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Sie können sich § 6 SGB VI auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Von der Versicherungspflicht werden befreit
(1a) Personen, die nach § 2 Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig sind, werden von der Versicherungspflicht befreit
1(1b) Personen, die eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder § 8a in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches ausüben, werden auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit. 2Der schriftliche Befreiungsantrag ist dem Arbeitgeber zu übergeben. 3§ 8 Absatz 2 des Vierten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Zusammenrechnung mit einer nicht geringfügigen Beschäftigung nur erfolgt, wenn diese versicherungspflichtig ist. 4Der Antrag kann bei mehreren geringfügigen Beschäftigungen nur einheitlich gestellt werden und ist für die Dauer der Beschäftigungen bindend. 5Satz 1 gilt nicht für Personen, die im Rahmen betrieblicher Berufsbildung, nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz, nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz oder nach § 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 beschäftigt sind oder von der Möglichkeit einer stufenweisen Wiederaufnahme einer nicht geringfügigen Tätigkeit (§ 74 des Fünften Buches) Gebrauch machen.
(2) 1Die Befreiung erfolgt auf Antrag des Versicherten, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 auf Antrag des Arbeitgebers. 2In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Versicherte den Antrag elektronisch über die zuständige berufsständische Versorgungseinrichtung zu stellen. 3Diese leitet den Antrag durch Datenübertragung an den Träger der Rentenversicherung zusammen mit den Bestätigungen über das Vorliegen einer Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, über das Bestehen einer Pflichtmitgliedschaft in der berufsständischen Kammer und über die Pflicht zur Zahlung einkommensbezogener Beiträge zur Entscheidung unverzüglich weiter. 4Der Träger der Rentenversicherung teilt seine Entscheidung dem Antragsteller in Textform und der den Antrag weiterleitenden berufsständischen Versorgungseinrichtung elektronisch mit. 5Der Eingang des Antrags bei der berufsständischen Versorgungseinrichtung ist für die Wahrung der in Absatz 4 bestimmten Frist maßgeblich. 6Der Datenaustausch erfolgt über die Annahmestelle der berufsständischen Versorgungseinrichtungen und die Datenstelle der Rentenversicherung. 7Die technische Ausgestaltung des Verfahrens regeln die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen e. 8V. in gemeinsamen Grundsätzen, die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu genehmigen sind.
(3) Über die Befreiung entscheidet der Träger der Rentenversicherung. Abweichend von Satz 1 entscheidet in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 die Deutsche Rentenversicherung Bund, nachdem das Vorliegen der Voraussetzungen bestätigt worden ist
(4) 1Die Befreiung wirkt vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen an, wenn sie innerhalb von drei Monaten beantragt wird, sonst vom Eingang des Antrags an. 2In den Fällen des Absatzes 1b wirkt die Befreiung bei Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nach § 28a des Vierten Buches bei der zuständigen Einzugsstelle rückwirkend vom Beginn des Monats, in dem der Antrag des Beschäftigten dem Arbeitgeber zugegangen ist, wenn der Arbeitgeber den Befreiungsantrag der Einzugsstelle mit der ersten folgenden Entgeltabrechnung, spätestens aber innerhalb von sechs Wochen nach Zugang, gemeldet und die Einzugsstelle innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nicht widersprochen hat. 3Erfolgt die Meldung des Arbeitgebers später, wirkt die Befreiung vom Beginn des auf den Ablauf der Widerspruchsfrist nach Absatz 3 folgenden Monats. 4In den Fällen, in denen bei einer Mehrfachbeschäftigung die Befreiungsvoraussetzungen vorliegen, hat die Einzugsstelle die weiteren Arbeitgeber über den Zeitpunkt der Wirkung der Befreiung unverzüglich durch eine Meldung zu unterrichten.
(5) 1Die Befreiung ist auf die jeweilige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit beschränkt. 2Sie erstreckt sich in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 auch auf eine andere versicherungspflichtige Tätigkeit, wenn diese infolge ihrer Eigenart oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist und der Versorgungsträger für die Zeit der Tätigkeit den Erwerb einkommensbezogener Versorgungsanwartschaften gewährleistet.
