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Sie können sich § 231 SGB VI auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Personen, die am 31. Dezember 1991 von der Versicherungspflicht befreit waren, bleiben in derselben Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit von der Versicherungspflicht befreit. Personen, die am 31. Dezember 1991 als
(2) Personen, die aufgrund eines bis zum 31. Dezember 1995 gestellten Antrags spätestens mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung von der Versicherungspflicht befreit sind, bleiben in der jeweiligen Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit befreit.
(3) Mitglieder von berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die nur deshalb Pflichtmitglied ihrer berufsständischen Kammer sind, weil die am 31. Dezember 1994 für bestimmte Angehörige ihrer Berufsgruppe bestehende Verpflichtung zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer nach dem 31. Dezember 1994 auf weitere Angehörige der jeweiligen Berufsgruppe erstreckt worden ist, werden bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen nach § 6 Abs.1 von der Versicherungspflicht befreit, wenn
(4) Mitglieder von berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die nur deshalb Pflichtmitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung sind, weil eine für ihre Berufsgruppe am 31. Dezember 1994 bestehende Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Versorgungseinrichtung nach dem 31. Dezember 1994 auf diejenigen Angehörigen der Berufsgruppe erstreckt worden ist, die einen gesetzlich vorgeschriebenen Vorbereitungs- oder Anwärterdienst ableisten, werden bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen nach § 6 Abs. 1 von der Versicherungspflicht befreit, wenn
1(4a) Die Änderungen der Bundesrechtsanwaltsordnung und der Patentanwaltsordnung durch Artikel 1 Nummer 3 und Artikel 6 des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte und zur Änderung der Finanzgerichtsordnung vom 21. Dezember 2015 (BGBl. 2I S. 2517) gelten nicht als Änderungen, mit denen der Kreis der Pflichtmitglieder einer berufsständischen Kammer im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 3 erweitert wird.
1(4b) Eine Befreiung von der Versicherungspflicht als Syndikusrechtsanwalt oder Syndikuspatentanwalt nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, die unter Berücksichtigung der Bundesrechtsanwaltsordnung in der ab dem 1. Januar 2016 geltenden Fassung oder der Patentanwaltsordnung in der ab dem 1. Januar 2016 geltenden Fassung erteilt wurde, wirkt auf Antrag vom Beginn derjenigen Beschäftigung an, für die die Befreiung von der Versicherungspflicht erteilt wird. 2Sie wirkt auch vom Beginn davor liegender Beschäftigungen an, wenn während dieser Beschäftigungen eine Pflichtmitgliedschaft in einem berufsständischen Versorgungswerk bestand. 3Die Befreiung nach den Sätzen 1 und 2 wirkt frühestens ab dem 1. April 2014. 4Die Befreiung wirkt jedoch auch für Zeiten vor dem 1. April 2014, wenn für diese Zeiten einkommensbezogene Pflichtbeiträge an ein berufsständisches Versorgungswerk gezahlt wurden. 5Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für Beschäftigungen, für die eine Befreiung von der Versicherungspflicht als Syndikusrechtsanwalt oder Syndikuspatentanwalt auf Grund einer vor dem 4. April 2014 ergangenen Entscheidung bestandskräftig abgelehnt wurde. 6Der Antrag auf rückwirkende Befreiung nach den Sätzen 1 und 2 kann nur bis zum Ablauf des 1. April 2016 gestellt werden.
(4c) Eine durch Gesetz angeordnete oder auf Gesetz beruhende Verpflichtung zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 gilt als gegeben für Personen, die
1(4d) Tritt in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, in der am 1. Januar 2016 eine Altersgrenze für die Begründung einer Pflichtmitgliedschaft bestand, eine Aufhebung dieser Altersgrenze bis zum Ablauf des 31. Dezember 2018 in Kraft, wirkt eine Befreiung von der Versicherungspflicht bei Personen, die infolge eines Ortswechsels eine Pflichtmitgliedschaft in einer solchen berufsständischen Versorgungseinrichtung bisher nicht begründen konnten und Beiträge als freiwillige Mitglieder entrichtet haben, auf Antrag vom Beginn des 36. 2Kalendermonats vor Inkrafttreten der Aufhebung der Altersgrenze in der jeweiligen berufsständischen Versorgungseinrichtung. 3Der Antrag kann nur bis zum Ablauf von drei Kalendermonaten nach Inkrafttreten der Aufhebung der Altersgrenze gestellt werden.
