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Befreiung von der Versicherungspflicht | Befreiung von der Versicherungspflicht | ||||
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t | 1 | Befreiung von der Versicherungspflicht | t | 1 | Befreiung von der Versicherungspflicht |
Befreiung von der Versicherungspflicht | Befreiung von der Versicherungspflicht | ||||
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f | 1 | (1) Von der Versicherungspflicht werden befreit | f | 1 | (1) Von der Versicherungspflicht werden befreit |
2 | 1. | 2 | 1. | ||
3 | Beschäftigte und selbständig Tätige für die Beschäftigung oder selbständige | 3 | Beschäftigte und selbständig Tätige für die Beschäftigung oder selbständige | ||
4 | Tätigkeit, wegen der sie aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf | 4 | Tätigkeit, wegen der sie aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf | ||
5 | Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen | 5 | Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen | ||
6 | Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe | 6 | Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe | ||
7 | (berufsständische Versorgungseinrichtung) und zugleich kraft gesetzlicher | 7 | (berufsständische Versorgungseinrichtung) und zugleich kraft gesetzlicher | ||
8 | Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer sind, wenn | 8 | Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer sind, wenn | ||
9 | a) | 9 | a) | ||
10 | am jeweiligen Ort der Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit für ihre | 10 | am jeweiligen Ort der Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit für ihre | ||
11 | Berufsgruppe bereits vor dem 1. Januar 1995 eine gesetzliche Verpflichtung zur | 11 | Berufsgruppe bereits vor dem 1. Januar 1995 eine gesetzliche Verpflichtung zur | ||
12 | Mitgliedschaft in der berufsständischen Kammer bestanden hat, | 12 | Mitgliedschaft in der berufsständischen Kammer bestanden hat, | ||
13 | b) | 13 | b) | ||
14 | für sie nach näherer Maßgabe der Satzung einkommensbezogene Beiträge unter | 14 | für sie nach näherer Maßgabe der Satzung einkommensbezogene Beiträge unter | ||
15 | Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze zur berufsständischen | 15 | Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze zur berufsständischen | ||
16 | Versorgungseinrichtung zu zahlen sind und | 16 | Versorgungseinrichtung zu zahlen sind und | ||
17 | c) | 17 | c) | ||
18 | aufgrund dieser Beiträge Leistungen für den Fall verminderter | 18 | aufgrund dieser Beiträge Leistungen für den Fall verminderter | ||
19 | Erwerbsfähigkeit und des Alters sowie für Hinterbliebene erbracht und angepasst | 19 | Erwerbsfähigkeit und des Alters sowie für Hinterbliebene erbracht und angepasst | ||
20 | werden, wobei auch die finanzielle Lage der berufsständischen | 20 | werden, wobei auch die finanzielle Lage der berufsständischen | ||
21 | Versorgungseinrichtung zu berücksichtigen ist, | 21 | Versorgungseinrichtung zu berücksichtigen ist, | ||
22 | 2. | 22 | 2. | ||
23 | Lehrer oder Erzieher, die an nicht-öffentlichen Schulen beschäftigt sind, | 23 | Lehrer oder Erzieher, die an nicht-öffentlichen Schulen beschäftigt sind, | ||
24 | wenn ihnen nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder entsprechenden | 24 | wenn ihnen nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder entsprechenden | ||
25 | kirchenrechtlichen Regelungen Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter | 25 | kirchenrechtlichen Regelungen Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter | ||
26 | Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet | 26 | Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet | ||