Befreiung von der Versicherungspflicht | Befreiung von der Versicherungspflicht | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Befreiung von der Versicherungspflicht | t | 1 | Befreiung von der Versicherungspflicht |
Befreiung von der Versicherungspflicht | Befreiung von der Versicherungspflicht | ||||
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f | 1 | (1) Von der Versicherungspflicht werden befreit | f | 1 | (1) Von der Versicherungspflicht werden befreit |
2 | 1. | 2 | 1. | ||
3 | Beschäftigte und selbständig Tätige für die Beschäftigung oder selbständige | 3 | Beschäftigte und selbständig Tätige für die Beschäftigung oder selbständige | ||
4 | Tätigkeit, wegen der sie aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf | 4 | Tätigkeit, wegen der sie aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf | ||
5 | Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen | 5 | Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen | ||
6 | Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe | 6 | Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe | ||
7 | (berufsständische Versorgungseinrichtung) und zugleich kraft gesetzlicher | 7 | (berufsständische Versorgungseinrichtung) und zugleich kraft gesetzlicher | ||
8 | Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer sind, wenn | 8 | Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer sind, wenn | ||
9 | a) | 9 | a) | ||
10 | am jeweiligen Ort der Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit für ihre | 10 | am jeweiligen Ort der Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit für ihre | ||
11 | Berufsgruppe bereits vor dem 1. Januar 1995 eine gesetzliche Verpflichtung zur | 11 | Berufsgruppe bereits vor dem 1. Januar 1995 eine gesetzliche Verpflichtung zur | ||
12 | Mitgliedschaft in der berufsständischen Kammer bestanden hat, | 12 | Mitgliedschaft in der berufsständischen Kammer bestanden hat, | ||
13 | b) | 13 | b) | ||
14 | für sie nach näherer Maßgabe der Satzung einkommensbezogene Beiträge unter | 14 | für sie nach näherer Maßgabe der Satzung einkommensbezogene Beiträge unter | ||
15 | Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze zur berufsständischen | 15 | Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze zur berufsständischen | ||
16 | Versorgungseinrichtung zu zahlen sind und | 16 | Versorgungseinrichtung zu zahlen sind und | ||
17 | c) | 17 | c) | ||
18 | aufgrund dieser Beiträge Leistungen für den Fall verminderter | 18 | aufgrund dieser Beiträge Leistungen für den Fall verminderter | ||
19 | Erwerbsfähigkeit und des Alters sowie für Hinterbliebene erbracht und angepasst | 19 | Erwerbsfähigkeit und des Alters sowie für Hinterbliebene erbracht und angepasst | ||
20 | werden, wobei auch die finanzielle Lage der berufsständischen | 20 | werden, wobei auch die finanzielle Lage der berufsständischen | ||
21 | Versorgungseinrichtung zu berücksichtigen ist, | 21 | Versorgungseinrichtung zu berücksichtigen ist, | ||
22 | 2. | 22 | 2. | ||
23 | Lehrer oder Erzieher, die an nicht-öffentlichen Schulen beschäftigt sind, | 23 | Lehrer oder Erzieher, die an nicht-öffentlichen Schulen beschäftigt sind, | ||
24 | wenn ihnen nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder entsprechenden | 24 | wenn ihnen nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder entsprechenden | ||
25 | kirchenrechtlichen Regelungen Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter | 25 | kirchenrechtlichen Regelungen Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter | ||
26 | Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet | 26 | Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet | ||
27 | und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist und wenn diese Personen die | 27 | und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist und wenn diese Personen die | ||
28 | Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 erfüllen, | 28 | Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 erfüllen, | ||
29 | 3. | 29 | 3. | ||
30 | nichtdeutsche Besatzungsmitglieder deutscher Seeschiffe, die ihren Wohnsitz | 30 | nichtdeutsche Besatzungsmitglieder deutscher Seeschiffe, die ihren Wohnsitz | ||