(5) Personen, die am 31. Dezember 1998 eine selbständige Tätigkeit ausgeübt haben, in der sie nicht versicherungspflichtig waren, und danach gemäß § 2 Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig werden, werden auf Antrag von dieser Versicherungspflicht befreit, wenn sie
(6) Personen, die am 31. Dezember 1998 eine nach § 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 oder § 229a Abs. 1 versicherungspflichtige selbständige Tätigkeit ausgeübt haben, werden auf Antrag von dieser Versicherungspflicht befreit, wenn sie
(7) Personen, die nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung von der Versicherungspflicht befreit waren, bleiben in dieser Beschäftigung von der Versicherungspflicht befreit.
(8) Personen, die die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung erfüllen, nicht aber die Voraussetzungen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in der ab 1. Januar 2009 geltenden Fassung, werden von der Versicherungspflicht befreit, wenn ihnen nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung durch eine für einen bestimmten Personenkreis geschaffene Versorgungseinrichtung gewährleistet ist und sie an einer nichtöffentlichen Schule beschäftigt sind, die vor dem 13. November 2008 Mitglied der Versorgungseinrichtung geworden ist.
(9) § 6 Absatz 1b gilt bis zum 31. Dezember 2014 nicht für Personen, die am 31. Dezember 2012 in einer mehr als geringfügigen Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder § 8a in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches versicherungspflichtig waren, die die Merkmale einer geringfügigen Beschäftigung nach diesen Vorschriften in der ab dem 1. Januar 2013 geltenden Fassung erfüllt, solange das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung 400 Euro monatlich übersteigt.
Befreiung von der Versicherungspflicht | Befreiung von der Versicherungspflicht | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Befreiung von der Versicherungspflicht | t | 1 | Befreiung von der Versicherungspflicht |
Befreiung von der Versicherungspflicht | Befreiung von der Versicherungspflicht | ||||
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f | 1 | (1) Personen, die am 31. Dezember 1991 von der Versicherungspflicht befreit | f | 1 | (1) Personen, die am 31. Dezember 1991 von der Versicherungspflicht befreit |
2 | waren, bleiben in derselben Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit von der | 2 | waren, bleiben in derselben Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit von der | ||
3 | Versicherungspflicht befreit. Personen, die am 31. Dezember 1991 als | 3 | Versicherungspflicht befreit. Personen, die am 31. Dezember 1991 als | ||
4 | 1. | 4 | 1. | ||
5 | Angestellte im Zusammenhang mit der Erhöhung oder dem Wegfall der | 5 | Angestellte im Zusammenhang mit der Erhöhung oder dem Wegfall der | ||
6 | Jahresarbeitsverdienstgrenze, | 6 | Jahresarbeitsverdienstgrenze, | ||
7 | 2. | 7 | 2. | ||
8 | Handwerker oder | 8 | Handwerker oder | ||
9 | 3. | 9 | 3. | ||
10 | Empfänger von Versorgungsbezügen | 10 | Empfänger von Versorgungsbezügen | ||
11 | von der Versicherungspflicht befreit waren, bleiben in jeder Beschäftigung | 11 | von der Versicherungspflicht befreit waren, bleiben in jeder Beschäftigung | ||
12 | oder selbständigen Tätigkeit und bei Wehrdienstleistungen von der | 12 | oder selbständigen Tätigkeit und bei Wehrdienstleistungen von der | ||
13 | Versicherungspflicht befreit. | 13 | Versicherungspflicht befreit. | ||
14 | (2) Personen, die aufgrund eines bis zum 31. Dezember 1995 gestellten Antrags | 14 | (2) Personen, die aufgrund eines bis zum 31. Dezember 1995 gestellten Antrags | ||
15 | spätestens mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 in der zu | 15 | spätestens mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 in der zu | ||
16 | diesem Zeitpunkt geltenden Fassung von der Versicherungspflicht befreit sind, | 16 | diesem Zeitpunkt geltenden Fassung von der Versicherungspflicht befreit sind, | ||
17 | bleiben in der jeweiligen Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit befreit. | 17 | bleiben in der jeweiligen Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit befreit. | ||
