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Sie können sich § 96a SGB VI auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wird nur in voller Höhe geleistet, wenn die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze nach Absatz 1c nicht überschritten wird.
1(1a) Wird die Hinzuverdienstgrenze überschritten, wird die Rente nur teilweise geleistet. 2Die teilweise zu leistende Rente wird berechnet, indem ein Zwölftel des die Hinzuverdienstgrenze übersteigenden Betrages zu 40 Prozent von der Rente in voller Höhe abgezogen wird. 3Überschreitet der sich dabei ergebende Rentenbetrag zusammen mit einem Zwölftel des kalenderjährlichen Hinzuverdienstes den Hinzuverdienstdeckel nach Absatz 1b, wird der überschreitende Betrag von dem sich nach Satz 2 ergebenden Rentenbetrag abgezogen. 4Die Rente wird nicht geleistet, wenn der von der Rente abzuziehende Hinzuverdienst den Betrag der Rente in voller Höhe erreicht.
(1b) Der Hinzuverdienstdeckel wird berechnet, indem die monatliche Bezugsgröße mit den Entgeltpunkten (§ 66 Absatz 1 Nummer 1 bis 3) des Kalenderjahres mit den höchsten Entgeltpunkten aus den letzten 15 Kalenderjahren vor Eintritt der Erwerbsminderung vervielfältigt wird. Er beträgt mindestens
(1c) Die Hinzuverdienstgrenze beträgt
(2) Als Hinzuverdienst sind Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen und vergleichbares Einkommen zu berücksichtigen. Diese Einkünfte sind zusammenzurechnen. Nicht als Hinzuverdienst gilt das Entgelt,
(3) Bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung oder einer Rente für Bergleute sind zusätzlich zu dem Hinzuverdienst nach Absatz 2 Satz 1 als Hinzuverdienst zu berücksichtigen:
(4) Absatz 3 wird auch für vergleichbare Leistungen einer Stelle mit Sitz im Ausland angewendet.
(5) § 34 Absatz 3c bis 3g gilt sinngemäß.
Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Hinzuverdienst | Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Hinzuverdienst | ||||
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t | 1 | Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Hinzuverdienst | t | 1 | Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Hinzuverdienst |
Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Hinzuverdienst | Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Hinzuverdienst | ||||
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f | 1 | (1) Eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wird nur in voller Höhe | f | 1 | (1) Eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wird nur in voller Höhe |
2 | geleistet, wenn die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze nach Absatz 1c | 2 | geleistet, wenn die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze nach Absatz 1c | ||
3 | nicht überschritten wird. | 3 | nicht überschritten wird. | ||
4 | (1a) Wird die Hinzuverdienstgrenze überschritten, wird die Rente nur | 4 | (1a) Wird die Hinzuverdienstgrenze überschritten, wird die Rente nur | ||
5 | teilweise geleistet. Die teilweise zu leistende Rente wird berechnet, | 5 | teilweise geleistet. Die teilweise zu leistende Rente wird berechnet, | ||
6 | indem ein Zwölftel des die Hinzuverdienstgrenze übersteigenden Betrages zu 40 | 6 | indem ein Zwölftel des die Hinzuverdienstgrenze übersteigenden Betrages zu 40 | ||
n | 7 | Prozent von der Rente in voller Höhe abgezogen wird. Überschreitet der | n | 7 | Prozent von der Rente in voller Höhe abgezogen wird. Die Rente wird nicht |
8 | sich dabei ergebende Rentenbetrag zusammen mit einem Zwölftel des | 8 | geleistet, wenn der von der Rente abzuziehende Hinzuverdienst den Betrag der | ||
9 | kalenderjährlichen Hinzuverdienstes den Hinzuverdienstdeckel nach Absatz 1b, | 9 | Rente in voller Höhe erreicht. | ||
10 | wird der überschreitende Betrag von dem sich nach Satz 2 ergebenden | 10 | (1b) (weggefallen) | ||
11 | Rentenbetrag abgezogen. Die Rente wird nicht geleistet, wenn der von der | ||||