31 | oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen | 31 | oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen | ||
32 | Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum | 32 | Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum | ||
33 | oder der Schweiz haben, | 33 | oder der Schweiz haben, | ||
34 | 4. | 34 | 4. | ||
35 | Gewerbetreibende in Handwerksbetrieben, wenn für sie mindestens 18 Jahre | 35 | Gewerbetreibende in Handwerksbetrieben, wenn für sie mindestens 18 Jahre | ||
36 | lang Pflichtbeiträge gezahlt worden sind. | 36 | lang Pflichtbeiträge gezahlt worden sind. | ||
37 | Die gesetzliche Verpflichtung für eine Berufsgruppe zur Mitgliedschaft in | 37 | Die gesetzliche Verpflichtung für eine Berufsgruppe zur Mitgliedschaft in | ||
38 | einer berufsständischen Kammer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 gilt mit dem Tag | 38 | einer berufsständischen Kammer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 gilt mit dem Tag | ||
39 | als entstanden, an dem das die jeweilige Kammerzugehörigkeit begründende | 39 | als entstanden, an dem das die jeweilige Kammerzugehörigkeit begründende | ||
40 | Gesetz verkündet worden ist. Wird der Kreis der Pflichtmitglieder einer | 40 | Gesetz verkündet worden ist. Wird der Kreis der Pflichtmitglieder einer | ||
41 | berufsständischen Kammer nach dem 31. Dezember 1994 erweitert, werden | 41 | berufsständischen Kammer nach dem 31. Dezember 1994 erweitert, werden | ||
42 | diejenigen Pflichtmitglieder des berufsständischen Versorgungswerks nicht nach | 42 | diejenigen Pflichtmitglieder des berufsständischen Versorgungswerks nicht nach | ||
43 | Satz 1 Nr. 1 befreit, die nur wegen dieser Erweiterung Pflichtmitglieder ihrer | 43 | Satz 1 Nr. 1 befreit, die nur wegen dieser Erweiterung Pflichtmitglieder ihrer | ||
44 | Berufskammer geworden sind. Für die Bestimmung des Tages, an dem die | 44 | Berufskammer geworden sind. Für die Bestimmung des Tages, an dem die | ||
45 | Erweiterung des Kreises der Pflichtmitglieder erfolgt ist, ist Satz 2 | 45 | Erweiterung des Kreises der Pflichtmitglieder erfolgt ist, ist Satz 2 | ||
46 | entsprechend anzuwenden. Personen, die nach bereits am 1. Januar 1995 | 46 | entsprechend anzuwenden. Personen, die nach bereits am 1. Januar 1995 | ||
47 | geltenden versorgungsrechtlichen Regelungen verpflichtet sind, für die Zeit | 47 | geltenden versorgungsrechtlichen Regelungen verpflichtet sind, für die Zeit | ||
48 | der Ableistung eines gesetzlich vorgeschriebenen Vorbereitungs- oder | 48 | der Ableistung eines gesetzlich vorgeschriebenen Vorbereitungs- oder | ||
49 | Anwärterdienstes Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung zu | 49 | Anwärterdienstes Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung zu | ||
50 | sein, werden auch dann nach Satz 1 Nr. 1 von der Versicherungspflicht befreit, | 50 | sein, werden auch dann nach Satz 1 Nr. 1 von der Versicherungspflicht befreit, | ||
51 | wenn eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in einer | 51 | wenn eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in einer | ||
52 | berufsständischen Kammer für die Zeit der Ableistung des Vorbereitungs- oder | 52 | berufsständischen Kammer für die Zeit der Ableistung des Vorbereitungs- oder | ||
53 | Anwärterdienstes nicht besteht. Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für die in Satz 1 Nr. | 53 | Anwärterdienstes nicht besteht. Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für die in Satz 1 Nr. | ||
54 | 4 genannten Personen. | 54 | 4 genannten Personen. | ||
55 | (1a) Personen, die nach § 2 Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig sind, werden | 55 | (1a) Personen, die nach § 2 Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig sind, werden | ||
56 | von der Versicherungspflicht befreit | 56 | von der Versicherungspflicht befreit | ||
57 | 1. | 57 | 1. | ||
58 | für einen Zeitraum von drei Jahren nach erstmaliger Aufnahme einer | 58 | für einen Zeitraum von drei Jahren nach erstmaliger Aufnahme einer | ||
59 | selbständigen Tätigkeit, die die Merkmale des § 2 Satz 1 Nr. 9 erfüllt, | 59 | selbständigen Tätigkeit, die die Merkmale des § 2 Satz 1 Nr. 9 erfüllt, | ||
60 | 2. | 60 | 2. | ||