27 | und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist und wenn diese Personen die | 27 | und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist und wenn diese Personen die | ||
n | 28 | Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 __3 Satz 2 Nr. 1 und 2 erfüllen, | n | 28 | Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 erfüllen, |
29 | 3. | 29 | 3. | ||
30 | nichtdeutsche Besatzungsmitglieder deutscher Seeschiffe, die ihren Wohnsitz | 30 | nichtdeutsche Besatzungsmitglieder deutscher Seeschiffe, die ihren Wohnsitz | ||
31 | oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen | 31 | oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen | ||
32 | Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum | 32 | Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum | ||
33 | oder der Schweiz haben, | 33 | oder der Schweiz haben, | ||
34 | 4. | 34 | 4. | ||
35 | Gewerbetreibende in Handwerksbetrieben, wenn für sie mindestens 18 Jahre | 35 | Gewerbetreibende in Handwerksbetrieben, wenn für sie mindestens 18 Jahre | ||
36 | lang Pflichtbeiträge gezahlt worden sind. | 36 | lang Pflichtbeiträge gezahlt worden sind. | ||
37 | Die gesetzliche Verpflichtung für eine Berufsgruppe zur Mitgliedschaft in | 37 | Die gesetzliche Verpflichtung für eine Berufsgruppe zur Mitgliedschaft in | ||
n | 38 | einer berufsständischen Kammer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 gilt mit dem __5 | n | 38 | einer berufsständischen Kammer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 gilt mit dem __2 |
39 | Tag als entstanden, an dem das die jeweilige Kammerzugehörigkeit begründende | 39 | Tag als entstanden, an dem das die jeweilige Kammerzugehörigkeit begründende | ||
n | 40 | Gesetz verkündet worden ist. __6 Wird der Kreis der Pflichtmitglieder einer | n | 40 | Gesetz verkündet worden ist. __3 Wird der Kreis der Pflichtmitglieder einer |
41 | berufsständischen Kammer nach dem 31. __7 Dezember 1994 erweitert, werden | 41 | berufsständischen Kammer nach dem 31. Dezember 1994 erweitert, werden | ||
42 | diejenigen Pflichtmitglieder des berufsständischen Versorgungswerks nicht nach | 42 | diejenigen Pflichtmitglieder des berufsständischen Versorgungswerks nicht nach | ||
n | 43 | __13 __14 Satz 1 Nr. 1 befreit, die nur wegen dieser __8 Erweiterung | n | 43 | Satz 1 Nr. 1 befreit, die nur wegen dieser __4 Erweiterung Pflichtmitglieder |
44 | Pflichtmitglieder ihrer Berufskammer geworden sind. __9 Für die Bestimmung des | 44 | ihrer Berufskammer geworden sind. __5 Für die Bestimmung des Tages, an dem die | ||
45 | Tages, an dem die Erweiterung des Kreises der Pflichtmitglieder erfolgt ist, | 45 | Erweiterung des Kreises der Pflichtmitglieder erfolgt ist, ist Satz 2 | ||
46 | ist Satz 2 entsprechend anzuwenden. __10 Personen, die nach bereits am 1. __11 | 46 | entsprechend anzuwenden. __6 Personen, die nach bereits am 1. Januar 1995 | ||
47 | Januar 1995 geltenden versorgungsrechtlichen Regelungen verpflichtet sind, für | 47 | geltenden versorgungsrechtlichen Regelungen verpflichtet sind, für die Zeit | ||
48 | die Zeit der Ableistung eines gesetzlich vorgeschriebenen Vorbereitungs- oder | 48 | der Ableistung eines gesetzlich vorgeschriebenen Vorbereitungs- oder | ||
49 | Anwärterdienstes Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung zu | 49 | Anwärterdienstes Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung zu | ||
n | 50 | sein, werden auch dann nach __13 __14 Satz 1 Nr. 1 von der __12 | n | 50 | sein, werden auch dann nach Satz 1 Nr. 1 von der __7 Versicherungspflicht |
51 | Versicherungspflicht befreit, wenn eine gesetzliche Verpflichtung zur | 51 | befreit, wenn eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in einer | ||
