Lade...
Lade...
Sie können sich § 219 SGB VI auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Die Ausgaben für Renten, Beitragserstattungen, die von der allgemeinen Rentenversicherung zu tragenden Beiträge zur Krankenversicherung und die sonstigen Geldleistungen, die nicht Leistungen zur Teilhabe oder Aufwendungen für Verwaltungs- und Verfahrenskosten sowie Investitionen sind, werden von den Trägern der allgemeinen Rentenversicherung nach dem Verhältnis ihrer Beitragseinnahmen jeweils für ein Kalenderjahr gemeinsam getragen. 2Die Zuschüsse des Bundes, die Beitragszahlung des Bundes für Kindererziehungszeiten und die Erstattungen des Bundes, mit Ausnahme der Erstattung für Kinderzuschüsse nach § 270 und der Erstattung durch den Träger der Versorgungslast im Beitrittsgebiet nach § 290a an die Träger der allgemeinen Rentenversicherung, werden nach dem Verhältnis ihrer Beitragseinnahmen zugeordnet. 3Die gemeinsame Nachhaltigkeitsrücklage einschließlich der Erträge hieraus wird den Trägern der allgemeinen Rentenversicherung nach dem Verhältnis ihrer Beitragseinnahmen zugeordnet.
(2) 1Die Regionalträger und die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der allgemeinen Rentenversicherung überweisen monatlich vollständig die von ihnen verwalteten Mittel an den Renten Service der Deutschen Post AG oder an die Deutsche Rentenversicherung Bund, soweit sie nicht unmittelbar für Leistungen zur Teilhabe, Verwaltungs- und Verfahrenskosten, Ausgaben für die Schaffung oder Erhaltung nicht liquider Teile des Anlagevermögens benötigt werden oder von ihnen als Nachhaltigkeitsrücklage zu verwalten sind. 2Zu den monatlichen Zahlungsterminen zählen insbesondere die Termine für die Vorschüsse zur Auszahlung der Rentenleistungen in das Inland und die Termine für sonstige gemeinsam zu finanzierende Ausgaben. 3Das Nähere hierzu regelt das Erweiterte Direktorium bei der Deutschen Rentenversicherung Bund.
(3) 1Die Deutsche Rentenversicherung Bund füllt die für die jeweiligen Zahlungsverpflichtungen der allgemeinen Rentenversicherung fehlenden Mittel unter Berücksichtigung der Zahlungen Dritter auf. 2Reichen die verfügbaren Mittel aller Träger der allgemeinen Rentenversicherung nicht aus, die jeweiligen Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen, beantragt sie zusätzliche finanzielle Hilfen des Bundes.
Finanzverbund in der allgemeinen Rentenversicherung | Finanzverbund in der allgemeinen Rentenversicherung | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Finanzverbund in der allgemeinen Rentenversicherung | t | 1 | Finanzverbund in der allgemeinen Rentenversicherung |
Finanzverbund in der allgemeinen Rentenversicherung | Finanzverbund in der allgemeinen Rentenversicherung | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) Die Ausgaben für Renten, Beitragserstattungen, die von der allgemeinen | f | 1 | (1) Die Ausgaben für Renten, Beitragserstattungen, die von der allgemeinen |
2 | Rentenversicherung zu tragenden Beiträge zur Krankenversicherung und die | 2 | Rentenversicherung zu tragenden Beiträge zur Krankenversicherung und die | ||
3 | sonstigen Geldleistungen, die nicht Leistungen zur Teilhabe oder Aufwendungen | 3 | sonstigen Geldleistungen, die nicht Leistungen zur Teilhabe oder Aufwendungen | ||
4 | für Verwaltungs- und Verfahrenskosten sowie Investitionen sind, werden von den | 4 | für Verwaltungs- und Verfahrenskosten sowie Investitionen sind, werden von den | ||
5 | Trägern der allgemeinen Rentenversicherung nach dem Verhältnis ihrer | 5 | Trägern der allgemeinen Rentenversicherung nach dem Verhältnis ihrer | ||
6 | Beitragseinnahmen jeweils für ein Kalenderjahr gemeinsam getragen. Die | 6 | Beitragseinnahmen jeweils für ein Kalenderjahr gemeinsam getragen. Die | ||
7 | Zuschüsse des Bundes, die Beitragszahlung des Bundes für | 7 | Zuschüsse des Bundes, die Beitragszahlung des Bundes für | ||
