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Versicherungsfreiheit | Versicherungsfreiheit | ||||
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f | 1 | (1) Versicherungsfrei sind | f | 1 | (1) Versicherungsfrei sind |
2 | 1. | 2 | 1. | ||
3 | Beamte und Richter auf Lebenszeit, auf Zeit oder auf Probe, Berufssoldaten | 3 | Beamte und Richter auf Lebenszeit, auf Zeit oder auf Probe, Berufssoldaten | ||
4 | und Soldaten auf Zeit sowie Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst, | 4 | und Soldaten auf Zeit sowie Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst, | ||
5 | 2. | 5 | 2. | ||
6 | sonstige Beschäftigte von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des | 6 | sonstige Beschäftigte von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des | ||
7 | öffentlichen Rechts, deren Verbänden einschließlich der Spitzenverbände oder | 7 | öffentlichen Rechts, deren Verbänden einschließlich der Spitzenverbände oder | ||
8 | ihrer Arbeitsgemeinschaften, wenn ihnen nach beamtenrechtlichen Vorschriften | 8 | ihrer Arbeitsgemeinschaften, wenn ihnen nach beamtenrechtlichen Vorschriften | ||
9 | oder Grundsätzen Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit | 9 | oder Grundsätzen Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit | ||
10 | und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet und die Erfüllung | 10 | und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet und die Erfüllung | ||
11 | der Gewährleistung gesichert ist, | 11 | der Gewährleistung gesichert ist, | ||
12 | 3. | 12 | 3. | ||
13 | Beschäftigte im Sinne von Nummer 2, wenn ihnen nach kirchenrechtlichen | 13 | Beschäftigte im Sinne von Nummer 2, wenn ihnen nach kirchenrechtlichen | ||
14 | Regelungen eine Anwartschaft im Sinne von Nummer 2 gewährleistet und die | 14 | Regelungen eine Anwartschaft im Sinne von Nummer 2 gewährleistet und die | ||
15 | Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist, sowie satzungsmäßige Mitglieder | 15 | Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist, sowie satzungsmäßige Mitglieder | ||
16 | geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörige ähnlicher | 16 | geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörige ähnlicher | ||
17 | Gemeinschaften, wenn ihnen nach den Regeln der Gemeinschaft Anwartschaft auf die | 17 | Gemeinschaften, wenn ihnen nach den Regeln der Gemeinschaft Anwartschaft auf die | ||
18 | in der Gemeinschaft übliche Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im | 18 | in der Gemeinschaft übliche Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im | ||
19 | Alter gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist, | 19 | Alter gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist, | ||
20 | in dieser Beschäftigung und in weiteren Beschäftigungen, auf die die | 20 | in dieser Beschäftigung und in weiteren Beschäftigungen, auf die die | ||
n | 21 | Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft erstreckt wird. __2 Für Personen | n | 21 | Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft erstreckt wird. Für Personen nach |
22 | nach Satz 1 Nr. 2 gilt dies nur, wenn sie | 22 | Satz 1 Nr. 2 gilt dies nur, wenn sie | ||
23 | 1. | 23 | 1. | ||
24 | nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen Anspruch auf Vergütung | 24 | nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen Anspruch auf Vergütung | ||
25 | und bei Krankheit auf Fortzahlung der Bezüge haben oder | 25 | und bei Krankheit auf Fortzahlung der Bezüge haben oder | ||
26 | 2. | 26 | 2. | ||
27 | nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch | 27 | nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch | ||
28 | auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben oder | 28 | auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben oder | ||
29 | 3. | 29 | 3. | ||
30 | innerhalb von zwei Jahren nach Beginn des Beschäftigungsverhältnisses in ein | 30 | innerhalb von zwei Jahren nach Beginn des Beschäftigungsverhältnisses in ein | ||
31 | Rechtsverhältnis nach Nummer 1 berufen werden sollen oder | 31 | Rechtsverhältnis nach Nummer 1 berufen werden sollen oder | ||
32 | 4. | 32 | 4. | ||
33 | in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis stehen. | 33 | in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis stehen. | ||
n | 34 | Über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 2 und 3 sowie nach __4 | n | 34 | Über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 2 und 3 sowie nach __2 |
35 | Satz 2 und die Erstreckung der Gewährleistung auf weitere Beschäftigungen | 35 | Satz 2 und die Erstreckung der Gewährleistung auf weitere Beschäftigungen | ||
36 | entscheidet für Beschäftigte beim Bund und bei Dienstherren oder anderen | 36 | entscheidet für Beschäftigte beim Bund und bei Dienstherren oder anderen | ||
37 | Arbeitgebern, die der Aufsicht des Bundes unterstehen, das zuständige | 37 | Arbeitgebern, die der Aufsicht des Bundes unterstehen, das zuständige | ||
38 | Bundesministerium, im Übrigen die oberste Verwaltungsbehörde des Landes, in | 38 | Bundesministerium, im Übrigen die oberste Verwaltungsbehörde des Landes, in | ||
39 | dem die Arbeitgeber, Genossenschaften oder Gemeinschaften ihren Sitz haben. | 39 | dem die Arbeitgeber, Genossenschaften oder Gemeinschaften ihren Sitz haben. | ||