52 | Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer für die Zeit der Ableistung | 52 | berufsständischen Kammer für die Zeit der Ableistung des Vorbereitungs- oder | ||
53 | des Vorbereitungs- oder Anwärterdienstes nicht besteht. __13 __14 Satz 1 Nr. 1 | 53 | Anwärterdienstes nicht besteht. Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für die in Satz 1 Nr. | ||
54 | gilt nicht für die in __13 __14 Satz 1 Nr. 4 genannten __15 Personen. | 54 | 4 genannten __8 Personen. | ||
55 | (1a) __1 Personen, die nach § 2 __5 Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig sind, | 55 | (1a) Personen, die nach § 2 Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig sind, werden | ||
56 | werden von der Versicherungspflicht befreit | 56 | von der Versicherungspflicht befreit | ||
57 | 1. | 57 | 1. | ||
58 | für einen Zeitraum von drei Jahren nach erstmaliger Aufnahme einer | 58 | für einen Zeitraum von drei Jahren nach erstmaliger Aufnahme einer | ||
n | 59 | selbständigen Tätigkeit, die die Merkmale des § 2 __5 Satz 1 Nr. 9 erfüllt, | n | 59 | selbständigen Tätigkeit, die die Merkmale des § 2 Satz 1 Nr. 9 erfüllt, |
60 | 2. | 60 | 2. | ||
n | 61 | nach __3 Vollendung des 58. __4 Lebensjahres, wenn sie nach einer zuvor | n | 61 | nach __1 Vollendung des 58. Lebensjahres, wenn sie nach einer zuvor |
62 | ausgeübten selbständigen Tätigkeit erstmals nach § 2 __5 Satz 1 Nr. 9 | 62 | ausgeübten selbständigen Tätigkeit erstmals nach § 2 Satz 1 Nr. 9 | ||
63 | versicherungspflichtig werden. | 63 | versicherungspflichtig werden. | ||
n | 64 | __5 Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend für die Aufnahme einer zweiten | n | 64 | Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend für die Aufnahme einer zweiten selbständigen |
65 | selbständigen Tätigkeit, die die Merkmale des § 2 __5 Satz 1 Nr. 9 erfüllt. | 65 | Tätigkeit, die die Merkmale des § 2 Satz 1 Nr. 9 erfüllt. Tritt nach Ende | ||
66 | Tritt nach Ende einer Versicherungspflicht nach § 2 __5 Satz 1 Nr. 10 | 66 | einer Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 10 Versicherungspflicht nach § | ||
67 | Versicherungspflicht nach § 2 __5 Satz 1 Nr. 9 ein, wird die Zeit, in der die | 67 | 2 Satz 1 Nr. 9 ein, wird die Zeit, in der die dort genannten Merkmale bereits | ||
68 | dort genannten Merkmale bereits vor dem Eintritt der Versicherungspflicht nach | 68 | vor dem Eintritt der Versicherungspflicht nach dieser Vorschrift vorgelegen | ||
69 | dieser Vorschrift vorgelegen haben, auf den in __5 Satz 1 Nr. 1 genannten __10 | 69 | haben, auf den in Satz 1 Nr. 1 genannten __2 Zeitraum nicht angerechnet. __3 | ||
70 | Zeitraum nicht angerechnet. __11 Eine Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit | 70 | Eine Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit liegt nicht vor, wenn eine | ||
71 | liegt nicht vor, wenn eine bestehende selbständige Existenz lediglich | 71 | bestehende selbständige Existenz lediglich umbenannt oder deren Geschäftszweck | ||
72 | umbenannt oder deren Geschäftszweck gegenüber der vorangegangenen nicht | 72 | gegenüber der vorangegangenen nicht wesentlich verändert worden ist. | ||
73 | wesentlich verändert worden ist. | ||||
74 | (1b) __1 Personen, die eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 | 73 | (1b) __1 Personen, die eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 | ||
75 | Nummer 1 oder § 8a in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches | 74 | Nummer 1 oder § 8a in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches | ||
76 | ausüben, werden auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit. __2 Der | 75 | ausüben, werden auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit. __2 Der | ||
77 | schriftliche Befreiungsantrag ist dem Arbeitgeber zu übergeben. § 8 __3 Absatz | 76 | schriftliche Befreiungsantrag ist dem Arbeitgeber zu übergeben. § 8 __3 Absatz | ||