12 | Rente abzuziehende Hinzuverdienst den Betrag der Rente in voller Höhe | ||||
13 | erreicht. | ||||
14 | (1b) Der Hinzuverdienstdeckel wird berechnet, indem die monatliche Bezugsgröße | ||||
15 | mit den Entgeltpunkten (§ 66 Absatz 1 Nummer 1 bis 3) des Kalenderjahres mit | ||||
16 | den höchsten Entgeltpunkten aus den letzten 15 Kalenderjahren vor Eintritt der | ||||
17 | Erwerbsminderung vervielfältigt wird. Er beträgt mindestens | ||||
18 | 1. | ||||
19 | bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung die Summe aus einem | ||||
20 | Zwölftel des nach Absatz 1c Satz 1 Nummer 1 berechneten Betrags und dem | ||||
21 | Monatsbetrag der Rente in voller Höhe, | ||||
22 | 2. | ||||
23 | bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung die Summe aus einem Zwölftel | ||||
24 | von 6 300 Euro und dem Monatsbetrag der Rente in voller Höhe, | ||||
25 | 3. | ||||
26 | bei einer Rente für Bergleute die Summe aus einem Zwölftel des nach Absatz | ||||
27 | 1c Satz 1 Nummer 3 berechneten Betrags und dem Monatsbetrag der Rente in voller | ||||
28 | Höhe. | ||||
29 | Der Hinzuverdienstdeckel wird jährlich zum 1. Juli neu berechnet. Bei einer | ||||
30 | Rente für Bergleute tritt an die Stelle des Eintritts der Erwerbsminderung der | ||||
31 | Eintritt der im Bergbau verminderten Berufsfähigkeit oder die Erfüllung der | ||||
32 | Voraussetzungen nach § 45 Absatz 3. | ||||
33 | (1c) Die Hinzuverdienstgrenze beträgt | 11 | (1c) Die Hinzuverdienstgrenze beträgt | ||
34 | 1. | 12 | 1. | ||
n | 35 | bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung das 0,81fache der | n | 13 | bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung das 9,72fache der |
36 | jährlichen Bezugsgröße, vervielfältigt mit den Entgeltpunkten (§ 66 Absatz 1 | 14 | monatlichen Bezugsgröße, vervielfältigt mit den Entgeltpunkten (§ 66 Absatz 1 | ||
37 | Nummer 1 bis 3) des Kalenderjahres mit den höchsten Entgeltpunkten aus den | 15 | Nummer 1 bis 3) des Kalenderjahres mit den höchsten Entgeltpunkten aus den | ||
38 | letzten 15 Kalenderjahren vor Eintritt der Erwerbsminderung, mindestens jedoch | 16 | letzten 15 Kalenderjahren vor Eintritt der Erwerbsminderung, mindestens jedoch | ||
n | 39 | mit 0,5 Entgeltpunkten, | n | 17 | sechs Achtel der 14fachen monatlichen Bezugsgröße, |
40 | 2. | 18 | 2. | ||
n | 41 | bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung in voller Höhe 6 300 Euro, | n | 19 | bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung in voller Höhe drei Achtel der |
20 | 14fachen monatlichen Bezugsgröße, | ||||
42 | 3. | 21 | 3. | ||
n | 43 | bei einer Rente für Bergleute das 0,89fache der jährlichen Bezugsgröße, | n | 22 | bei einer Rente für Bergleute das 10,68fache der monatlichen Bezugsgröße, |
44 | vervielfältigt mit den Entgeltpunkten (§ 66 Absatz 1 Nummer 1 bis 3) des | 23 | vervielfältigt mit den Entgeltpunkten (§ 66 Absatz 1 Nummer 1 bis 3) des | ||
45 | Kalenderjahres mit den höchsten Entgeltpunkten aus den letzten 15 Kalenderjahren | 24 | Kalenderjahres mit den höchsten Entgeltpunkten aus den letzten 15 Kalenderjahren | ||
46 | vor Eintritt der im Bergbau verminderten Berufsfähigkeit oder der Erfüllung der | 25 | vor Eintritt der im Bergbau verminderten Berufsfähigkeit oder der Erfüllung der | ||
n | 47 | Voraussetzungen nach § 45 Absatz 3, mindestens jedoch mit 0,5 Entgeltpunkten. | n | 26 | Voraussetzungen nach § 45 Absatz 3, mindestens jedoch das 0,824fache der |
48 | Die nach Satz 1 Nummer 1 und 3 ermittelten Hinzuverdienstgrenzen werden | 27 | 14fachen monatlichen Bezugsgröße. | ||
49 | jährlich zum 1. Juli neu berechnet. | ||||
50 | (2) Als Hinzuverdienst sind Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen und | 28 | (2) Als Hinzuverdienst sind Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen und | ||
51 | vergleichbares Einkommen zu berücksichtigen. Diese Einkünfte sind | 29 | vergleichbares Einkommen zu berücksichtigen. Diese Einkünfte sind | ||
