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Sie können sich § 313 SGB VI auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Würde sich nach den §§ 96a und 313 in der ab dem 1. Juli 2017 geltenden Fassung am 1. Juli 2017 eine niedrigere teilweise zu leistende Rente ergeben, wird eine am 30. Juni 2017 aufgrund von Hinzuverdienst teilweise geleistete Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit unter den sonstigen Voraussetzungen des geltenden Rechts so lange weitergeleistet, bis
(2) bis (4) (weggefallen)
(5) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets berechnete Rente und ist diese Rente nicht nach den Vorschriften dieses Gesetzes neu zu berechnen, werden als Entgeltpunkte im Sinne des § 96a Absatz 1b und 1c die nach § 307a ermittelten durchschnittlichen Entgeltpunkte zugrunde gelegt.
(6) Für Versicherte, die am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets berechnete Invalidenrente oder Bergmannsinvalidenrente hatten und die die persönlichen Voraussetzungen für den Bezug von Blindengeld oder Sonderpflegegeld nach den am 31. Dezember 1991 geltenden Vorschriften des Beitrittsgebiets erfüllen, gilt für diese Rente eine Hinzuverdienstgrenze nicht.
(7) (weggefallen)
(8) Besteht Anspruch auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und eine Aufwandsentschädigung für kommunale Ehrenbeamte, für ehrenamtlich in kommunalen Vertretungskörperschaften Tätige oder für Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane, Versichertenälteste oder Vertrauenspersonen der Sozialversicherungsträger, gilt die Aufwandsentschädigung bis zum 30. September 2022 weiterhin nicht als Hinzuverdienst, soweit kein konkreter Verdienstausfall ersetzt wird.
Hinzuverdienst bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit | Hinzuverdienst bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit | ||||
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t | 1 | Hinzuverdienst bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit | t | 1 | Hinzuverdienst bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit |
Hinzuverdienst bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit | Hinzuverdienst bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit | ||||
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f | 1 | (1) Würde sich nach den §§ 96a und 313 in der ab dem 1. Juli 2017 geltenden | f | 1 | (1) Würde sich nach den §§ 96a und 313 in der ab dem 1. Juli 2017 geltenden |
2 | Fassung am 1. Juli 2017 eine niedrigere teilweise zu leistende Rente ergeben, | 2 | Fassung am 1. Juli 2017 eine niedrigere teilweise zu leistende Rente ergeben, | ||
3 | wird eine am 30. Juni 2017 aufgrund von Hinzuverdienst teilweise geleistete | 3 | wird eine am 30. Juni 2017 aufgrund von Hinzuverdienst teilweise geleistete | ||
4 | Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit unter den sonstigen Voraussetzungen | 4 | Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit unter den sonstigen Voraussetzungen | ||
5 | des geltenden Rechts so lange weitergeleistet, bis | 5 | des geltenden Rechts so lange weitergeleistet, bis | ||
6 | 1. | 6 | 1. | ||
7 | die am 30. Juni 2017 für diese anteilig geleistete Rente geltende | 7 | die am 30. Juni 2017 für diese anteilig geleistete Rente geltende | ||
8 | Hinzuverdienstgrenze nach den §§ 96a und 313 in der bis zum 30. Juni 2017 | 8 | Hinzuverdienstgrenze nach den §§ 96a und 313 in der bis zum 30. Juni 2017 | ||
9 | geltenden Fassung überschritten wird oder | 9 | geltenden Fassung überschritten wird oder | ||
10 | 2. | 10 | 2. | ||
11 | sich nach den §§ 96a und 313 in der ab dem 1. Juli 2017 geltenden Fassung | 11 | sich nach den §§ 96a und 313 in der ab dem 1. Juli 2017 geltenden Fassung | ||
