Pflichtbeiträge, die auf Grund einer Befreiung nach § 231 Absatz 10 zu
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Unrecht entrichtet wurden, werden abweichend von § 211 von der Deutschen
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Rentenversicherung Bund an das Bundesministerium der Verteidigung oder die von
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ihm bestimmte Stelle erstattet, sofern die Erstattung nicht nach § 26 Absatz 2
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des Vierten Buches ausgeschlossen ist. Das Bundesministerium der
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Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle hat die erstatteten Beiträge an
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die berufsständische Versorgungseinrichtung zu zahlen, an die die
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Nachversicherungsbeiträge nach § 186 gezahlt worden sind.
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