78 | 2 des Vierten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine | 77 | 2 des Vierten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine | ||
79 | Zusammenrechnung mit einer nicht geringfügigen Beschäftigung nur erfolgt, wenn | 78 | Zusammenrechnung mit einer nicht geringfügigen Beschäftigung nur erfolgt, wenn | ||
80 | diese versicherungspflichtig ist. __4 Der Antrag kann bei mehreren | 79 | diese versicherungspflichtig ist. __4 Der Antrag kann bei mehreren | ||
81 | geringfügigen Beschäftigungen nur einheitlich gestellt werden und ist für die | 80 | geringfügigen Beschäftigungen nur einheitlich gestellt werden und ist für die | ||
82 | Dauer der Beschäftigungen bindend. __5 Satz 1 gilt nicht für Personen, die im | 81 | Dauer der Beschäftigungen bindend. __5 Satz 1 gilt nicht für Personen, die im | ||
83 | Rahmen betrieblicher Berufsbildung, nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz, | 82 | Rahmen betrieblicher Berufsbildung, nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz, | ||
84 | nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz oder nach § 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 | 83 | nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz oder nach § 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 | ||
85 | beschäftigt sind oder von der Möglichkeit einer stufenweisen Wiederaufnahme | 84 | beschäftigt sind oder von der Möglichkeit einer stufenweisen Wiederaufnahme | ||
86 | einer nicht geringfügigen Tätigkeit (§ 74 des Fünften Buches) Gebrauch machen. | 85 | einer nicht geringfügigen Tätigkeit (§ 74 des Fünften Buches) Gebrauch machen. | ||
n | 87 | (2) __1 Die Befreiung erfolgt auf Antrag des Versicherten, in den Fällen des | n | 86 | (2) Die Befreiung erfolgt auf Antrag des Versicherten, in den Fällen des |
88 | Absatzes 1 Nr. 2 und 3 auf __2 Antrag des Arbeitgebers. | 87 | Absatzes 1 Nr. 2 und 3 auf __1 Antrag des Arbeitgebers. | ||
89 | (3) Über die Befreiung entscheidet der Träger der Rentenversicherung, nachdem | 88 | (3) Über die Befreiung entscheidet der Träger der Rentenversicherung, nachdem | ||
90 | in den Fällen | 89 | in den Fällen | ||
91 | 1. | 90 | 1. | ||
92 | des Absatzes 1 Nr. 1 die für die berufsständische Versorgungseinrichtung | 91 | des Absatzes 1 Nr. 1 die für die berufsständische Versorgungseinrichtung | ||
93 | zuständige oberste Verwaltungsbehörde, | 92 | zuständige oberste Verwaltungsbehörde, | ||
94 | 2. | 93 | 2. | ||
95 | des Absatzes 1 Nr. 2 die oberste Verwaltungsbehörde des Landes, in dem der | 94 | des Absatzes 1 Nr. 2 die oberste Verwaltungsbehörde des Landes, in dem der | ||
96 | Arbeitgeber seinen Sitz hat, | 95 | Arbeitgeber seinen Sitz hat, | ||
n | 97 | das Vorliegen der Voraussetzungen bestätigt hat. __4 In den Fällen des | n | 96 | das Vorliegen der Voraussetzungen bestätigt hat. __2 In den Fällen des |
98 | Absatzes 1b gilt die Befreiung als erteilt, wenn die nach § 28i Satz 5 des | 97 | Absatzes 1b gilt die Befreiung als erteilt, wenn die nach § 28i Satz 5 des | ||
99 | Vierten Buches zuständige Einzugsstelle nicht innerhalb eines Monats nach | 98 | Vierten Buches zuständige Einzugsstelle nicht innerhalb eines Monats nach | ||
100 | Eingang der Meldung des Arbeitgebers nach § 28a des Vierten Buches dem | 99 | Eingang der Meldung des Arbeitgebers nach § 28a des Vierten Buches dem | ||
n | 101 | Befreiungsantrag des Beschäftigten widerspricht. __5 Die Vorschriften des | n | 100 | Befreiungsantrag des Beschäftigten widerspricht. __3 Die Vorschriften des |
102 | Zehnten Buches über die Bestandskraft von Verwaltungsakten und über das | 101 | Zehnten Buches über die Bestandskraft von Verwaltungsakten und über das | ||