18 | (3) Mitglieder von berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die nur deshalb | 18 | (3) Mitglieder von berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die nur deshalb | ||
19 | Pflichtmitglied ihrer berufsständischen Kammer sind, weil die am 31. Dezember | 19 | Pflichtmitglied ihrer berufsständischen Kammer sind, weil die am 31. Dezember | ||
20 | 1994 für bestimmte Angehörige ihrer Berufsgruppe bestehende Verpflichtung zur | 20 | 1994 für bestimmte Angehörige ihrer Berufsgruppe bestehende Verpflichtung zur | ||
21 | Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer nach dem 31. Dezember 1994 | 21 | Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer nach dem 31. Dezember 1994 | ||
22 | auf weitere Angehörige der jeweiligen Berufsgruppe erstreckt worden ist, | 22 | auf weitere Angehörige der jeweiligen Berufsgruppe erstreckt worden ist, | ||
23 | werden bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen nach § 6 Abs.1 von der | 23 | werden bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen nach § 6 Abs.1 von der | ||
24 | Versicherungspflicht befreit, wenn | 24 | Versicherungspflicht befreit, wenn | ||
25 | 1. | 25 | 1. | ||
26 | die Verkündung des Gesetzes, mit dem die Verpflichtung zur Mitgliedschaft in | 26 | die Verkündung des Gesetzes, mit dem die Verpflichtung zur Mitgliedschaft in | ||
27 | einer berufsständischen Kammer auf weitere Angehörige der Berufsgruppe erstreckt | 27 | einer berufsständischen Kammer auf weitere Angehörige der Berufsgruppe erstreckt | ||
28 | worden ist, vor dem 1. Juli 1996 erfolgt und | 28 | worden ist, vor dem 1. Juli 1996 erfolgt und | ||
29 | 2. | 29 | 2. | ||
30 | mit der Erstreckung der Verpflichtung zur Mitgliedschaft in einer | 30 | mit der Erstreckung der Verpflichtung zur Mitgliedschaft in einer | ||
31 | berufsständischen Kammer auf weitere Angehörige der Berufsgruppe hinsichtlich | 31 | berufsständischen Kammer auf weitere Angehörige der Berufsgruppe hinsichtlich | ||
32 | des Kreises der Personen, die der berufsständischen Kammer als Pflichtmitglieder | 32 | des Kreises der Personen, die der berufsständischen Kammer als Pflichtmitglieder | ||
33 | angehören, eine Rechtslage geschaffen worden ist, die am 31. Dezember 1994 | 33 | angehören, eine Rechtslage geschaffen worden ist, die am 31. Dezember 1994 | ||
34 | bereits in mindestens der Hälfte aller Bundesländer bestanden hat. | 34 | bereits in mindestens der Hälfte aller Bundesländer bestanden hat. | ||
35 | (4) Mitglieder von berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die nur deshalb | 35 | (4) Mitglieder von berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die nur deshalb | ||
36 | Pflichtmitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung sind, weil eine | 36 | Pflichtmitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung sind, weil eine | ||
37 | für ihre Berufsgruppe am 31. Dezember 1994 bestehende Verpflichtung zur | 37 | für ihre Berufsgruppe am 31. Dezember 1994 bestehende Verpflichtung zur | ||
38 | Mitgliedschaft in der berufsständischen Versorgungseinrichtung nach dem 31. | 38 | Mitgliedschaft in der berufsständischen Versorgungseinrichtung nach dem 31. | ||
39 | Dezember 1994 auf diejenigen Angehörigen der Berufsgruppe erstreckt worden | 39 | Dezember 1994 auf diejenigen Angehörigen der Berufsgruppe erstreckt worden | ||
40 | ist, die einen gesetzlich vorgeschriebenen Vorbereitungs- oder Anwärterdienst | 40 | ist, die einen gesetzlich vorgeschriebenen Vorbereitungs- oder Anwärterdienst | ||
41 | ableisten, werden bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen nach § 6 Abs. 1 | 41 | ableisten, werden bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen nach § 6 Abs. 1 | ||
42 | von der Versicherungspflicht befreit, wenn | 42 | von der Versicherungspflicht befreit, wenn | ||
43 | 1. | 43 | 1. | ||
44 | die Änderung der versorgungsrechtlichen Regelungen, mit der die | 44 | die Änderung der versorgungsrechtlichen Regelungen, mit der die | ||
45 | Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Versorgungseinrichtung | 45 | Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Versorgungseinrichtung | ||
