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Sie können sich § 75 SGB VI auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Für Zeiten nach Beginn der zu berechnenden Rente werden Entgeltpunkte nur für eine Zurechnungszeit und für Zuschläge an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters ermittelt.
(2) Bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit werden für
(3) Für eine Rente wegen voller Erwerbsminderung werden auf Antrag Entgeltpunkte auch für Beitragszeiten und Anrechnungszeiten nach Eintritt der vollen Erwerbsminderung ermittelt, wenn diese Beitragszeiten 20 Jahre umfassen.
(4) Für eine Rente wegen Alters besteht Anspruch auf Ermittlung von Entgeltpunkten auch für Pflichtbeiträge nach § 119 des Zehnten Buches, wenn diese nach dem Beginn der Rente aufgrund eines Schadensereignisses vor Rentenbeginn gezahlt worden sind; § 34 Abs. 4 Nr. 3 gilt nicht.
Entgeltpunkte für Zeiten nach Rentenbeginn | Entgeltpunkte für Zeiten nach Rentenbeginn | ||||
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t | 1 | Entgeltpunkte für Zeiten nach Rentenbeginn | t | 1 | Entgeltpunkte für Zeiten nach Rentenbeginn |
Entgeltpunkte für Zeiten nach Rentenbeginn | Entgeltpunkte für Zeiten nach Rentenbeginn | ||||
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f | 1 | (1) Für Zeiten nach Beginn der zu berechnenden Rente werden Entgeltpunkte nur | f | 1 | (1) Für Zeiten nach Beginn der zu berechnenden Rente werden Entgeltpunkte nur |
2 | für eine Zurechnungszeit und für Zuschläge an Entgeltpunkten aus Beiträgen | 2 | für eine Zurechnungszeit und für Zuschläge an Entgeltpunkten aus Beiträgen | ||
3 | nach Beginn einer Rente wegen Alters ermittelt. | 3 | nach Beginn einer Rente wegen Alters ermittelt. | ||
4 | (2) Bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit werden für | 4 | (2) Bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit werden für | ||
5 | 1. | 5 | 1. | ||
6 | Beitragszeiten und Anrechnungszeiten, die nach Eintritt der hierfür | 6 | Beitragszeiten und Anrechnungszeiten, die nach Eintritt der hierfür | ||
7 | maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit liegen, | 7 | maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit liegen, | ||
8 | 2. | 8 | 2. | ||
9 | freiwillige Beiträge, die nach Eintritt der hierfür maßgebenden Minderung | 9 | freiwillige Beiträge, die nach Eintritt der hierfür maßgebenden Minderung | ||
10 | der Erwerbsfähigkeit gezahlt worden sind, | 10 | der Erwerbsfähigkeit gezahlt worden sind, | ||
11 | Entgeltpunkte nicht ermittelt. Dies gilt nicht für | 11 | Entgeltpunkte nicht ermittelt. Dies gilt nicht für | ||
12 | 1. | 12 | 1. | ||
13 | eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, auf die erst nach Erfüllung einer | 13 | eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, auf die erst nach Erfüllung einer | ||
14 | Wartezeit von 20 Jahren ein Anspruch besteht, | 14 | Wartezeit von 20 Jahren ein Anspruch besteht, | ||
15 | 2. | 15 | 2. | ||
16 | freiwillige Beiträge nach Satz 1 Nr. 2, wenn die Minderung der | 16 | freiwillige Beiträge nach Satz 1 Nr. 2, wenn die Minderung der | ||
17 | Erwerbsfähigkeit während eines Beitragsverfahrens oder eines Verfahrens über | 17 | Erwerbsfähigkeit während eines Beitragsverfahrens oder eines Verfahrens über | ||
18 | einen Rentenanspruch eingetreten ist. | 18 | einen Rentenanspruch eingetreten ist. | ||
19 | (3) Für eine Rente wegen voller Erwerbsminderung werden auf Antrag | 19 | (3) Für eine Rente wegen voller Erwerbsminderung werden auf Antrag | ||
20 | Entgeltpunkte auch für Beitragszeiten und Anrechnungszeiten nach Eintritt der | 20 | Entgeltpunkte auch für Beitragszeiten und Anrechnungszeiten nach Eintritt der | ||
21 | vollen Erwerbsminderung ermittelt, wenn diese Beitragszeiten 20 Jahre | 21 | vollen Erwerbsminderung ermittelt, wenn diese Beitragszeiten 20 Jahre | ||
22 | umfassen. | 22 | umfassen. | ||
23 | (4) Für eine Rente wegen Alters besteht Anspruch auf Ermittlung von | 23 | (4) Für eine Rente wegen Alters besteht Anspruch auf Ermittlung von | ||
24 | Entgeltpunkten auch für Pflichtbeiträge nach § 119 des Zehnten Buches, wenn | 24 | Entgeltpunkten auch für Pflichtbeiträge nach § 119 des Zehnten Buches, wenn | ||
25 | diese nach dem Beginn der Rente aufgrund eines Schadensereignisses vor | 25 | diese nach dem Beginn der Rente aufgrund eines Schadensereignisses vor | ||
t | 26 | Rentenbeginn gezahlt worden sind; § 34 Abs. 4 Nr. 3 gilt nicht. | t | 26 | Rentenbeginn gezahlt worden sind; § 34 Absatz 2 Nummer 3 gilt nicht. |
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