8 | Kindererziehungszeiten und die Erstattungen des Bundes, mit Ausnahme der | 8 | Kindererziehungszeiten und die Erstattungen des Bundes, mit Ausnahme der | ||
9 | Erstattung für Kinderzuschüsse nach § 270 und der Erstattung durch den Träger | 9 | Erstattung für Kinderzuschüsse nach § 270 und der Erstattung durch den Träger | ||
10 | der Versorgungslast im Beitrittsgebiet nach § 290a an die Träger der | 10 | der Versorgungslast im Beitrittsgebiet nach § 290a an die Träger der | ||
11 | allgemeinen Rentenversicherung, werden nach dem Verhältnis ihrer | 11 | allgemeinen Rentenversicherung, werden nach dem Verhältnis ihrer | ||
12 | Beitragseinnahmen zugeordnet. Die gemeinsame Nachhaltigkeitsrücklage | 12 | Beitragseinnahmen zugeordnet. Die gemeinsame Nachhaltigkeitsrücklage | ||
13 | einschließlich der Erträge hieraus wird den Trägern der allgemeinen | 13 | einschließlich der Erträge hieraus wird den Trägern der allgemeinen | ||
14 | Rentenversicherung nach dem Verhältnis ihrer Beitragseinnahmen zugeordnet. | 14 | Rentenversicherung nach dem Verhältnis ihrer Beitragseinnahmen zugeordnet. | ||
15 | (2) Die Regionalträger und die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft- | 15 | (2) Die Regionalträger und die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft- | ||
16 | Bahn-See als Träger der allgemeinen Rentenversicherung überweisen monatlich | 16 | Bahn-See als Träger der allgemeinen Rentenversicherung überweisen monatlich | ||
17 | vollständig die von ihnen verwalteten Mittel an den Renten Service der | 17 | vollständig die von ihnen verwalteten Mittel an den Renten Service der | ||
18 | Deutschen Post AG oder an die Deutsche Rentenversicherung Bund, soweit sie | 18 | Deutschen Post AG oder an die Deutsche Rentenversicherung Bund, soweit sie | ||
19 | nicht unmittelbar für Leistungen zur Teilhabe, Verwaltungs- und | 19 | nicht unmittelbar für Leistungen zur Teilhabe, Verwaltungs- und | ||
t | 20 | Verfahrenskosten, Ausgaben für die Schaffung oder Erhaltung nicht liquider | t | 20 | Verfahrenskosten, Ausgaben für die Schaffung oder Erhaltung des |
21 | Teile des Anlagevermögens benötigt werden oder von ihnen als | 21 | Verwaltungsvermögens benötigt werden oder von ihnen als | ||
22 | Nachhaltigkeitsrücklage zu verwalten sind. Zu den monatlichen | 22 | Nachhaltigkeitsrücklage zu verwalten sind. Zu den monatlichen | ||
23 | Zahlungsterminen zählen insbesondere die Termine für die Vorschüsse zur | 23 | Zahlungsterminen zählen insbesondere die Termine für die Vorschüsse zur | ||
24 | Auszahlung der Rentenleistungen in das Inland und die Termine für sonstige | 24 | Auszahlung der Rentenleistungen in das Inland und die Termine für sonstige | ||
25 | gemeinsam zu finanzierende Ausgaben. Das Nähere hierzu regelt das | 25 | gemeinsam zu finanzierende Ausgaben. Das Nähere hierzu regelt das | ||
26 | Erweiterte Direktorium bei der Deutschen Rentenversicherung Bund. | 26 | Erweiterte Direktorium bei der Deutschen Rentenversicherung Bund. | ||
27 | (3) Die Deutsche Rentenversicherung Bund füllt die für die jeweiligen | 27 | (3) Die Deutsche Rentenversicherung Bund füllt die für die jeweiligen | ||
28 | Zahlungsverpflichtungen der allgemeinen Rentenversicherung fehlenden Mittel | 28 | Zahlungsverpflichtungen der allgemeinen Rentenversicherung fehlenden Mittel | ||
29 | unter Berücksichtigung der Zahlungen Dritter auf. Reichen die verfügbaren | 29 | unter Berücksichtigung der Zahlungen Dritter auf. Reichen die verfügbaren | ||
30 | Mittel aller Träger der allgemeinen Rentenversicherung nicht aus, die | 30 | Mittel aller Träger der allgemeinen Rentenversicherung nicht aus, die | ||
31 | jeweiligen Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen, beantragt sie zusätzliche | 31 | jeweiligen Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen, beantragt sie zusätzliche | ||
32 | finanzielle Hilfen des Bundes. | 32 | finanzielle Hilfen des Bundes. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.