61 | nach Vollendung des 58. Lebensjahres, wenn sie nach einer zuvor ausgeübten | 61 | nach Vollendung des 58. Lebensjahres, wenn sie nach einer zuvor ausgeübten | ||
62 | selbständigen Tätigkeit erstmals nach § 2 Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig | 62 | selbständigen Tätigkeit erstmals nach § 2 Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig | ||
63 | werden. | 63 | werden. | ||
64 | Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend für die Aufnahme einer zweiten selbständigen | 64 | Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend für die Aufnahme einer zweiten selbständigen | ||
65 | Tätigkeit, die die Merkmale des § 2 Satz 1 Nr. 9 erfüllt. Eine Aufnahme einer | 65 | Tätigkeit, die die Merkmale des § 2 Satz 1 Nr. 9 erfüllt. Eine Aufnahme einer | ||
66 | selbständigen Tätigkeit liegt nicht vor, wenn eine bestehende selbständige | 66 | selbständigen Tätigkeit liegt nicht vor, wenn eine bestehende selbständige | ||
67 | Existenz lediglich umbenannt oder deren Geschäftszweck gegenüber der | 67 | Existenz lediglich umbenannt oder deren Geschäftszweck gegenüber der | ||
68 | vorangegangenen nicht wesentlich verändert worden ist. | 68 | vorangegangenen nicht wesentlich verändert worden ist. | ||
69 | (1b) Personen, die eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 | 69 | (1b) Personen, die eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 | ||
70 | Nummer 1 oder § 8a in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches | 70 | Nummer 1 oder § 8a in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches | ||
71 | ausüben, werden auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit. Der | 71 | ausüben, werden auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit. Der | ||
t | 72 | schriftliche Befreiungsantrag ist dem Arbeitgeber zu übergeben. § 8 Absatz | t | 72 | schriftliche oder elektronische Befreiungsantrag ist dem Arbeitgeber zu |
73 | 2 des Vierten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine | 73 | übergeben. § 8 Absatz 2 des Vierten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, | ||
74 | Zusammenrechnung mit einer nicht geringfügigen Beschäftigung nur erfolgt, wenn | 74 | dass eine Zusammenrechnung mit einer nicht geringfügigen Beschäftigung nur | ||
75 | diese versicherungspflichtig ist. Der Antrag kann bei mehreren | 75 | erfolgt, wenn diese versicherungspflichtig ist. Der Antrag kann bei | ||
76 | geringfügigen Beschäftigungen nur einheitlich gestellt werden und ist für die | 76 | mehreren geringfügigen Beschäftigungen nur einheitlich gestellt werden und ist | ||
77 | Dauer der Beschäftigungen bindend. Satz 1 gilt nicht für Personen, die im | 77 | für die Dauer der Beschäftigungen bindend. Satz 1 gilt nicht für Personen, | ||
78 | Rahmen betrieblicher Berufsbildung, nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz, | 78 | die im Rahmen betrieblicher Berufsbildung, nach dem | ||
79 | nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz oder nach § 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 | 79 | Jugendfreiwilligendienstegesetz, nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz oder | ||
80 | beschäftigt sind oder von der Möglichkeit einer stufenweisen Wiederaufnahme | 80 | nach § 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 beschäftigt sind oder von der Möglichkeit einer | ||
81 | einer nicht geringfügigen Tätigkeit (§ 74 des Fünften Buches) Gebrauch machen. | 81 | stufenweisen Wiederaufnahme einer nicht geringfügigen Tätigkeit (§ 74 des | ||
82 | Fünften Buches) Gebrauch machen. | ||||
82 | (2) Die Befreiung erfolgt auf Antrag des Versicherten, in den Fällen des | 83 | (2) Die Befreiung erfolgt auf Antrag des Versicherten, in den Fällen des | ||
83 | Absatzes 1 Nr. 2 und 3 auf Antrag des Arbeitgebers. In den Fällen des | 84 | Absatzes 1 Nr. 2 und 3 auf Antrag des Arbeitgebers. In den Fällen des | ||
84 | Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Versicherte den Antrag elektronisch über | 85 | Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Versicherte den Antrag elektronisch über | ||
85 | die zuständige berufsständische Versorgungseinrichtung zu stellen. Diese | 86 | die zuständige berufsständische Versorgungseinrichtung zu stellen. Diese | ||