46 | auf Personen erstreckt worden ist, die einen gesetzlich vorgeschriebenen | 46 | auf Personen erstreckt worden ist, die einen gesetzlich vorgeschriebenen | ||
47 | Vorbereitungs- oder Anwärterdienst ableisten, vor dem 1. Juli 1996 erfolgt und | 47 | Vorbereitungs- oder Anwärterdienst ableisten, vor dem 1. Juli 1996 erfolgt und | ||
48 | 2. | 48 | 2. | ||
49 | mit der Erstreckung der Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der | 49 | mit der Erstreckung der Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der | ||
50 | berufsständischen Versorgungseinrichtung auf Personen, die einen gesetzlich | 50 | berufsständischen Versorgungseinrichtung auf Personen, die einen gesetzlich | ||
51 | vorgeschriebenen Vorbereitungs- oder Anwärterdienst ableisten, hinsichtlich des | 51 | vorgeschriebenen Vorbereitungs- oder Anwärterdienst ableisten, hinsichtlich des | ||
52 | Kreises der Personen, die der berufsständischen Versorgungseinrichtung als | 52 | Kreises der Personen, die der berufsständischen Versorgungseinrichtung als | ||
53 | Pflichtmitglieder angehören, eine Rechtslage geschaffen worden ist, die für die | 53 | Pflichtmitglieder angehören, eine Rechtslage geschaffen worden ist, die für die | ||
54 | jeweilige Berufsgruppe bereits am 31. Dezember 1994 in mindestens einem | 54 | jeweilige Berufsgruppe bereits am 31. Dezember 1994 in mindestens einem | ||
55 | Bundesland bestanden hat. | 55 | Bundesland bestanden hat. | ||
56 | (4a) Die Änderungen der Bundesrechtsanwaltsordnung und der | 56 | (4a) Die Änderungen der Bundesrechtsanwaltsordnung und der | ||
57 | Patentanwaltsordnung durch Artikel 1 Nummer 3 und Artikel 6 des Gesetzes zur | 57 | Patentanwaltsordnung durch Artikel 1 Nummer 3 und Artikel 6 des Gesetzes zur | ||
58 | Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte und zur Änderung der | 58 | Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte und zur Änderung der | ||
59 | Finanzgerichtsordnung vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2517) gelten nicht | 59 | Finanzgerichtsordnung vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2517) gelten nicht | ||
60 | als Änderungen, mit denen der Kreis der Pflichtmitglieder einer | 60 | als Änderungen, mit denen der Kreis der Pflichtmitglieder einer | ||
61 | berufsständischen Kammer im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 3 erweitert wird. | 61 | berufsständischen Kammer im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 3 erweitert wird. | ||
62 | (4b) Eine Befreiung von der Versicherungspflicht als Syndikusrechtsanwalt | 62 | (4b) Eine Befreiung von der Versicherungspflicht als Syndikusrechtsanwalt | ||
63 | oder Syndikuspatentanwalt nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, die unter | 63 | oder Syndikuspatentanwalt nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, die unter | ||
64 | Berücksichtigung der Bundesrechtsanwaltsordnung in der ab dem 1. Januar 2016 | 64 | Berücksichtigung der Bundesrechtsanwaltsordnung in der ab dem 1. Januar 2016 | ||
65 | geltenden Fassung oder der Patentanwaltsordnung in der ab dem 1. Januar 2016 | 65 | geltenden Fassung oder der Patentanwaltsordnung in der ab dem 1. Januar 2016 | ||
66 | geltenden Fassung erteilt wurde, wirkt auf Antrag vom Beginn derjenigen | 66 | geltenden Fassung erteilt wurde, wirkt auf Antrag vom Beginn derjenigen | ||
67 | Beschäftigung an, für die die Befreiung von der Versicherungspflicht erteilt | 67 | Beschäftigung an, für die die Befreiung von der Versicherungspflicht erteilt | ||
68 | wird. Sie wirkt auch vom Beginn davor liegender Beschäftigungen an, wenn | 68 | wird. Sie wirkt auch vom Beginn davor liegender Beschäftigungen an, wenn | ||
69 | während dieser Beschäftigungen eine Pflichtmitgliedschaft in einem | 69 | während dieser Beschäftigungen eine Pflichtmitgliedschaft in einem | ||
70 | berufsständischen Versorgungswerk bestand. Die Befreiung nach den Sätzen 1 | 70 | berufsständischen Versorgungswerk bestand. Die Befreiung nach den Sätzen 1 | ||
71 | und 2 wirkt frühestens ab dem 1. April 2014. Die Befreiung wirkt jedoch | 71 | und 2 wirkt frühestens ab dem 1. April 2014. Die Befreiung wirkt jedoch | ||
