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Sie können sich § 76 SGB VI auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Ein zugunsten oder zulasten von Versicherten durchgeführter Versorgungsausgleich wird durch einen Zuschlag oder Abschlag an Entgeltpunkten berücksichtigt.
(2) Die Übertragung oder Begründung von Rentenanwartschaften zugunsten von Versicherten führt zu einem Zuschlag an Entgeltpunkten. Der Begründung von Rentenanwartschaften stehen gleich
(3) Die Übertragung von Rentenanwartschaften zu Lasten von Versicherten führt zu einem Abschlag an Entgeltpunkten.
(4) 1Die Entgeltpunkte werden in der Weise ermittelt, dass der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften durch den aktuellen Rentenwert mit seinem Wert bei Ende der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit geteilt wird. 2Entgeltpunkte aus einer Begründung durch externe Teilung nach § 14 des Versorgungsausgleichsgesetzes werden ermittelt, indem der vom Familiengericht nach § 222 Abs. 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit festgesetzte Kapitalbetrag mit dem zum Ende der Ehezeit maßgebenden Umrechnungsfaktor für die Ermittlung von Entgeltpunkten im Rahmen des Versorgungsausgleichs vervielfältigt wird. 3An die Stelle des Endes der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit tritt in Fällen, in denen der Versorgungsausgleich nicht Folgesache im Sinne von § 137 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist oder im Abänderungsverfahren der Eingang des Antrags auf Durchführung oder Abänderung des Versorgungsausgleichs beim Familiengericht, in Fällen der Aussetzung des Verfahrens über den Versorgungsausgleich der Zeitpunkt der Wiederaufnahme des Verfahrens über den Versorgungsausgleich. 4Ist nach der Entscheidung des Familiengerichts der Kapitalbetrag zu verzinsen, tritt an die Stelle der in den Sätzen 2 und 3 genannten Umrechnungszeitpunkte der Zeitpunkt, bis zu dem nach der Entscheidung des Familiengerichts Zinsen zu berechnen sind.
(5) Ein Zuschlag an Entgeltpunkten, die sich aus der Zahlung von Beiträgen zur Begründung einer Rentenanwartschaft oder zur Wiederauffüllung einer geminderten Rentenanwartschaft ergeben, erfolgt nur, wenn die Beiträge bis zu einem Zeitpunkt gezahlt worden sind, bis zu dem Entgeltpunkte für freiwillig gezahlte Beiträge zu ermitteln sind.
(6) Der Zuschlag an Entgeltpunkten entfällt zu gleichen Teilen auf die in der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit liegenden Kalendermonate, der Abschlag zu gleichen Teilen auf die in der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit liegenden Kalendermonate mit Beitragszeiten und beitragsfreien Zeiten.
(7) Ist eine Rente um einen Zuschlag oder Abschlag aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich zu verändern, ist von der Summe der bisher der Rente zugrunde liegenden Entgeltpunkte auszugehen.
Zuschläge oder Abschläge beim Versorgungsausgleich | Zuschläge oder Abschläge beim Versorgungsausgleich | ||||
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t | 1 | Zuschläge oder Abschläge beim Versorgungsausgleich | t | 1 | Zuschläge oder Abschläge beim Versorgungsausgleich |
Zuschläge oder Abschläge beim Versorgungsausgleich | Zuschläge oder Abschläge beim Versorgungsausgleich | ||||
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f | 1 | (1) Ein zugunsten oder zulasten von Versicherten durchgeführter | f | 1 | (1) Ein zugunsten oder zulasten von Versicherten durchgeführter |
2 | Versorgungsausgleich wird durch einen Zuschlag oder Abschlag an Entgeltpunkten | 2 | Versorgungsausgleich wird durch einen Zuschlag oder Abschlag an Entgeltpunkten | ||
3 | berücksichtigt. | 3 | berücksichtigt. | ||
4 | (2) Die Übertragung oder Begründung von Rentenanwartschaften zugunsten von | 4 | (2) Die Übertragung oder Begründung von Rentenanwartschaften zugunsten von | ||
5 | Versicherten führt zu einem Zuschlag an Entgeltpunkten. Der Begründung von | 5 | Versicherten führt zu einem Zuschlag an Entgeltpunkten. Der Begründung von | ||
6 | Rentenanwartschaften stehen gleich | 6 | Rentenanwartschaften stehen gleich | ||
7 | 1. | 7 | 1. | ||
8 | die Wiederauffüllung geminderter Rentenanwartschaften (§ 187 Abs. 1 Nr. 1), | 8 | die Wiederauffüllung geminderter Rentenanwartschaften (§ 187 Abs. 1 Nr. 1), | ||
9 | 2. | 9 | 2. | ||
10 | die Abwendung einer Kürzung der Versorgungsbezüge, wenn später eine | 10 | die Abwendung einer Kürzung der Versorgungsbezüge, wenn später eine | ||
11 | Nachversicherung durchgeführt worden ist (§ 183 Abs. 1). | 11 | Nachversicherung durchgeführt worden ist (§ 183 Abs. 1). | ||
12 | (3) Die Übertragung von Rentenanwartschaften zu Lasten von Versicherten führt | 12 | (3) Die Übertragung von Rentenanwartschaften zu Lasten von Versicherten führt | ||
13 | zu einem Abschlag an Entgeltpunkten. | 13 | zu einem Abschlag an Entgeltpunkten. | ||
14 | (4) Die Entgeltpunkte werden in der Weise ermittelt, dass der Monatsbetrag | 14 | (4) Die Entgeltpunkte werden in der Weise ermittelt, dass der Monatsbetrag | ||
15 | der Rentenanwartschaften durch den aktuellen Rentenwert mit seinem Wert bei | 15 | der Rentenanwartschaften durch den aktuellen Rentenwert mit seinem Wert bei | ||