52 | zusammenzurechnen. Nicht als Hinzuverdienst gilt das Entgelt, | 30 | zusammenzurechnen. Nicht als Hinzuverdienst gilt das Entgelt, | ||
53 | 1. | 31 | 1. | ||
54 | das eine Pflegeperson von der pflegebedürftigen Person erhält, wenn es das | 32 | das eine Pflegeperson von der pflegebedürftigen Person erhält, wenn es das | ||
55 | dem Umfang der Pflegetätigkeit entsprechende Pflegegeld im Sinne des § 37 des | 33 | dem Umfang der Pflegetätigkeit entsprechende Pflegegeld im Sinne des § 37 des | ||
56 | Elften Buches nicht übersteigt, oder | 34 | Elften Buches nicht übersteigt, oder | ||
57 | 2. | 35 | 2. | ||
58 | das ein behinderter Mensch von dem Träger einer in § 1 Satz 1 Nummer 2 | 36 | das ein behinderter Mensch von dem Träger einer in § 1 Satz 1 Nummer 2 | ||
59 | genannten Einrichtung erhält. | 37 | genannten Einrichtung erhält. | ||
60 | (3) Bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung oder einer Rente für | 38 | (3) Bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung oder einer Rente für | ||
61 | Bergleute sind zusätzlich zu dem Hinzuverdienst nach Absatz 2 Satz 1 als | 39 | Bergleute sind zusätzlich zu dem Hinzuverdienst nach Absatz 2 Satz 1 als | ||
62 | Hinzuverdienst zu berücksichtigen: | 40 | Hinzuverdienst zu berücksichtigen: | ||
63 | 1. | 41 | 1. | ||
64 | Krankengeld, | 42 | Krankengeld, | ||
65 | a) | 43 | a) | ||
66 | das aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit geleistet wird, die nach dem Beginn | 44 | das aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit geleistet wird, die nach dem Beginn | ||
67 | der Rente eingetreten ist, oder | 45 | der Rente eingetreten ist, oder | ||
68 | b) | 46 | b) | ||
69 | das aufgrund einer stationären Behandlung geleistet wird, die nach dem | 47 | das aufgrund einer stationären Behandlung geleistet wird, die nach dem | ||
70 | Beginn der Rente begonnen worden ist, | 48 | Beginn der Rente begonnen worden ist, | ||
71 | 2. | 49 | 2. | ||
72 | Versorgungskrankengeld, | 50 | Versorgungskrankengeld, | ||
73 | a) | 51 | a) | ||
74 | das aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit geleistet wird, die nach dem Beginn | 52 | das aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit geleistet wird, die nach dem Beginn | ||
75 | der Rente eingetreten ist, oder | 53 | der Rente eingetreten ist, oder | ||
76 | b) | 54 | b) | ||
77 | das während einer stationären Behandlungsmaßnahme geleistet wird, wenn | 55 | das während einer stationären Behandlungsmaßnahme geleistet wird, wenn | ||
78 | diesem ein nach Beginn der Rente erzieltes Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen | 56 | diesem ein nach Beginn der Rente erzieltes Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen | ||
79 | zugrunde liegt, | 57 | zugrunde liegt, | ||
80 | 3. | 58 | 3. | ||
81 | Übergangsgeld, | 59 | Übergangsgeld, | ||
82 | a) | 60 | a) | ||
83 | dem ein nach Beginn der Rente erzieltes Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen | 61 | dem ein nach Beginn der Rente erzieltes Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen | ||
84 | zugrunde liegt oder | 62 | zugrunde liegt oder | ||
85 | b) | 63 | b) | ||
86 | das aus der gesetzlichen Unfallversicherung geleistet wird und | 64 | das aus der gesetzlichen Unfallversicherung geleistet wird und | ||
87 | 4. | 65 | 4. | ||
88 | die weiteren in § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Vierten Buches genannten | 66 | die weiteren in § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Vierten Buches genannten | ||
89 | Sozialleistungen. | 67 | Sozialleistungen. | ||
90 | Bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung sind zusätzlich zu dem | 68 | Bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung sind zusätzlich zu dem | ||
91 | Hinzuverdienst nach Absatz 2 Satz 1 als Hinzuverdienst zu berücksichtigen: | 69 | Hinzuverdienst nach Absatz 2 Satz 1 als Hinzuverdienst zu berücksichtigen: | ||
92 | 1. | 70 | 1. | ||