72 | auch für Zeiten vor dem 1. April 2014, wenn für diese Zeiten | 72 | auch für Zeiten vor dem 1. April 2014, wenn für diese Zeiten | ||
73 | einkommensbezogene Pflichtbeiträge an ein berufsständisches Versorgungswerk | 73 | einkommensbezogene Pflichtbeiträge an ein berufsständisches Versorgungswerk | ||
74 | gezahlt wurden. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für Beschäftigungen, für | 74 | gezahlt wurden. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für Beschäftigungen, für | ||
75 | die eine Befreiung von der Versicherungspflicht als Syndikusrechtsanwalt oder | 75 | die eine Befreiung von der Versicherungspflicht als Syndikusrechtsanwalt oder | ||
76 | Syndikuspatentanwalt auf Grund einer vor dem 4. April 2014 ergangenen | 76 | Syndikuspatentanwalt auf Grund einer vor dem 4. April 2014 ergangenen | ||
77 | Entscheidung bestandskräftig abgelehnt wurde. Der Antrag auf rückwirkende | 77 | Entscheidung bestandskräftig abgelehnt wurde. Der Antrag auf rückwirkende | ||
78 | Befreiung nach den Sätzen 1 und 2 kann nur bis zum Ablauf des 1. April 2016 | 78 | Befreiung nach den Sätzen 1 und 2 kann nur bis zum Ablauf des 1. April 2016 | ||
79 | gestellt werden. | 79 | gestellt werden. | ||
80 | (4c) Eine durch Gesetz angeordnete oder auf Gesetz beruhende Verpflichtung zur | 80 | (4c) Eine durch Gesetz angeordnete oder auf Gesetz beruhende Verpflichtung zur | ||
81 | Mitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung im Sinne des | 81 | Mitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung im Sinne des | ||
82 | § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 gilt als gegeben für Personen, die | 82 | § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 gilt als gegeben für Personen, die | ||
83 | 1. | 83 | 1. | ||
84 | nach dem 3. April 2014 auf ihre Rechte aus der Zulassung zur | 84 | nach dem 3. April 2014 auf ihre Rechte aus der Zulassung zur | ||
85 | Rechtsanwaltschaft oder Patentanwaltschaft verzichtet haben und | 85 | Rechtsanwaltschaft oder Patentanwaltschaft verzichtet haben und | ||
86 | 2. | 86 | 2. | ||
87 | bis zum Ablauf des 1. April 2016 die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt oder | 87 | bis zum Ablauf des 1. April 2016 die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt oder | ||
88 | Syndikuspatentanwalt nach der Bundesrechtsanwaltsordnung in der ab dem 1. Januar | 88 | Syndikuspatentanwalt nach der Bundesrechtsanwaltsordnung in der ab dem 1. Januar | ||
89 | 2016 geltenden Fassung oder der Patentanwaltsordnung in der ab dem 1. Januar | 89 | 2016 geltenden Fassung oder der Patentanwaltsordnung in der ab dem 1. Januar | ||
90 | 2016 geltenden Fassung beantragen. | 90 | 2016 geltenden Fassung beantragen. | ||
91 | Satz 1 gilt nur, solange die Personen als Syndikusrechtsanwalt oder | 91 | Satz 1 gilt nur, solange die Personen als Syndikusrechtsanwalt oder | ||
92 | Syndikuspatentanwalt zugelassen sind und als freiwilliges Mitglied in einem | 92 | Syndikuspatentanwalt zugelassen sind und als freiwilliges Mitglied in einem | ||
93 | Versorgungswerk einkommensbezogene Beiträge zahlen. Satz 1 gilt nicht, wenn | 93 | Versorgungswerk einkommensbezogene Beiträge zahlen. Satz 1 gilt nicht, wenn | ||
94 | vor dem 1. Januar 2016 infolge eines Ortswechsels der anwaltlichen Tätigkeit | 94 | vor dem 1. Januar 2016 infolge eines Ortswechsels der anwaltlichen Tätigkeit | ||
95 | eine Pflichtmitgliedschaft in dem neu zuständigen berufsständischen | 95 | eine Pflichtmitgliedschaft in dem neu zuständigen berufsständischen | ||
96 | Versorgungswerk wegen Überschreitens einer Altersgrenze nicht mehr begründet | 96 | Versorgungswerk wegen Überschreitens einer Altersgrenze nicht mehr begründet | ||
97 | werden konnte. | 97 | werden konnte. | ||
98 | (4d) Tritt in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, in der am | 98 | (4d) Tritt in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, in der am | ||
99 | 1. Januar 2016 eine Altersgrenze für die Begründung einer | 99 | 1. Januar 2016 eine Altersgrenze für die Begründung einer | ||