12 | eine mindestens gleich hohe Rente ergibt. | 12 | eine mindestens gleich hohe Rente ergibt. | ||
13 | Als Kalenderjahr nach § 96a Absatz 5 in Verbindung mit § 34 Absatz 3c und 3d, | 13 | Als Kalenderjahr nach § 96a Absatz 5 in Verbindung mit § 34 Absatz 3c und 3d, | ||
14 | in dem erstmals Hinzuverdienst berücksichtigt wurde, gilt das Jahr 2017. Die | 14 | in dem erstmals Hinzuverdienst berücksichtigt wurde, gilt das Jahr 2017. Die | ||
15 | Hinzuverdienstgrenze nach Satz 1 Nummer 1 wird jährlich entsprechend der | 15 | Hinzuverdienstgrenze nach Satz 1 Nummer 1 wird jährlich entsprechend der | ||
16 | prozentualen Veränderung der Bezugsgröße angepasst. | 16 | prozentualen Veränderung der Bezugsgröße angepasst. | ||
17 | (2) bis (4) (weggefallen) | 17 | (2) bis (4) (weggefallen) | ||
18 | (5) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine nach den Vorschriften des | 18 | (5) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine nach den Vorschriften des | ||
19 | Beitrittsgebiets berechnete Rente und ist diese Rente nicht nach den | 19 | Beitrittsgebiets berechnete Rente und ist diese Rente nicht nach den | ||
20 | Vorschriften dieses Gesetzes neu zu berechnen, werden als Entgeltpunkte im | 20 | Vorschriften dieses Gesetzes neu zu berechnen, werden als Entgeltpunkte im | ||
n | 21 | Sinne des § 96a Absatz 1b und 1c die nach § 307a ermittelten | n | 21 | Sinne des § 96a Absatz 1c die nach § 307a ermittelten durchschnittlichen |
22 | durchschnittlichen Entgeltpunkte zugrunde gelegt. | 22 | Entgeltpunkte zugrunde gelegt. | ||
23 | (6) Für Versicherte, die am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine nach den | 23 | (6) Für Versicherte, die am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine nach den | ||
24 | Vorschriften des Beitrittsgebiets berechnete Invalidenrente oder | 24 | Vorschriften des Beitrittsgebiets berechnete Invalidenrente oder | ||
25 | Bergmannsinvalidenrente hatten und die die persönlichen Voraussetzungen für | 25 | Bergmannsinvalidenrente hatten und die die persönlichen Voraussetzungen für | ||
26 | den Bezug von Blindengeld oder Sonderpflegegeld nach den am 31. Dezember 1991 | 26 | den Bezug von Blindengeld oder Sonderpflegegeld nach den am 31. Dezember 1991 | ||
27 | geltenden Vorschriften des Beitrittsgebiets erfüllen, gilt für diese Rente | 27 | geltenden Vorschriften des Beitrittsgebiets erfüllen, gilt für diese Rente | ||
28 | eine Hinzuverdienstgrenze nicht. | 28 | eine Hinzuverdienstgrenze nicht. | ||
29 | (7) (weggefallen) | 29 | (7) (weggefallen) | ||
30 | (8) Besteht Anspruch auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und | 30 | (8) Besteht Anspruch auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und | ||
31 | eine Aufwandsentschädigung für kommunale Ehrenbeamte, für ehrenamtlich in | 31 | eine Aufwandsentschädigung für kommunale Ehrenbeamte, für ehrenamtlich in | ||
32 | kommunalen Vertretungskörperschaften Tätige oder für Mitglieder der | 32 | kommunalen Vertretungskörperschaften Tätige oder für Mitglieder der | ||
33 | Selbstverwaltungsorgane, Versichertenälteste oder Vertrauenspersonen der | 33 | Selbstverwaltungsorgane, Versichertenälteste oder Vertrauenspersonen der | ||
t | 34 | Sozialversicherungsträger, gilt die Aufwandsentschädigung bis zum 30. | t | 34 | Sozialversicherungsträger, gilt die Aufwandsentschädigung bis zum 31. Dezember |
35 | September 2022 weiterhin nicht als Hinzuverdienst, soweit kein konkreter | 35 | 2022 weiterhin nicht als Hinzuverdienst, soweit kein konkreter | ||
36 | Verdienstausfall ersetzt wird. | 36 | Verdienstausfall ersetzt wird. |
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