Lade...
Lade...
Sie können sich § 239 SGB VI auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Versicherte haben Anspruch auf Knappschaftsausgleichsleistung, wenn sie
(2) Auf die Wartezeit nach Absatz 1 werden angerechnet
(3) 1Für die Feststellung und Zahlung der Knappschaftsausgleichsleistung werden die Vorschriften für die Rente wegen voller Erwerbsminderung mit Ausnahme der §§ 59 und 85 angewendet. 2Der Zugangsfaktor beträgt 1,0. 3Grundlage für die Ermittlung des Monatsbetrags der Knappschaftsausgleichsleistung sind nur die persönlichen Entgeltpunkte, die auf die knappschaftliche Rentenversicherung entfallen. 4An die Stelle des Zeitpunkts von § 99 Abs. 1 tritt der Beginn des Kalendermonats, der dem Monat folgt, in dem die knappschaftliche Beschäftigung endete. 5Neben der Knappschaftsausgleichsleistung wird eine Rente aus eigener Versicherung nicht geleistet. 6Anspruch auf eine Knappschaftsausgleichsleistung besteht nur, wenn die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze von 6 300 Euro nicht überschritten wird.
Knappschaftsausgleichsleistung | Knappschaftsausgleichsleistung | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Knappschaftsausgleichsleistung | t | 1 | Knappschaftsausgleichsleistung |
Knappschaftsausgleichsleistung | Knappschaftsausgleichsleistung | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) Versicherte haben Anspruch auf Knappschaftsausgleichsleistung, wenn sie | f | 1 | (1) Versicherte haben Anspruch auf Knappschaftsausgleichsleistung, wenn sie |
2 | 1. | 2 | 1. | ||
3 | nach Vollendung des 55. Lebensjahres aus einem knappschaftlichen Betrieb | 3 | nach Vollendung des 55. Lebensjahres aus einem knappschaftlichen Betrieb | ||
4 | ausscheiden, nach dem 31. Dezember 1971 ihre bisherige Beschäftigung unter Tage | 4 | ausscheiden, nach dem 31. Dezember 1971 ihre bisherige Beschäftigung unter Tage | ||
5 | infolge im Bergbau verminderter Berufsfähigkeit wechseln mussten und die | 5 | infolge im Bergbau verminderter Berufsfähigkeit wechseln mussten und die | ||
6 | Wartezeit von 25 Jahren mit Beitragszeiten aufgrund einer Beschäftigung mit | 6 | Wartezeit von 25 Jahren mit Beitragszeiten aufgrund einer Beschäftigung mit | ||
7 | ständigen Arbeiten unter Tage erfüllt haben, | 7 | ständigen Arbeiten unter Tage erfüllt haben, | ||
8 | 2. | 8 | 2. | ||
9 | aus Gründen, die nicht in ihrer Person liegen, nach Vollendung des 55. | 9 | aus Gründen, die nicht in ihrer Person liegen, nach Vollendung des 55. | ||
10 | Lebensjahres oder nach Vollendung des 50. Lebensjahres, wenn sie bis zur | 10 | Lebensjahres oder nach Vollendung des 50. Lebensjahres, wenn sie bis zur | ||
11 | Vollendung des 55. Lebensjahres Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des | 11 | Vollendung des 55. Lebensjahres Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des | ||
12 | Bergbaus bezogen haben, aus einem knappschaftlichen Betrieb ausscheiden und die | 12 | Bergbaus bezogen haben, aus einem knappschaftlichen Betrieb ausscheiden und die | ||
13 | Wartezeit von 25 Jahren | 13 | Wartezeit von 25 Jahren | ||
14 | a) | 14 | a) | ||
15 | mit Beitragszeiten aufgrund einer Beschäftigung unter Tage erfüllt haben | 15 | mit Beitragszeiten aufgrund einer Beschäftigung unter Tage erfüllt haben | ||
