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Beschäftigte | Beschäftigte | ||||
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f | 1 | Versicherungspflichtig sind | f | 1 | Versicherungspflichtig sind |
2 | 1. | 2 | 1. | ||
3 | Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung | 3 | Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung | ||
4 | beschäftigt sind; während des Bezuges von Kurzarbeitergeld nach dem Dritten Buch | 4 | beschäftigt sind; während des Bezuges von Kurzarbeitergeld nach dem Dritten Buch | ||
5 | besteht die Versicherungspflicht fort, | 5 | besteht die Versicherungspflicht fort, | ||
6 | 2. | 6 | 2. | ||
7 | behinderte Menschen, die | 7 | behinderte Menschen, die | ||
8 | a) | 8 | a) | ||
9 | in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder in | 9 | in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder in | ||
10 | Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese | 10 | Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese | ||
11 | Einrichtungen in Heimarbeit oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 | 11 | Einrichtungen in Heimarbeit oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 | ||
12 | des Neunten Buches tätig sind, | 12 | des Neunten Buches tätig sind, | ||
13 | b) | 13 | b) | ||
14 | in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen in gewisser | 14 | in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen in gewisser | ||
15 | Regelmäßigkeit eine Leistung erbringen, die einem Fünftel der Leistung eines | 15 | Regelmäßigkeit eine Leistung erbringen, die einem Fünftel der Leistung eines | ||
16 | voll erwerbsfähigen Beschäftigten in gleichartiger Beschäftigung entspricht; | 16 | voll erwerbsfähigen Beschäftigten in gleichartiger Beschäftigung entspricht; | ||
17 | hierzu zählen auch Dienstleistungen für den Träger der Einrichtung, | 17 | hierzu zählen auch Dienstleistungen für den Träger der Einrichtung, | ||
18 | 3. | 18 | 3. | ||
19 | Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe oder in Berufsbildungswerken | 19 | Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe oder in Berufsbildungswerken | ||
20 | oder ähnlichen Einrichtungen für behinderte Menschen für eine Erwerbstätigkeit | 20 | oder ähnlichen Einrichtungen für behinderte Menschen für eine Erwerbstätigkeit | ||
21 | befähigt werden sollen; dies gilt auch für Personen während der individuellen | 21 | befähigt werden sollen; dies gilt auch für Personen während der individuellen | ||
22 | betrieblichen Qualifizierung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung nach § 55 | 22 | betrieblichen Qualifizierung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung nach § 55 | ||
23 | des Neunten Buches, | 23 | des Neunten Buches, | ||
24 | 3a. | 24 | 3a. | ||
25 | (weggefallen) | 25 | (weggefallen) | ||
26 | 4. | 26 | 4. | ||
27 | Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörige | 27 | Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörige | ||
28 | ähnlicher Gemeinschaften während ihres Dienstes für die Gemeinschaft und während | 28 | ähnlicher Gemeinschaften während ihres Dienstes für die Gemeinschaft und während | ||
29 | der Zeit ihrer außerschulischen Ausbildung. | 29 | der Zeit ihrer außerschulischen Ausbildung. | ||
30 | Personen, die Wehrdienst leisten und nicht in einem Dienstverhältnis als | 30 | Personen, die Wehrdienst leisten und nicht in einem Dienstverhältnis als | ||
31 | Berufssoldat oder Soldat auf Zeit stehen, sind in dieser Beschäftigung nicht | 31 | Berufssoldat oder Soldat auf Zeit stehen, sind in dieser Beschäftigung nicht | ||
n | 32 | nach Satz 1 Nr. 1 versicherungspflichtig; sie gelten als __2 | n | 32 | nach Satz 1 Nr. 1 versicherungspflichtig; sie gelten als Wehrdienstleistende |
33 | Wehrdienstleistende im Sinne des § 3 Satz 1 Nr. 2 oder 2a und __3 Satz 4. __4 | 33 | im Sinne des § 3 Satz 1 Nr. 2 oder 2a und __1 Satz 4. __2 Mitglieder des | ||
34 | Mitglieder des Vorstandes einer Aktiengesellschaft sind in dem Unternehmen, | 34 | Vorstandes einer Aktiengesellschaft sind in dem Unternehmen, dessen Vorstand | ||
35 | dessen Vorstand sie angehören, nicht versicherungspflichtig beschäftigt, wobei | 35 | sie angehören, nicht versicherungspflichtig beschäftigt, wobei | ||
36 | Konzernunternehmen im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes als ein Unternehmen | 36 | Konzernunternehmen im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes als ein Unternehmen | ||
t | 37 | gelten. __5 Die in Satz 1 Nr. 2 bis 4 genannten __6 Personen gelten als | t | 37 | gelten. Die in Satz 1 Nr. 2 bis 4 genannten __3 Personen gelten als |
38 | Beschäftigte im Sinne des Rechts der Rentenversicherung. __7 Auszubildende, | 38 | Beschäftigte im Sinne des Rechts der Rentenversicherung. __4 Auszubildende, | ||
39 | die in einer außerbetrieblichen Einrichtung im Rahmen eines | 39 | die in einer außerbetrieblichen Einrichtung im Rahmen eines | ||
40 | Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz ausgebildet werden | 40 | Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz ausgebildet werden | ||
41 | und Teilnehmer an dualen Studiengängen stehen den Beschäftigten zur | 41 | und Teilnehmer an dualen Studiengängen stehen den Beschäftigten zur | ||
42 | Berufsausbildung im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 gleich. | 42 | Berufsausbildung im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 gleich. |
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