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Sie können sich § 293 SGB VI auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Das am 1. Januar 1992 vorhandene Rücklagevermögen der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung ist nicht vor Ablauf von Festlegungsfristen aufzulösen. 2Rückflüsse aus Vermögensanlagen der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung sind Einnahmen der knappschaftlichen Rentenversicherung.
(2) Die am 31. Dezember 1991 vorhandenen Anteile eines Trägers der allgemeinen Rentenversicherung an Gesellschaften, Genossenschaften, Vereinen und anderen Einrichtungen, deren Zweck der Bau und die Bewirtschaftung von Wohnungen ist und die nicht zum Verwaltungsvermögen gehören, können in dem Umfang, in dem sie am 31. Dezember 1991 bestanden haben, gehalten werden.
(3) (weggefallen)
(4) (weggefallen)
Vermögensanlagen | Vermögensanlagen | ||||
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f | 1 | (1) Das am 1. Januar 1992 vorhandene Rücklagevermögen der Deutschen | f | 1 | (1) Das am 1. Januar 1992 vorhandene Rücklagevermögen der Deutschen |
2 | Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen | 2 | Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen | ||
3 | Rentenversicherung ist nicht vor Ablauf von Festlegungsfristen aufzulösen. | 3 | Rentenversicherung ist nicht vor Ablauf von Festlegungsfristen aufzulösen. | ||
4 | Rückflüsse aus Vermögensanlagen der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft- | 4 | Rückflüsse aus Vermögensanlagen der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft- | ||
5 | Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung sind Einnahmen | 5 | Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung sind Einnahmen | ||
6 | der knappschaftlichen Rentenversicherung. | 6 | der knappschaftlichen Rentenversicherung. | ||
7 | (2) Die am 31. Dezember 1991 vorhandenen Anteile eines Trägers der allgemeinen | 7 | (2) Die am 31. Dezember 1991 vorhandenen Anteile eines Trägers der allgemeinen | ||
8 | Rentenversicherung an Gesellschaften, Genossenschaften, Vereinen und anderen | 8 | Rentenversicherung an Gesellschaften, Genossenschaften, Vereinen und anderen | ||
9 | Einrichtungen, deren Zweck der Bau und die Bewirtschaftung von Wohnungen ist | 9 | Einrichtungen, deren Zweck der Bau und die Bewirtschaftung von Wohnungen ist | ||
t | 10 | und die nicht zum Verwaltungsvermögen gehören, können in dem Umfang, in dem | t | 10 | und die nicht zur Aufgabenerfüllung erforderlich sind, aber dem |
11 | Verwaltungsvermögen zugeordnet werden, können in dem Umfang, in dem sie am 31. | ||||
11 | sie am 31. Dezember 1991 bestanden haben, gehalten werden. | 12 | Dezember 1991 bestanden haben, gehalten werden. | ||
12 | (3) (weggefallen) | 13 | (3) (weggefallen) | ||
13 | (4) (weggefallen) | 14 | (4) (weggefallen) |
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