16 | oder | 16 | oder | ||
17 | b) | 17 | b) | ||
18 | mit Beitragszeiten erfüllt haben, eine Beschäftigung unter Tage ausgeübt | 18 | mit Beitragszeiten erfüllt haben, eine Beschäftigung unter Tage ausgeübt | ||
19 | haben und diese Beschäftigung wegen Krankheit oder körperlicher, geistiger oder | 19 | haben und diese Beschäftigung wegen Krankheit oder körperlicher, geistiger oder | ||
20 | seelischer Behinderung | 20 | seelischer Behinderung | ||
21 | aufgeben mussten, oder | 21 | aufgeben mussten, oder | ||
22 | 3. | 22 | 3. | ||
23 | nach Vollendung des 55. Lebensjahres aus einem knappschaftlichen Betrieb | 23 | nach Vollendung des 55. Lebensjahres aus einem knappschaftlichen Betrieb | ||
24 | ausscheiden und die Wartezeit von 25 Jahren mit knappschaftlichen Beitragszeiten | 24 | ausscheiden und die Wartezeit von 25 Jahren mit knappschaftlichen Beitragszeiten | ||
25 | erfüllt haben und | 25 | erfüllt haben und | ||
26 | a) | 26 | a) | ||
27 | vor dem 1. Januar 1972 15 Jahre mit Hauerarbeiten (Anlage 9) beschäftigt | 27 | vor dem 1. Januar 1972 15 Jahre mit Hauerarbeiten (Anlage 9) beschäftigt | ||
28 | waren, wobei der knappschaftlichen Rentenversicherung zugeordnete Ersatzzeiten | 28 | waren, wobei der knappschaftlichen Rentenversicherung zugeordnete Ersatzzeiten | ||
29 | infolge einer Einschränkung oder Entziehung der Freiheit oder infolge | 29 | infolge einer Einschränkung oder Entziehung der Freiheit oder infolge | ||
30 | Verfolgungsmaßnahmen angerechnet werden, oder | 30 | Verfolgungsmaßnahmen angerechnet werden, oder | ||
31 | b) | 31 | b) | ||
32 | vor dem 1. Januar 1972 Hauerarbeiten infolge im Bergbau verminderter | 32 | vor dem 1. Januar 1972 Hauerarbeiten infolge im Bergbau verminderter | ||
33 | Berufsfähigkeit aufgeben mussten und 25 Jahre mit ständigen Arbeiten unter Tage | 33 | Berufsfähigkeit aufgeben mussten und 25 Jahre mit ständigen Arbeiten unter Tage | ||
34 | oder mit Arbeiten unter Tage vor dem 1. Januar 1968 beschäftigt waren oder | 34 | oder mit Arbeiten unter Tage vor dem 1. Januar 1968 beschäftigt waren oder | ||
35 | c) | 35 | c) | ||
36 | mindestens fünf Jahre mit Hauerarbeiten beschäftigt waren und insgesamt 25 | 36 | mindestens fünf Jahre mit Hauerarbeiten beschäftigt waren und insgesamt 25 | ||
37 | Jahre mit ständigen Arbeiten unter Tage oder mit Hauerarbeiten beschäftigt | 37 | Jahre mit ständigen Arbeiten unter Tage oder mit Hauerarbeiten beschäftigt | ||
38 | waren, wobei auf diese 25 Jahre für je zwei volle Kalendermonate mit | 38 | waren, wobei auf diese 25 Jahre für je zwei volle Kalendermonate mit | ||
39 | Hauerarbeiten je drei Kalendermonate angerechnet werden. | 39 | Hauerarbeiten je drei Kalendermonate angerechnet werden. | ||
40 | Dem Bezug von Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus nach | 40 | Dem Bezug von Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus nach | ||
41 | Nummer 2 steht der Bezug der Bergmannsvollrente für längstens fünf Jahre | 41 | Nummer 2 steht der Bezug der Bergmannsvollrente für längstens fünf Jahre | ||
42 | gleich. | 42 | gleich. | ||
43 | (2) Auf die Wartezeit nach Absatz 1 werden angerechnet | 43 | (2) Auf die Wartezeit nach Absatz 1 werden angerechnet | ||