100 | Pflichtmitgliedschaft bestand, eine Aufhebung dieser Altersgrenze bis zum | 100 | Pflichtmitgliedschaft bestand, eine Aufhebung dieser Altersgrenze bis zum | ||
101 | Ablauf des 31. Dezember 2018 in Kraft, wirkt eine Befreiung von der | 101 | Ablauf des 31. Dezember 2018 in Kraft, wirkt eine Befreiung von der | ||
102 | Versicherungspflicht bei Personen, die infolge eines Ortswechsels eine | 102 | Versicherungspflicht bei Personen, die infolge eines Ortswechsels eine | ||
103 | Pflichtmitgliedschaft in einer solchen berufsständischen | 103 | Pflichtmitgliedschaft in einer solchen berufsständischen | ||
104 | Versorgungseinrichtung bisher nicht begründen konnten und Beiträge als | 104 | Versorgungseinrichtung bisher nicht begründen konnten und Beiträge als | ||
105 | freiwillige Mitglieder entrichtet haben, auf Antrag vom Beginn des 36. | 105 | freiwillige Mitglieder entrichtet haben, auf Antrag vom Beginn des 36. | ||
106 | Kalendermonats vor Inkrafttreten der Aufhebung der Altersgrenze in der | 106 | Kalendermonats vor Inkrafttreten der Aufhebung der Altersgrenze in der | ||
107 | jeweiligen berufsständischen Versorgungseinrichtung. Der Antrag kann nur | 107 | jeweiligen berufsständischen Versorgungseinrichtung. Der Antrag kann nur | ||
108 | bis zum Ablauf von drei Kalendermonaten nach Inkrafttreten der Aufhebung der | 108 | bis zum Ablauf von drei Kalendermonaten nach Inkrafttreten der Aufhebung der | ||
109 | Altersgrenze gestellt werden. | 109 | Altersgrenze gestellt werden. | ||
110 | (5) Personen, die am 31. Dezember 1998 eine selbständige Tätigkeit ausgeübt | 110 | (5) Personen, die am 31. Dezember 1998 eine selbständige Tätigkeit ausgeübt | ||
111 | haben, in der sie nicht versicherungspflichtig waren, und danach gemäß § 2 | 111 | haben, in der sie nicht versicherungspflichtig waren, und danach gemäß § 2 | ||
112 | Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig werden, werden auf Antrag von dieser | 112 | Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig werden, werden auf Antrag von dieser | ||
113 | Versicherungspflicht befreit, wenn sie | 113 | Versicherungspflicht befreit, wenn sie | ||
114 | 1. | 114 | 1. | ||
115 | vor dem 2. Januar 1949 geboren sind oder | 115 | vor dem 2. Januar 1949 geboren sind oder | ||
116 | 2. | 116 | 2. | ||
117 | vor dem 10. Dezember 1998 mit einem öffentlichen oder privaten | 117 | vor dem 10. Dezember 1998 mit einem öffentlichen oder privaten | ||
118 | Versicherungsunternehmen einen Lebens- oder Rentenversicherungsvertrag | 118 | Versicherungsunternehmen einen Lebens- oder Rentenversicherungsvertrag | ||
119 | abgeschlossen haben, der so ausgestaltet ist oder bis zum 30. Juni 2000 oder | 119 | abgeschlossen haben, der so ausgestaltet ist oder bis zum 30. Juni 2000 oder | ||
120 | binnen eines Jahres nach Eintritt der Versicherungspflicht so ausgestaltet wird, | 120 | binnen eines Jahres nach Eintritt der Versicherungspflicht so ausgestaltet wird, | ||
121 | dass | 121 | dass | ||
122 | a) | 122 | a) | ||
123 | Leistungen für den Fall der Invalidität und des Erlebens des 60. oder eines | 123 | Leistungen für den Fall der Invalidität und des Erlebens des 60. oder eines | ||
124 | höheren Lebensjahres sowie im Todesfall Leistungen an Hinterbliebene erbracht | 124 | höheren Lebensjahres sowie im Todesfall Leistungen an Hinterbliebene erbracht | ||
125 | werden und | 125 | werden und | ||
126 | b) | 126 | b) | ||
127 | für die Versicherung mindestens ebensoviel Beiträge aufzuwenden sind, wie | 127 | für die Versicherung mindestens ebensoviel Beiträge aufzuwenden sind, wie | ||
128 | Beiträge zur Rentenversicherung zu zahlen wären, oder | 128 | Beiträge zur Rentenversicherung zu zahlen wären, oder | ||
129 | 3. | 129 | 3. | ||
130 | vor dem 10. Dezember 1998 eine vergleichbare Form der Vorsorge betrieben | 130 | vor dem 10. Dezember 1998 eine vergleichbare Form der Vorsorge betrieben | ||
131 | haben oder nach diesem Zeitpunkt bis zum 30. Juni 2000 oder binnen eines Jahres | 131 | haben oder nach diesem Zeitpunkt bis zum 30. Juni 2000 oder binnen eines Jahres | ||
132 | nach Eintritt der Versicherungspflicht entsprechend ausgestalten; eine | 132 | nach Eintritt der Versicherungspflicht entsprechend ausgestalten; eine | ||