86 | leitet den Antrag durch Datenübertragung an den Träger der Rentenversicherung | 87 | leitet den Antrag durch Datenübertragung an den Träger der Rentenversicherung | ||
87 | zusammen mit den Bestätigungen über das Vorliegen einer Pflichtmitgliedschaft | 88 | zusammen mit den Bestätigungen über das Vorliegen einer Pflichtmitgliedschaft | ||
88 | in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, über das Bestehen einer | 89 | in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, über das Bestehen einer | ||
89 | Pflichtmitgliedschaft in der berufsständischen Kammer und über die Pflicht zur | 90 | Pflichtmitgliedschaft in der berufsständischen Kammer und über die Pflicht zur | ||
90 | Zahlung einkommensbezogener Beiträge zur Entscheidung unverzüglich weiter. Der | 91 | Zahlung einkommensbezogener Beiträge zur Entscheidung unverzüglich weiter. Der | ||
91 | Träger der Rentenversicherung teilt seine Entscheidung dem Antragsteller | 92 | Träger der Rentenversicherung teilt seine Entscheidung dem Antragsteller | ||
92 | in Textform und der den Antrag weiterleitenden berufsständischen | 93 | in Textform und der den Antrag weiterleitenden berufsständischen | ||
93 | Versorgungseinrichtung elektronisch mit. Der Eingang des Antrags bei der | 94 | Versorgungseinrichtung elektronisch mit. Der Eingang des Antrags bei der | ||
94 | berufsständischen Versorgungseinrichtung ist für die Wahrung der in Absatz 4 | 95 | berufsständischen Versorgungseinrichtung ist für die Wahrung der in Absatz 4 | ||
95 | bestimmten Frist maßgeblich. Der Datenaustausch erfolgt über die | 96 | bestimmten Frist maßgeblich. Der Datenaustausch erfolgt über die | ||
96 | Annahmestelle der berufsständischen Versorgungseinrichtungen und die | 97 | Annahmestelle der berufsständischen Versorgungseinrichtungen und die | ||
97 | Datenstelle der Rentenversicherung. Die technische Ausgestaltung des | 98 | Datenstelle der Rentenversicherung. Die technische Ausgestaltung des | ||
98 | Verfahrens regeln die Deutsche Rentenversicherung Bund und die | 99 | Verfahrens regeln die Deutsche Rentenversicherung Bund und die | ||
99 | Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen e. V. in | 100 | Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen e. V. in | ||
100 | gemeinsamen Grundsätzen, die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu | 101 | gemeinsamen Grundsätzen, die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu | ||
101 | genehmigen sind. | 102 | genehmigen sind. | ||
102 | (3) Über die Befreiung entscheidet der Träger der Rentenversicherung. | 103 | (3) Über die Befreiung entscheidet der Träger der Rentenversicherung. | ||
103 | Abweichend von Satz 1 entscheidet in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 | 104 | Abweichend von Satz 1 entscheidet in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 | ||
104 | und 2 die Deutsche Rentenversicherung Bund, nachdem das Vorliegen der | 105 | und 2 die Deutsche Rentenversicherung Bund, nachdem das Vorliegen der | ||
105 | Voraussetzungen bestätigt worden ist | 106 | Voraussetzungen bestätigt worden ist | ||
106 | 1. | 107 | 1. | ||
107 | in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 von der für die | 108 | in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 von der für die | ||
108 | berufsständische Versorgungseinrichtung zuständigen obersten Verwaltungsbehörde | 109 | berufsständische Versorgungseinrichtung zuständigen obersten Verwaltungsbehörde | ||
109 | und | 110 | und | ||
110 | 2. | 111 | 2. | ||
111 | in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 von der obersten | 112 | in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 von der obersten | ||
112 | Verwaltungsbehörde desjenigen Landes, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat. | 113 | Verwaltungsbehörde desjenigen Landes, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat. | ||
113 | In den Fällen des Absatzes 1b gilt die Befreiung als erteilt, wenn die nach § | 114 | In den Fällen des Absatzes 1b gilt die Befreiung als erteilt, wenn die nach § | ||
114 | 28i Satz 5 des Vierten Buches zuständige Einzugsstelle nicht innerhalb eines | 115 | 28i Satz 5 des Vierten Buches zuständige Einzugsstelle nicht innerhalb eines | ||
