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Nachversicherung, Versorgungsausgleich und Rentensplitting | Nachversicherung, Versorgungsausgleich und Rentensplitting | ||||
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t | 1 | Nachversicherung, Versorgungsausgleich und Rentensplitting | t | 1 | Nachversicherung, Versorgungsausgleich und Rentensplitting |
Nachversicherung, Versorgungsausgleich und Rentensplitting | Nachversicherung, Versorgungsausgleich und Rentensplitting | ||||
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f | 1 | (1) Versichert sind auch Personen, | f | 1 | (1) Versichert sind auch Personen, |
2 | 1. | 2 | 1. | ||
3 | die nachversichert sind oder | 3 | die nachversichert sind oder | ||
4 | 2. | 4 | 2. | ||
5 | für die aufgrund eines Versorgungsausgleichs oder eines Rentensplittings | 5 | für die aufgrund eines Versorgungsausgleichs oder eines Rentensplittings | ||
6 | Rentenanwartschaften übertragen oder begründet sind. | 6 | Rentenanwartschaften übertragen oder begründet sind. | ||
7 | __2 Nachversicherte stehen den Personen gleich, die versicherungspflichtig | 7 | __2 Nachversicherte stehen den Personen gleich, die versicherungspflichtig | ||
8 | sind. | 8 | sind. | ||
9 | (2) Nachversichert werden Personen, die als | 9 | (2) Nachversichert werden Personen, die als | ||
10 | 1. | 10 | 1. | ||
11 | Beamte oder Richter auf Lebenszeit, auf Zeit oder auf Probe, Berufssoldaten | 11 | Beamte oder Richter auf Lebenszeit, auf Zeit oder auf Probe, Berufssoldaten | ||
12 | und Soldaten auf Zeit sowie Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst, | 12 | und Soldaten auf Zeit sowie Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst, | ||
13 | 2. | 13 | 2. | ||
14 | sonstige Beschäftigte von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des | 14 | sonstige Beschäftigte von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des | ||
15 | öffentlichen Rechts, deren Verbänden einschließlich der Spitzenverbände oder | 15 | öffentlichen Rechts, deren Verbänden einschließlich der Spitzenverbände oder | ||
16 | ihrer Arbeitsgemeinschaften, | 16 | ihrer Arbeitsgemeinschaften, | ||
17 | 3. | 17 | 3. | ||
18 | satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen oder | 18 | satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen oder | ||
19 | Angehörige ähnlicher Gemeinschaften oder | 19 | Angehörige ähnlicher Gemeinschaften oder | ||
20 | 4. | 20 | 4. | ||
21 | Lehrer oder Erzieher an nicht-öffentlichen Schulen oder Anstalten | 21 | Lehrer oder Erzieher an nicht-öffentlichen Schulen oder Anstalten | ||
22 | versicherungsfrei waren oder von der Versicherungspflicht befreit worden sind, | 22 | versicherungsfrei waren oder von der Versicherungspflicht befreit worden sind, | ||
23 | wenn sie ohne Anspruch oder Anwartschaft auf Versorgung aus der Beschäftigung | 23 | wenn sie ohne Anspruch oder Anwartschaft auf Versorgung aus der Beschäftigung | ||
24 | ausgeschieden sind oder ihren Anspruch auf Versorgung verloren haben und | 24 | ausgeschieden sind oder ihren Anspruch auf Versorgung verloren haben und | ||
25 | Gründe für einen Aufschub der Beitragszahlung (§ 184 Abs. 2) nicht gegeben | 25 | Gründe für einen Aufschub der Beitragszahlung (§ 184 Abs. 2) nicht gegeben | ||
n | 26 | sind. __2 Die Nachversicherung erstreckt sich auf den Zeitraum, in dem die | n | 26 | sind. __1 Die Nachversicherung erstreckt sich auf den Zeitraum, in dem die |
27 | Versicherungsfreiheit oder die Befreiung von der Versicherungspflicht | 27 | Versicherungsfreiheit oder die Befreiung von der Versicherungspflicht | ||
t | 28 | vorgelegen hat (Nachversicherungszeitraum). __3 Bei einem Ausscheiden durch | t | 28 | vorgelegen hat (Nachversicherungszeitraum). __2 Bei einem Ausscheiden durch |
29 | Tod erfolgt eine Nachversicherung nur, wenn ein Anspruch auf | 29 | Tod erfolgt eine Nachversicherung nur, wenn ein Anspruch auf | ||
30 | Hinterbliebenenrente geltend gemacht werden kann. | 30 | Hinterbliebenenrente geltend gemacht werden kann. |
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