133 | vergleichbare Vorsorge liegt vor, wenn | 133 | vergleichbare Vorsorge liegt vor, wenn | ||
134 | a) | 134 | a) | ||
135 | vorhandenes Vermögen oder | 135 | vorhandenes Vermögen oder | ||
136 | b) | 136 | b) | ||
137 | Vermögen, das aufgrund einer auf Dauer angelegten vertraglichen | 137 | Vermögen, das aufgrund einer auf Dauer angelegten vertraglichen | ||
138 | Verpflichtung angespart wird, | 138 | Verpflichtung angespart wird, | ||
139 | insgesamt gewährleisten, dass eine Sicherung für den Fall der Invalidität und | 139 | insgesamt gewährleisten, dass eine Sicherung für den Fall der Invalidität und | ||
140 | des Erlebens des 60. oder eines höheren Lebensjahres sowie im Todesfall für | 140 | des Erlebens des 60. oder eines höheren Lebensjahres sowie im Todesfall für | ||
141 | Hinterbliebene vorhanden ist, deren wirtschaftlicher Wert nicht hinter dem | 141 | Hinterbliebene vorhanden ist, deren wirtschaftlicher Wert nicht hinter dem | ||
142 | einer Lebens- oder Rentenversicherung nach Nummer 2 zurückbleibt. Satz 1 Nr. 2 | 142 | einer Lebens- oder Rentenversicherung nach Nummer 2 zurückbleibt. Satz 1 Nr. 2 | ||
143 | gilt entsprechend für eine Zusage auf eine betriebliche Altersversorgung, | 143 | gilt entsprechend für eine Zusage auf eine betriebliche Altersversorgung, | ||
144 | durch die die leistungsbezogenen und aufwandsbezogenen Voraussetzungen des | 144 | durch die die leistungsbezogenen und aufwandsbezogenen Voraussetzungen des | ||
145 | Satzes 1 Nr. 2 erfüllt werden. Die Befreiung ist binnen eines Jahres nach | 145 | Satzes 1 Nr. 2 erfüllt werden. Die Befreiung ist binnen eines Jahres nach | ||
146 | Eintritt der Versicherungspflicht zu beantragen; die Frist läuft nicht vor dem | 146 | Eintritt der Versicherungspflicht zu beantragen; die Frist läuft nicht vor dem | ||
147 | 30. Juni 2000 ab. Die Befreiung wirkt vom Eintritt der Versicherungspflicht | 147 | 30. Juni 2000 ab. Die Befreiung wirkt vom Eintritt der Versicherungspflicht | ||
148 | an. | 148 | an. | ||
149 | (6) Personen, die am 31. Dezember 1998 eine nach § 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 oder § | 149 | (6) Personen, die am 31. Dezember 1998 eine nach § 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 oder § | ||
150 | 229a Abs. 1 versicherungspflichtige selbständige Tätigkeit ausgeübt haben, | 150 | 229a Abs. 1 versicherungspflichtige selbständige Tätigkeit ausgeübt haben, | ||
151 | werden auf Antrag von dieser Versicherungspflicht befreit, wenn sie | 151 | werden auf Antrag von dieser Versicherungspflicht befreit, wenn sie | ||
152 | 1. | 152 | 1. | ||
153 | glaubhaft machen, dass sie bis zu diesem Zeitpunkt von der | 153 | glaubhaft machen, dass sie bis zu diesem Zeitpunkt von der | ||
154 | Versicherungspflicht keine Kenntnis hatten, und | 154 | Versicherungspflicht keine Kenntnis hatten, und | ||
155 | 2. | 155 | 2. | ||
156 | vor dem 2. Januar 1949 geboren sind oder | 156 | vor dem 2. Januar 1949 geboren sind oder | ||
157 | 3. | 157 | 3. | ||
158 | vor dem 10. Dezember 1998 eine anderweitige Vorsorge im Sinne des Absatzes 5 | 158 | vor dem 10. Dezember 1998 eine anderweitige Vorsorge im Sinne des Absatzes 5 | ||
159 | Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 3 oder Satz 2 für den Fall der Invalidität und des | 159 | Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 3 oder Satz 2 für den Fall der Invalidität und des | ||
160 | Erlebens des 60. oder eines höheren Lebensjahres sowie im Todesfall für | 160 | Erlebens des 60. oder eines höheren Lebensjahres sowie im Todesfall für | ||
161 | Hinterbliebene getroffen haben; Absatz 5 Satz 1 Nr. 2 und 3 und Satz 2 sind mit | 161 | Hinterbliebene getroffen haben; Absatz 5 Satz 1 Nr. 2 und 3 und Satz 2 sind mit | ||
162 | der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Datums 30. Juni 2000 jeweils das | 162 | der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Datums 30. Juni 2000 jeweils das | ||
163 | Datum 30. September 2001 tritt. | 163 | Datum 30. September 2001 tritt. | ||