16 | Ende der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit geteilt wird. Entgeltpunkte | 16 | Ende der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit geteilt wird. Entgeltpunkte | ||
17 | aus einer Begründung durch externe Teilung nach § 14 des | 17 | aus einer Begründung durch externe Teilung nach § 14 des | ||
18 | Versorgungsausgleichsgesetzes werden ermittelt, indem der vom Familiengericht | 18 | Versorgungsausgleichsgesetzes werden ermittelt, indem der vom Familiengericht | ||
19 | nach § 222 Abs. 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den | 19 | nach § 222 Abs. 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den | ||
20 | Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit festgesetzte Kapitalbetrag | 20 | Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit festgesetzte Kapitalbetrag | ||
21 | mit dem zum Ende der Ehezeit maßgebenden Umrechnungsfaktor für die Ermittlung | 21 | mit dem zum Ende der Ehezeit maßgebenden Umrechnungsfaktor für die Ermittlung | ||
22 | von Entgeltpunkten im Rahmen des Versorgungsausgleichs vervielfältigt wird. | 22 | von Entgeltpunkten im Rahmen des Versorgungsausgleichs vervielfältigt wird. | ||
23 | An die Stelle des Endes der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit tritt in | 23 | An die Stelle des Endes der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit tritt in | ||
24 | Fällen, in denen der Versorgungsausgleich nicht Folgesache im Sinne von § 137 | 24 | Fällen, in denen der Versorgungsausgleich nicht Folgesache im Sinne von § 137 | ||
25 | Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in | 25 | Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in | ||
26 | den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist oder im | 26 | den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist oder im | ||
27 | Abänderungsverfahren der Eingang des Antrags auf Durchführung oder Abänderung | 27 | Abänderungsverfahren der Eingang des Antrags auf Durchführung oder Abänderung | ||
28 | des Versorgungsausgleichs beim Familiengericht, in Fällen der Aussetzung des | 28 | des Versorgungsausgleichs beim Familiengericht, in Fällen der Aussetzung des | ||
29 | Verfahrens über den Versorgungsausgleich der Zeitpunkt der Wiederaufnahme des | 29 | Verfahrens über den Versorgungsausgleich der Zeitpunkt der Wiederaufnahme des | ||
30 | Verfahrens über den Versorgungsausgleich. Ist nach der Entscheidung des | 30 | Verfahrens über den Versorgungsausgleich. Ist nach der Entscheidung des | ||
t | 31 | Familiengerichts der Kapitalbetrag zu verzinsen, tritt an die Stelle der in | t | 31 | Familiengerichts hinsichtlich des Kapitalbetrags eine Wertentwicklung des |
32 | auszugleichenden Anrechts zu berücksichtigen, tritt an die Stelle der in den | ||||
32 | den Sätzen 2 und 3 genannten Umrechnungszeitpunkte der Zeitpunkt, bis zu dem | 33 | Sätzen 2 und 3 genannten Umrechnungszeitpunkte der Zeitpunkt, bis zu dem eine | ||
33 | nach der Entscheidung des Familiengerichts Zinsen zu berechnen sind. | 34 | Wertentwicklung zu berücksichtigen ist. | ||
34 | (5) Ein Zuschlag an Entgeltpunkten, die sich aus der Zahlung von Beiträgen zur | 35 | (5) Ein Zuschlag an Entgeltpunkten, die sich aus der Zahlung von Beiträgen zur | ||
35 | Begründung einer Rentenanwartschaft oder zur Wiederauffüllung einer | 36 | Begründung einer Rentenanwartschaft oder zur Wiederauffüllung einer | ||
36 | geminderten Rentenanwartschaft ergeben, erfolgt nur, wenn die Beiträge bis zu | 37 | geminderten Rentenanwartschaft ergeben, erfolgt nur, wenn die Beiträge bis zu | ||
37 | einem Zeitpunkt gezahlt worden sind, bis zu dem Entgeltpunkte für freiwillig | 38 | einem Zeitpunkt gezahlt worden sind, bis zu dem Entgeltpunkte für freiwillig | ||
38 | gezahlte Beiträge zu ermitteln sind. | 39 | gezahlte Beiträge zu ermitteln sind. | ||
39 | (6) Der Zuschlag an Entgeltpunkten entfällt zu gleichen Teilen auf die in der | 40 | (6) Der Zuschlag an Entgeltpunkten entfällt zu gleichen Teilen auf die in der | ||
40 | Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit liegenden Kalendermonate, der Abschlag | 41 | Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit liegenden Kalendermonate, der Abschlag | ||
41 | zu gleichen Teilen auf die in der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit | 42 | zu gleichen Teilen auf die in der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit | ||
42 | liegenden Kalendermonate mit Beitragszeiten und beitragsfreien Zeiten. | 43 | liegenden Kalendermonate mit Beitragszeiten und beitragsfreien Zeiten. | ||
43 | (7) Ist eine Rente um einen Zuschlag oder Abschlag aus einem durchgeführten | 44 | (7) Ist eine Rente um einen Zuschlag oder Abschlag aus einem durchgeführten | ||
44 | Versorgungsausgleich zu verändern, ist von der Summe der bisher der Rente | 45 | Versorgungsausgleich zu verändern, ist von der Summe der bisher der Rente | ||
45 | zugrunde liegenden Entgeltpunkte auszugehen. | 46 | zugrunde liegenden Entgeltpunkte auszugehen. |
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