch nehmen. | ||
16 | (3) Bezieht ein Versicherter Übergangsgeld, das nach § 66 Absatz 1 des Neunten | 16 | (3) Bezieht ein Versicherter Übergangsgeld, das nach § 66 Absatz 1 des Neunten | ||
17 | Buches begrenzt ist, hat er für die Zeit des Bezugs von Übergangsgeld eine | 17 | Buches begrenzt ist, hat er für die Zeit des Bezugs von Übergangsgeld eine | ||
18 | Zuzahlung nicht zu leisten. | 18 | Zuzahlung nicht zu leisten. | ||
19 | (4) Der Träger der Rentenversicherung bestimmt, unter welchen Voraussetzungen | 19 | (4) Der Träger der Rentenversicherung bestimmt, unter welchen Voraussetzungen | ||
20 | von der Zuzahlung nach Absatz 1 oder 2 abgesehen werden kann, wenn sie den | 20 | von der Zuzahlung nach Absatz 1 oder 2 abgesehen werden kann, wenn sie den | ||
21 | Versicherten oder den Rentner unzumutbar belasten würde. | 21 | Versicherten oder den Rentner unzumutbar belasten würde. | ||
22 | (5) Die Zuzahlung steht der Annahme einer vollen Übernahme der Aufwendungen | 22 | (5) Die Zuzahlung steht der Annahme einer vollen Übernahme der Aufwendungen | ||
23 | für die Leistungen zur Teilhabe im Sinne arbeitsrechtlicher Vorschriften nicht | 23 | für die Leistungen zur Teilhabe im Sinne arbeitsrechtlicher Vorschriften nicht | ||
24 | entgegen. | 24 | entgegen. |
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