164 | Die Befreiung ist bis zum 30. September 2001 zu beantragen; sie wirkt vom | 164 | Die Befreiung ist bis zum 30. September 2001 zu beantragen; sie wirkt vom | ||
165 | Eintritt der Versicherungspflicht an. | 165 | Eintritt der Versicherungspflicht an. | ||
166 | (7) Personen, die nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in der bis zum 31. Dezember | 166 | (7) Personen, die nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in der bis zum 31. Dezember | ||
167 | 2008 geltenden Fassung von der Versicherungspflicht befreit waren, bleiben in | 167 | 2008 geltenden Fassung von der Versicherungspflicht befreit waren, bleiben in | ||
168 | dieser Beschäftigung von der Versicherungspflicht befreit. | 168 | dieser Beschäftigung von der Versicherungspflicht befreit. | ||
169 | (8) Personen, die die Voraussetzungen für eine Befreiung von der | 169 | (8) Personen, die die Voraussetzungen für eine Befreiung von der | ||
170 | Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in der bis zum 31. Dezember | 170 | Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in der bis zum 31. Dezember | ||
171 | 2008 geltenden Fassung erfüllen, nicht aber die Voraussetzungen nach § 6 Abs. | 171 | 2008 geltenden Fassung erfüllen, nicht aber die Voraussetzungen nach § 6 Abs. | ||
172 | 1 Satz 1 Nr. 2 in der ab 1. Januar 2009 geltenden Fassung, werden von der | 172 | 1 Satz 1 Nr. 2 in der ab 1. Januar 2009 geltenden Fassung, werden von der | ||
173 | Versicherungspflicht befreit, wenn ihnen nach beamtenrechtlichen Grundsätzen | 173 | Versicherungspflicht befreit, wenn ihnen nach beamtenrechtlichen Grundsätzen | ||
174 | oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen Anwartschaft auf Versorgung | 174 | oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen Anwartschaft auf Versorgung | ||
175 | bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf | 175 | bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf | ||
176 | Hinterbliebenenversorgung durch eine für einen bestimmten Personenkreis | 176 | Hinterbliebenenversorgung durch eine für einen bestimmten Personenkreis | ||
177 | geschaffene Versorgungseinrichtung gewährleistet ist und sie an einer | 177 | geschaffene Versorgungseinrichtung gewährleistet ist und sie an einer | ||
178 | nichtöffentlichen Schule beschäftigt sind, die vor dem 13. November 2008 | 178 | nichtöffentlichen Schule beschäftigt sind, die vor dem 13. November 2008 | ||
179 | Mitglied der Versorgungseinrichtung geworden ist. | 179 | Mitglied der Versorgungseinrichtung geworden ist. | ||
180 | (9) § 6 Absatz 1b gilt bis zum 31. Dezember 2014 nicht für Personen, die am | 180 | (9) § 6 Absatz 1b gilt bis zum 31. Dezember 2014 nicht für Personen, die am | ||
181 | 31. Dezember 2012 in einer mehr als geringfügigen Beschäftigung nach § 8 | 181 | 31. Dezember 2012 in einer mehr als geringfügigen Beschäftigung nach § 8 | ||
182 | Absatz 1 Nummer 1 oder § 8a in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 des | 182 | Absatz 1 Nummer 1 oder § 8a in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 des | ||
183 | Vierten Buches versicherungspflichtig waren, die die Merkmale einer | 183 | Vierten Buches versicherungspflichtig waren, die die Merkmale einer | ||
184 | geringfügigen Beschäftigung nach diesen Vorschriften in der ab dem 1. Januar | 184 | geringfügigen Beschäftigung nach diesen Vorschriften in der ab dem 1. Januar | ||
185 | 2013 geltenden Fassung erfüllt, solange das Arbeitsentgelt aus dieser | 185 | 2013 geltenden Fassung erfüllt, solange das Arbeitsentgelt aus dieser | ||
186 | Beschäftigung 400 Euro monatlich übersteigt. | 186 | Beschäftigung 400 Euro monatlich übersteigt. | ||
t | t | 187 | (10) Personen, die vor dem 1. Januar 2023 nach § 3 Satz 1 Nummer 2b | ||
188 | versicherungspflichtig waren und die vor dem 1. Januar 2023 nach § 186 in | ||||
189 | einer berufsständischen Versorgungseinrichtung nachversichert wurden, werden | ||||
190 | auf Antrag mit Wirkung vom Beginn der Versicherungspflicht nach § 3 Satz 1 | ||||
191 | Nummer 2b befreit. Der Antrag ist bis zum 31. Juli 2023 bei der Deutschen | ||||
192 | Rentenversicherung Bund zu stellen. |
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