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Leistungen zur medizinischen Rehabilitation | Leistungen zur medizinischen Rehabilitation | ||||
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t | 1 | Leistungen zur medizinischen Rehabilitation | t | 1 | Leistungen zur medizinischen Rehabilitation |
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation | Leistungen zur medizinischen Rehabilitation | ||||
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t | 1 | (1) __1 Die Träger der Rentenversicherung erbringen im Rahmen von Leistungen | t | 1 | (1) Die Träger der Rentenversicherung erbringen im Rahmen von Leistungen zur |
2 | zur medizinischen Rehabilitation Leistungen nach den §§ 42 bis 47 des Neunten | 2 | medizinischen Rehabilitation Leistungen nach den §§ 42 bis 47 des Neunten | ||
3 | Buches, ausgenommen Leistungen nach § 42 Abs. 2 __2 Nr. 2 und § 46 des __3 | 3 | Buches, ausgenommen Leistungen nach § 42 Abs. 2 Nr. 2 und § 46 des __1 Neunten | ||
4 | Neunten Buches. __4 Zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit | 4 | Buches. __2 Zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit | ||
5 | Zahnersatz wird nur erbracht, wenn sie unmittelbar und gezielt zur | 5 | Zahnersatz wird nur erbracht, wenn sie unmittelbar und gezielt zur | ||
6 | wesentlichen Besserung oder Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit, | 6 | wesentlichen Besserung oder Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit, | ||
7 | insbesondere zur Ausübung des bisherigen Berufs, erforderlich und soweit sie | 7 | insbesondere zur Ausübung des bisherigen Berufs, erforderlich und soweit sie | ||
8 | nicht als Leistung der Krankenversicherung oder als Hilfe nach dem Fünften | 8 | nicht als Leistung der Krankenversicherung oder als Hilfe nach dem Fünften | ||
9 | Kapitel des Zwölften Buches zu erbringen ist. | 9 | Kapitel des Zwölften Buches zu erbringen ist. | ||
10 | (2) __1 Die stationären Leistungen zur medizinischen Rehabilitation werden | 10 | (2) __1 Die stationären Leistungen zur medizinischen Rehabilitation werden | ||
11 | einschließlich der erforderlichen Unterkunft und Verpflegung in Einrichtungen | 11 | einschließlich der erforderlichen Unterkunft und Verpflegung in Einrichtungen | ||
12 | erbracht, die unter ständiger ärztlicher Verantwortung und unter Mitwirkung | 12 | erbracht, die unter ständiger ärztlicher Verantwortung und unter Mitwirkung | ||
13 | von besonders geschultem Personal entweder von dem Träger der | 13 | von besonders geschultem Personal entweder von dem Träger der | ||
14 | Rentenversicherung selbst betrieben werden oder mit denen ein Vertrag nach § | 14 | Rentenversicherung selbst betrieben werden oder mit denen ein Vertrag nach § | ||
15 | 38 des Neunten Buches besteht. __2 Die Einrichtung braucht nicht unter | 15 | 38 des Neunten Buches besteht. __2 Die Einrichtung braucht nicht unter | ||
16 | ständiger ärztlicher Verantwortung zu stehen, wenn die Art der Behandlung dies | 16 | ständiger ärztlicher Verantwortung zu stehen, wenn die Art der Behandlung dies | ||
17 | nicht erfordert. __3 Die Leistungen der Einrichtungen der medizinischen | 17 | nicht erfordert. __3 Die Leistungen der Einrichtungen der medizinischen | ||
18 | Rehabilitation müssen nach Art oder Schwere der Erkrankung erforderlich sein. | 18 | Rehabilitation müssen nach Art oder Schwere der Erkrankung erforderlich sein. | ||
19 | (3) __1 Die stationären Leistungen zur medizinischen Rehabilitation sollen für | 19 | (3) __1 Die stationären Leistungen zur medizinischen Rehabilitation sollen für | ||
20 | längstens drei Wochen erbracht werden. __2 Sie können für einen längeren | 20 | längstens drei Wochen erbracht werden. __2 Sie können für einen längeren | ||
21 | Zeitraum erbracht werden, wenn dies erforderlich ist, um das | 21 | Zeitraum erbracht werden, wenn dies erforderlich ist, um das | ||
22 | Rehabilitationsziel zu erreichen. | 22 | Rehabilitationsziel zu erreichen. |
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