44 | 1. | 44 | 1. | ||
45 | Zeiten, in denen Versicherte vor dem 1. Januar 1968 unter Tage beschäftigt | 45 | Zeiten, in denen Versicherte vor dem 1. Januar 1968 unter Tage beschäftigt | ||
46 | waren, | 46 | waren, | ||
47 | 2. | 47 | 2. | ||
48 | Anrechnungszeiten wegen Bezugs von Anpassungsgeld für entlassene | 48 | Anrechnungszeiten wegen Bezugs von Anpassungsgeld für entlassene | ||
49 | Arbeitnehmer des Bergbaus auf die Wartezeit nach Absatz 1 Nr. 2 und 3, auf die | 49 | Arbeitnehmer des Bergbaus auf die Wartezeit nach Absatz 1 Nr. 2 und 3, auf die | ||
50 | Wartezeit nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a jedoch nur, wenn zuletzt eine | 50 | Wartezeit nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a jedoch nur, wenn zuletzt eine | ||
51 | Beschäftigung unter Tage ausgeübt worden ist, | 51 | Beschäftigung unter Tage ausgeübt worden ist, | ||
52 | 3. | 52 | 3. | ||
53 | Ersatzzeiten, die der knappschaftlichen Rentenversicherung zugeordnet sind, | 53 | Ersatzzeiten, die der knappschaftlichen Rentenversicherung zugeordnet sind, | ||
54 | auf die Wartezeit nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b und Nr. 3 Buchstabe a. | 54 | auf die Wartezeit nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b und Nr. 3 Buchstabe a. | ||
55 | (3) Für die Feststellung und Zahlung der Knappschaftsausgleichsleistung | 55 | (3) Für die Feststellung und Zahlung der Knappschaftsausgleichsleistung | ||
56 | werden die Vorschriften für die Rente wegen voller Erwerbsminderung mit | 56 | werden die Vorschriften für die Rente wegen voller Erwerbsminderung mit | ||
57 | Ausnahme der §§ 59 und 85 angewendet. Der Zugangsfaktor beträgt 1,0. Grundlage | 57 | Ausnahme der §§ 59 und 85 angewendet. Der Zugangsfaktor beträgt 1,0. Grundlage | ||
58 | für die Ermittlung des Monatsbetrags der | 58 | für die Ermittlung des Monatsbetrags der | ||
59 | Knappschaftsausgleichsleistung sind nur die persönlichen Entgeltpunkte, die | 59 | Knappschaftsausgleichsleistung sind nur die persönlichen Entgeltpunkte, die | ||
60 | auf die knappschaftliche Rentenversicherung entfallen. An die Stelle des | 60 | auf die knappschaftliche Rentenversicherung entfallen. An die Stelle des | ||
61 | Zeitpunkts von § 99 Abs. 1 tritt der Beginn des Kalendermonats, der dem Monat | 61 | Zeitpunkts von § 99 Abs. 1 tritt der Beginn des Kalendermonats, der dem Monat | ||
62 | folgt, in dem die knappschaftliche Beschäftigung endete. Neben der | 62 | folgt, in dem die knappschaftliche Beschäftigung endete. Neben der | ||
63 | Knappschaftsausgleichsleistung wird eine Rente aus eigener Versicherung nicht | 63 | Knappschaftsausgleichsleistung wird eine Rente aus eigener Versicherung nicht | ||
64 | geleistet. Anspruch auf eine Knappschaftsausgleichsleistung besteht nur, | 64 | geleistet. Anspruch auf eine Knappschaftsausgleichsleistung besteht nur, | ||
t | 65 | wenn die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze von 6 300 Euro nicht | t | 65 | wenn die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze von drei Achteln der 14fachen |
66 | überschritten wird. | 66 | monatlichen Bezugsgröße nicht überschritten wird. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.