115 | Monats nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nach § 28a des Vierten Buches | 116 | Monats nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nach § 28a des Vierten Buches | ||
116 | dem Befreiungsantrag des Beschäftigten widerspricht. Die Vorschriften des | 117 | dem Befreiungsantrag des Beschäftigten widerspricht. Die Vorschriften des | ||
117 | Zehnten Buches über die Bestandskraft von Verwaltungsakten und über das | 118 | Zehnten Buches über die Bestandskraft von Verwaltungsakten und über das | ||
118 | Rechtsbehelfsverfahren gelten entsprechend. | 119 | Rechtsbehelfsverfahren gelten entsprechend. | ||
119 | (4) Die Befreiung wirkt vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen an, | 120 | (4) Die Befreiung wirkt vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen an, | ||
120 | wenn sie innerhalb von drei Monaten beantragt wird, sonst vom Eingang des | 121 | wenn sie innerhalb von drei Monaten beantragt wird, sonst vom Eingang des | ||
121 | Antrags an. In den Fällen des Absatzes 1b wirkt die Befreiung bei | 122 | Antrags an. In den Fällen des Absatzes 1b wirkt die Befreiung bei | ||
122 | Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen nach Eingang der Meldung des | 123 | Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen nach Eingang der Meldung des | ||
123 | Arbeitgebers nach § 28a des Vierten Buches bei der zuständigen Einzugsstelle | 124 | Arbeitgebers nach § 28a des Vierten Buches bei der zuständigen Einzugsstelle | ||
124 | rückwirkend vom Beginn des Monats, in dem der Antrag des Beschäftigten dem | 125 | rückwirkend vom Beginn des Monats, in dem der Antrag des Beschäftigten dem | ||
125 | Arbeitgeber zugegangen ist, wenn der Arbeitgeber den Befreiungsantrag der | 126 | Arbeitgeber zugegangen ist, wenn der Arbeitgeber den Befreiungsantrag der | ||
126 | Einzugsstelle mit der ersten folgenden Entgeltabrechnung, spätestens aber | 127 | Einzugsstelle mit der ersten folgenden Entgeltabrechnung, spätestens aber | ||
127 | innerhalb von sechs Wochen nach Zugang, gemeldet und die Einzugsstelle | 128 | innerhalb von sechs Wochen nach Zugang, gemeldet und die Einzugsstelle | ||
128 | innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nicht | 129 | innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nicht | ||
129 | widersprochen hat. Erfolgt die Meldung des Arbeitgebers später, wirkt die | 130 | widersprochen hat. Erfolgt die Meldung des Arbeitgebers später, wirkt die | ||
130 | Befreiung vom Beginn des auf den Ablauf der Widerspruchsfrist nach Absatz 3 | 131 | Befreiung vom Beginn des auf den Ablauf der Widerspruchsfrist nach Absatz 3 | ||
131 | folgenden Monats. In den Fällen, in denen bei einer Mehrfachbeschäftigung | 132 | folgenden Monats. In den Fällen, in denen bei einer Mehrfachbeschäftigung | ||
132 | die Befreiungsvoraussetzungen vorliegen, hat die Einzugsstelle die weiteren | 133 | die Befreiungsvoraussetzungen vorliegen, hat die Einzugsstelle die weiteren | ||
133 | Arbeitgeber über den Zeitpunkt der Wirkung der Befreiung unverzüglich durch | 134 | Arbeitgeber über den Zeitpunkt der Wirkung der Befreiung unverzüglich durch | ||
134 | eine Meldung zu unterrichten. | 135 | eine Meldung zu unterrichten. | ||
135 | (5) Die Befreiung ist auf die jeweilige Beschäftigung oder selbständige | 136 | (5) Die Befreiung ist auf die jeweilige Beschäftigung oder selbständige | ||
136 | Tätigkeit beschränkt. Sie erstreckt sich in den Fällen des Absatzes 1 Nr. | 137 | Tätigkeit beschränkt. Sie erstreckt sich in den Fällen des Absatzes 1 Nr. | ||
137 | 1 und 2 auch auf eine andere versicherungspflichtige Tätigkeit, wenn diese | 138 | 1 und 2 auch auf eine andere versicherungspflichtige Tätigkeit, wenn diese | ||
138 | infolge ihrer Eigenart oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist und | 139 | infolge ihrer Eigenart oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist und | ||
139 | der Versorgungsträger für die Zeit der Tätigkeit den Erwerb | 140 | der Versorgungsträger für die Zeit der Tätigkeit den Erwerb | ||
140 | einkommensbezogener Versorgungsanwartschaften gewährleistet. | 141 | einkommensbezogener Versorgungsanwartschaften gewährleistet. |
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