103 | Rechtsbehelfsverfahren gelten entsprechend. | 102 | Rechtsbehelfsverfahren gelten entsprechend. | ||
104 | (4) __1 Die Befreiung wirkt vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen an, | 103 | (4) __1 Die Befreiung wirkt vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen an, | ||
105 | wenn sie innerhalb von drei Monaten beantragt wird, sonst vom Eingang des | 104 | wenn sie innerhalb von drei Monaten beantragt wird, sonst vom Eingang des | ||
106 | Antrags an. __2 In den Fällen des Absatzes 1b wirkt die Befreiung bei | 105 | Antrags an. __2 In den Fällen des Absatzes 1b wirkt die Befreiung bei | ||
107 | Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen nach Eingang der Meldung des | 106 | Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen nach Eingang der Meldung des | ||
108 | Arbeitgebers nach § 28a des Vierten Buches bei der zuständigen Einzugsstelle | 107 | Arbeitgebers nach § 28a des Vierten Buches bei der zuständigen Einzugsstelle | ||
109 | rückwirkend vom Beginn des Monats, in dem der Antrag des Beschäftigten dem | 108 | rückwirkend vom Beginn des Monats, in dem der Antrag des Beschäftigten dem | ||
110 | Arbeitgeber zugegangen ist, wenn der Arbeitgeber den Befreiungsantrag der | 109 | Arbeitgeber zugegangen ist, wenn der Arbeitgeber den Befreiungsantrag der | ||
111 | Einzugsstelle mit der ersten folgenden Entgeltabrechnung, spätestens aber | 110 | Einzugsstelle mit der ersten folgenden Entgeltabrechnung, spätestens aber | ||
112 | innerhalb von sechs Wochen nach Zugang, gemeldet und die Einzugsstelle | 111 | innerhalb von sechs Wochen nach Zugang, gemeldet und die Einzugsstelle | ||
113 | innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nicht | 112 | innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nicht | ||
114 | widersprochen hat. __3 Erfolgt die Meldung des Arbeitgebers später, wirkt die | 113 | widersprochen hat. __3 Erfolgt die Meldung des Arbeitgebers später, wirkt die | ||
115 | Befreiung vom Beginn des auf den Ablauf der Widerspruchsfrist nach Absatz 3 | 114 | Befreiung vom Beginn des auf den Ablauf der Widerspruchsfrist nach Absatz 3 | ||
116 | folgenden Monats. __4 In den Fällen, in denen bei einer Mehrfachbeschäftigung | 115 | folgenden Monats. __4 In den Fällen, in denen bei einer Mehrfachbeschäftigung | ||
117 | die Befreiungsvoraussetzungen vorliegen, hat die Einzugsstelle die weiteren | 116 | die Befreiungsvoraussetzungen vorliegen, hat die Einzugsstelle die weiteren | ||
118 | Arbeitgeber über den Zeitpunkt der Wirkung der Befreiung unverzüglich durch | 117 | Arbeitgeber über den Zeitpunkt der Wirkung der Befreiung unverzüglich durch | ||
119 | eine Meldung zu unterrichten. | 118 | eine Meldung zu unterrichten. | ||
120 | (5) __1 Die Befreiung ist auf die jeweilige Beschäftigung oder selbständige | 119 | (5) __1 Die Befreiung ist auf die jeweilige Beschäftigung oder selbständige | ||
t | 121 | Tätigkeit beschränkt. __2 Sie erstreckt sich in den Fällen des Absatzes 1 Nr. | t | 120 | Tätigkeit beschränkt. Sie erstreckt sich in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 |
122 | 1 und 2 auch auf eine andere versicherungspflichtige __3 Tätigkeit, wenn diese | 121 | und 2 auch auf eine andere versicherungspflichtige __2 Tätigkeit, wenn diese | ||
123 | infolge ihrer Eigenart oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist und | 122 | infolge ihrer Eigenart oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist und | ||
124 | der Versorgungsträger für die Zeit der Tätigkeit den Erwerb | 123 | der Versorgungsträger für die Zeit der Tätigkeit den Erwerb | ||
125 | einkommensbezogener Versorgungsanwartschaften gewährleistet. | 124 | einkommensbezogener Versorgungsanwartschaften gewährleistet. |
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