Lade...
Lade...
Sie können sich § 147 SGB VI auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Die Datenstelle der Rentenversicherung kann für Personen eine Versicherungsnummer vergeben, wenn dies zur personenbezogenen Zuordnung der Daten für die Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe nach diesem Gesetzbuch erforderlich oder dies durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes bestimmt ist. 2Für die nach diesem Buche versicherten Personen hat sie eine Versicherungsnummer zu vergeben.
(2) Die Versicherungsnummer einer Person setzt sich zusammen aus
(3) Jede Person, an die eine Versicherungsnummer vergeben wird, und der für sie zuständige Träger der Rentenversicherung sind unverzüglich über die vergebene Versicherungsnummer sowie über die Zuordnung nach § 127 zu unterrichten.
Versicherungsnummer | Versicherungsnummer | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) Die Datenstelle der Rentenversicherung kann für Personen eine | f | 1 | (1) Die Datenstelle der Rentenversicherung kann für Personen eine |
2 | Versicherungsnummer vergeben, wenn dies zur personenbezogenen Zuordnung der | 2 | Versicherungsnummer vergeben, wenn dies zur personenbezogenen Zuordnung der | ||
3 | Daten für die Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe nach diesem Gesetzbuch | 3 | Daten für die Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe nach diesem Gesetzbuch | ||
4 | erforderlich oder dies durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes bestimmt ist. | 4 | erforderlich oder dies durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes bestimmt ist. | ||
5 | Für die nach diesem Buche versicherten Personen hat sie eine | 5 | Für die nach diesem Buche versicherten Personen hat sie eine | ||
6 | Versicherungsnummer zu vergeben. | 6 | Versicherungsnummer zu vergeben. | ||
7 | (2) Die Versicherungsnummer einer Person setzt sich zusammen aus | 7 | (2) Die Versicherungsnummer einer Person setzt sich zusammen aus | ||
8 | 1. | 8 | 1. | ||
9 | der Bereichsnummer des zuständigen Trägers der Rentenversicherung, | 9 | der Bereichsnummer des zuständigen Trägers der Rentenversicherung, | ||
10 | 2. | 10 | 2. | ||
11 | dem Geburtsdatum, | 11 | dem Geburtsdatum, | ||
12 | 3. | 12 | 3. | ||
13 | dem Anfangsbuchstaben des Geburtsnamens, | 13 | dem Anfangsbuchstaben des Geburtsnamens, | ||
14 | 4. | 14 | 4. | ||
15 | der Seriennummer, die auch eine Aussage über das Geschlecht einer Person | 15 | der Seriennummer, die auch eine Aussage über das Geschlecht einer Person | ||
16 | enthalten darf, und | 16 | enthalten darf, und | ||
17 | 5. | 17 | 5. | ||
18 | der Prüfziffer. | 18 | der Prüfziffer. | ||
19 | Weitere personenbezogene Merkmale darf die Versicherungsnummer nicht | 19 | Weitere personenbezogene Merkmale darf die Versicherungsnummer nicht | ||
20 | enthalten. | 20 | enthalten. | ||
21 | (3) Jede Person, an die eine Versicherungsnummer vergeben wird, und der für | 21 | (3) Jede Person, an die eine Versicherungsnummer vergeben wird, und der für | ||
22 | sie zuständige Träger der Rentenversicherung sind unverzüglich über die | 22 | sie zuständige Träger der Rentenversicherung sind unverzüglich über die | ||
23 | vergebene Versicherungsnummer sowie über die Zuordnung nach § 127 zu | 23 | vergebene Versicherungsnummer sowie über die Zuordnung nach § 127 zu | ||
24 | unterrichten. | 24 | unterrichten. | ||
t | t | 25 | (4) Die Datenstelle der Rentenversicherung stellt für jede Person, für die sie | ||
26 | eine Versicherungsnummer vergibt, einen Versicherungsnummernachweis aus, der | ||||
27 | nur folgende personenbezogene Daten enthalten darf: | ||||
28 | 1. | ||||
29 | die Versicherungsnummer, | ||||
30 | 2. | ||||
31 | die Vornamen, den Familiennamen und den Geburtsnamen und | ||||
32 | 3. | ||||
33 | das Ausstellungsdatum. | ||||
34 | (5) Ein neuer Versicherungsnummernachweis wird durch die Datenstelle der | ||||
35 | Rentenversicherung ausgestellt | ||||
36 | 1. | ||||
37 | auf Antrag bei der zuständigen Einzugsstelle oder beim | ||||
38 | Rentenversicherungsträger, wenn der Sozialversicherungsausweis oder der | ||||
39 | Versicherungsnummernachweis zerstört worden, abhandengekommen oder in anderer | ||||
40 | Form unbrauchbar geworden ist oder | ||||
41 | 2. | ||||
42 | von Amts wegen, wenn sich die Versicherungsnummer oder die Angaben zur | ||||
43 | Person ändern. In diesen Fällen werden die bisher ausgestellten | ||||
44 | Versicherungsnummernachweise widerrufen. | ||||
45 | (6) Die Versicherungsnummer findet auch Anwendung für die Sozialhilfe und die | ||||
46 | Grundsicherung für Arbeitsuchende. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.