n | 40 | __5 Die Gewährleistung von Anwartschaften begründet die Versicherungsfreiheit | n | 40 | __3 Die Gewährleistung von Anwartschaften begründet die Versicherungsfreiheit |
41 | von Beginn des Monats an, in dem die Zusicherung der Anwartschaften | 41 | von Beginn des Monats an, in dem die Zusicherung der Anwartschaften | ||
42 | vertraglich erfolgt. | 42 | vertraglich erfolgt. | ||
43 | (2) Versicherungsfrei sind Personen, die eine | 43 | (2) Versicherungsfrei sind Personen, die eine | ||
44 | 1. | 44 | 1. | ||
45 | Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 oder § 8a in Verbindung mit § 8 | 45 | Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 oder § 8a in Verbindung mit § 8 | ||
46 | Absatz 1 Nummer 2 des Vierten Buches oder | 46 | Absatz 1 Nummer 2 des Vierten Buches oder | ||
47 | 2. | 47 | 2. | ||
48 | geringfügige selbständige Tätigkeit nach § 8 Absatz 3 in Verbindung mit § 8 | 48 | geringfügige selbständige Tätigkeit nach § 8 Absatz 3 in Verbindung mit § 8 | ||
49 | Absatz 1 oder nach § 8 Absatz 3 in Verbindung mit den §§ 8a und 8 Absatz 1 des | 49 | Absatz 1 oder nach § 8 Absatz 3 in Verbindung mit den §§ 8a und 8 Absatz 1 des | ||
50 | Vierten Buches | 50 | Vierten Buches | ||
51 | ausüben, in dieser Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit. § 8 __2 Absatz | 51 | ausüben, in dieser Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit. § 8 __2 Absatz | ||
52 | 2 des Vierten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine | 52 | 2 des Vierten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine | ||
53 | Zusammenrechnung mit einer nicht geringfügigen selbständigen Tätigkeit nur | 53 | Zusammenrechnung mit einer nicht geringfügigen selbständigen Tätigkeit nur | ||
54 | erfolgt, wenn diese versicherungspflichtig ist. __3 Satz 1 Nummer 1 gilt nicht | 54 | erfolgt, wenn diese versicherungspflichtig ist. __3 Satz 1 Nummer 1 gilt nicht | ||
55 | für Personen, die im Rahmen betrieblicher Berufsbildung beschäftigt sind. | 55 | für Personen, die im Rahmen betrieblicher Berufsbildung beschäftigt sind. | ||
56 | (3) Versicherungsfrei sind Personen, die während der Dauer eines Studiums als | 56 | (3) Versicherungsfrei sind Personen, die während der Dauer eines Studiums als | ||
57 | ordentliche Studierende einer Fachschule oder Hochschule ein Praktikum | 57 | ordentliche Studierende einer Fachschule oder Hochschule ein Praktikum | ||
58 | ableisten, das in ihrer Studienordnung oder Prüfungsordnung vorgeschrieben | 58 | ableisten, das in ihrer Studienordnung oder Prüfungsordnung vorgeschrieben | ||
59 | ist. | 59 | ist. | ||
60 | (4) Versicherungsfrei sind Personen, die | 60 | (4) Versicherungsfrei sind Personen, die | ||
61 | 1. | 61 | 1. | ||
62 | nach Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde, eine | 62 | nach Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde, eine | ||
63 | Vollrente wegen Alters beziehen, | 63 | Vollrente wegen Alters beziehen, | ||
64 | 2. | 64 | 2. | ||
65 | nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden | 65 | nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden | ||
66 | kirchenrechtlichen Regelungen oder nach den Regelungen einer berufsständischen | 66 | kirchenrechtlichen Regelungen oder nach den Regelungen einer berufsständischen | ||
67 | Versorgungseinrichtung eine Versorgung nach Erreichen einer Altersgrenze | 67 | Versorgungseinrichtung eine Versorgung nach Erreichen einer Altersgrenze | ||
68 | beziehen oder die in der Gemeinschaft übliche Versorgung im Alter nach Absatz 1 | 68 | beziehen oder die in der Gemeinschaft übliche Versorgung im Alter nach Absatz 1 | ||
69 | Satz 1 Nr. 3 erhalten oder | 69 | Satz 1 Nr. 3 erhalten oder | ||
70 | 3. | 70 | 3. | ||
71 | bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nicht versichert waren oder nach | 71 | bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nicht versichert waren oder nach | ||
72 | Erreichen der Regelaltersgrenze eine Beitragserstattung aus ihrer Versicherung | 72 | Erreichen der Regelaltersgrenze eine Beitragserstattung aus ihrer Versicherung | ||
73 | erhalten haben. | 73 | erhalten haben. | ||
74 | Satz 1 gilt nicht für Beschäftigte in einer Beschäftigung, in der sie durch | 74 | Satz 1 gilt nicht für Beschäftigte in einer Beschäftigung, in der sie durch | ||
75 | schriftliche Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber auf die Versicherungsfreiheit | 75 | schriftliche Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber auf die Versicherungsfreiheit | ||
t | 76 | verzichten. __3 Der Verzicht kann nur mit Wirkung für die Zukunft erklärt | t | 76 | verzichten. __2 Der Verzicht kann nur mit Wirkung für die Zukunft erklärt |
77 | werden und ist für die Dauer der Beschäftigung bindend. __4 Die Sätze 2 und 3 | 77 | werden und ist für die Dauer der Beschäftigung bindend. __3 Die Sätze 2 und 3 | ||
78 | gelten entsprechend für selbständig Tätige, die den Verzicht gegenüber dem | 78 | gelten entsprechend für selbständig Tätige, die den Verzicht gegenüber dem | ||
79 | zuständigen Träger der Rentenversicherung erklären. | 79 | zuständigen Träger der Rentenversicherung erklären. |
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