93 | Verletztengeld und | 71 | Verletztengeld und | ||
94 | 2. | 72 | 2. | ||
95 | Übergangsgeld aus der gesetzlichen Unfallversicherung. | 73 | Übergangsgeld aus der gesetzlichen Unfallversicherung. | ||
n | 96 | Als Hinzuverdienst ist das der Sozialleistung zugrunde liegende Arbeitsentgelt | n | 74 | Als Hinzuverdienst ist die der Sozialleistung zugrunde liegende |
97 | oder Arbeitseinkommen zu berücksichtigen. Die Sätze 1 und 2 sind auch für eine | 75 | beitragspflichtige Einnahme zu berücksichtigen. | ||
98 | Sozialleistung anzuwenden, die aus Gründen ruht, die nicht im Rentenbezug | ||||
99 | liegen. | ||||
100 | (4) Absatz 3 wird auch für vergleichbare Leistungen einer Stelle mit Sitz im | 76 | (4) Absatz 3 wird auch für vergleichbare Leistungen einer Stelle mit Sitz im | ||
101 | Ausland angewendet. | 77 | Ausland angewendet. | ||
t | 102 | (5) § 34 Absatz 3c bis 3g gilt sinngemäß. | t | 78 | (5) Als Hinzuverdienst ist der voraussichtliche kalenderjährliche |
79 | Hinzuverdienst zu berücksichtigen. Dieser ist einmal im Kalenderjahr neu | ||||
80 | zu bestimmen, wenn sich dadurch eine Änderung ergibt, die die Höhe des | ||||
81 | Rentenanspruchs betrifft. | ||||
82 | (6) Von dem Kalenderjahr an, das dem folgt, in dem erstmals Hinzuverdienst | ||||
83 | berücksichtigt wurde, ist jeweils für das vorige Kalenderjahr der tatsächliche | ||||
84 | Hinzuverdienst statt des bisher berücksichtigten Hinzuverdienstes zu | ||||
85 | berücksichtigen, wenn sich dadurch rückwirkend eine Änderung ergibt, die die | ||||
86 | Höhe des Rentenanspruchs betrifft. In dem Kalenderjahr, in dem die | ||||
87 | Regelaltersgrenze erreicht wird, ist dies nach Ablauf des Monats | ||||
88 | durchzuführen, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde; dabei ist der | ||||
89 | tatsächliche Hinzuverdienst bis zum Ablauf des Monats des Erreichens der | ||||
90 | Regelaltersgrenze zu berücksichtigen. Kann der tatsächliche Hinzuverdienst | ||||
91 | noch nicht nachgewiesen werden, ist er zu berücksichtigen, sobald der Nachweis | ||||
92 | vorliegt. | ||||
93 | (7) Änderungen des nach Absatz 5 berücksichtigten Hinzuverdienstes sind | ||||
94 | auf Antrag zu berücksichtigen, wenn der voraussichtliche kalenderjährliche | ||||
95 | Hinzuverdienst um mindestens 10 Prozent vom bisher berücksichtigten | ||||
96 | Hinzuverdienst abweicht und sich dadurch eine Änderung ergibt, die die Höhe | ||||
97 | des Rentenanspruchs betrifft. Eine Änderung im Sinne von Satz 1 ist auch | ||||
98 | der Hinzutritt oder der Wegfall von Hinzuverdienst. Ein Hinzutritt von | ||||
99 | Hinzuverdienst oder ein höherer als der bisher berücksichtigte Hinzuverdienst | ||||
100 | wird dabei mit Wirkung für die Zukunft berücksichtigt. | ||||
101 | (8) Ergibt sich nach den Absätzen 5 bis 7 eine Änderung, die die Höhe des | ||||
102 | Rentenanspruchs betrifft, sind die bisherigen Bescheide von dem sich nach | ||||
103 | diesen Absätzen ergebenden Zeitpunkt an aufzuheben. Soweit Bescheide | ||||
104 | aufgehoben wurden, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten; § 50 Absatz | ||||
105 | 3 und 4 des Zehnten Buches bleibt unberührt. Nicht anzuwenden sind die | ||||
106 | Vorschriften zur Anhörung Beteiligter (§ 24 des Zehnten Buches), zur Rücknahme | ||||
107 | eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes (§ 45 des Zehnten Buches) | ||||
108 | und zur Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Änderung der | ||||
109 | Verhältnisse (§ 48 des Zehnten Buches). | ||||
110 | (9) Ein nach Absatz 8 Satz 2 zu erstattender Betrag in Höhe von bis zu 300 | ||||
111 | Euro ist von der laufenden Rente bis zu deren Hälfte einzubehalten, wenn das | ||||
112 | Einverständnis dazu vorliegt. Der Aufhebungsbescheid ist mit dem Hinweis | ||||
113 | zu versehen, dass das Einverständnis jederzeit mit Wirkung für die Zukunft | ||||
114 | widerrufen werden kann. |
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