Lade...
Lade...
Sie können sich § 3 SGB VI auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
Versicherungspflichtig sind Personen in der Zeit,
Sonstige Versicherte | Sonstige Versicherte | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | Versicherungspflichtig sind Personen in der Zeit, | f | 1 | Versicherungspflichtig sind Personen in der Zeit, |
2 | 1. | 2 | 1. | ||
3 | für die ihnen Kindererziehungszeiten anzurechnen sind (§ 56), | 3 | für die ihnen Kindererziehungszeiten anzurechnen sind (§ 56), | ||
4 | 1a. | 4 | 1a. | ||
5 | in der sie eine oder mehrere pflegebedürftige Personen mit mindestens | 5 | in der sie eine oder mehrere pflegebedürftige Personen mit mindestens | ||
6 | Pflegegrad 2 wenigstens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig | 6 | Pflegegrad 2 wenigstens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig | ||
7 | mindestens zwei Tage in der Woche, in ihrer häuslichen Umgebung nicht | 7 | mindestens zwei Tage in der Woche, in ihrer häuslichen Umgebung nicht | ||
8 | erwerbsmäßig pflegen (nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen), wenn der | 8 | erwerbsmäßig pflegen (nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen), wenn der | ||
9 | Pflegebedürftige Anspruch auf Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung | 9 | Pflegebedürftige Anspruch auf Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung | ||
10 | oder einer privaten Pflege-Pflichtversicherung hat, | 10 | oder einer privaten Pflege-Pflichtversicherung hat, | ||
11 | 2. | 11 | 2. | ||
12 | in der sie aufgrund gesetzlicher Pflicht Wehrdienst oder Zivildienst | 12 | in der sie aufgrund gesetzlicher Pflicht Wehrdienst oder Zivildienst | ||
13 | leisten, | 13 | leisten, | ||
14 | 2a. | 14 | 2a. | ||
15 | in der sie sich in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des | 15 | in der sie sich in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des | ||
16 | Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes befinden, wenn sich der Einsatzunfall während | 16 | Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes befinden, wenn sich der Einsatzunfall während | ||
17 | einer Zeit ereignet hat, in der sie nach Nummer 2 versicherungspflichtig waren; | 17 | einer Zeit ereignet hat, in der sie nach Nummer 2 versicherungspflichtig waren; | ||
18 | sind zwischen dem Einsatzunfall und der Einstellung in ein Wehrdienstverhältnis | 18 | sind zwischen dem Einsatzunfall und der Einstellung in ein Wehrdienstverhältnis | ||
19 | besonderer Art nicht mehr als sechs Wochen vergangen, gilt das | 19 | besonderer Art nicht mehr als sechs Wochen vergangen, gilt das | ||
20 | Wehrdienstverhältnis besonderer Art als mit dem Tag nach Ende einer | 20 | Wehrdienstverhältnis besonderer Art als mit dem Tag nach Ende einer | ||
21 | Versicherungspflicht nach Nummer 2 begonnen, | 21 | Versicherungspflicht nach Nummer 2 begonnen, | ||
22 | 2b. | 22 | 2b. | ||
t | 23 | in der sie als ehemalige Soldaten auf Zeit Übergangsgebührnisse beziehen, | t | 23 | in der sie als ehemalige Soldaten auf Zeit Übergangsgebührnisse beziehen, es |
24 | sei denn, sie sind für die Zeiten als Soldaten auf Zeit nach § 186 | ||||
25 | nachversichert worden, | ||||
24 | 3. | 26 | 3. | ||
25 | für die sie von einem Leistungsträger Krankengeld, Verletztengeld, | 27 | für die sie von einem Leistungsträger Krankengeld, Verletztengeld, | ||
26 | Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Arbeitslosengeld oder von der sozialen | 28 | Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Arbeitslosengeld oder von der sozialen | ||
27 | oder einer privaten Pflegeversicherung Pflegeunterstützungsgeld beziehen, wenn | 29 | oder einer privaten Pflegeversicherung Pflegeunterstützungsgeld beziehen, wenn | ||
28 | sie im letzten Jahr vor Beginn der Leistung zuletzt versicherungspflichtig | 30 | sie im letzten Jahr vor Beginn der Leistung zuletzt versicherungspflichtig | ||
29 | waren; der Zeitraum von einem Jahr verlängert sich um Anrechnungszeiten wegen | 31 | waren; der Zeitraum von einem Jahr verlängert sich um Anrechnungszeiten wegen | ||
30 | des Bezugs von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches, | 32 | des Bezugs von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches, | ||
31 | 3a. | 33 | 3a. | ||
32 | für die sie von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen, von einem | 34 | für die sie von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen, von einem | ||
33 | Beihilfeträger des Bundes, von einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Träger von | 35 | Beihilfeträger des Bundes, von einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Träger von | ||
34 | Kosten in Krankheitsfällen auf Bundesebene, von dem Träger der Heilfürsorge im | 36 | Kosten in Krankheitsfällen auf Bundesebene, von dem Träger der Heilfürsorge im | ||
35 | Bereich des Bundes, von dem Träger der truppenärztlichen Versorgung oder von | 37 | Bereich des Bundes, von dem Träger der truppenärztlichen Versorgung oder von | ||
36 | einem öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf | 38 | einem öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf | ||
37 | Landesebene, soweit das Landesrecht dies vorsieht, Leistungen für den Ausfall | 39 | Landesebene, soweit das Landesrecht dies vorsieht, Leistungen für den Ausfall | ||
38 | von Arbeitseinkünften im Zusammenhang mit einer nach den §§ 8 und 8a des | 40 | von Arbeitseinkünften im Zusammenhang mit einer nach den §§ 8 und 8a des | ||
39 | Transplantationsgesetzes erfolgenden Spende von Organen oder Geweben oder im | 41 | Transplantationsgesetzes erfolgenden Spende von Organen oder Geweben oder im | ||
40 | Zusammenhang mit einer im Sinne von § 9 des Transfusionsgesetzes erfolgenden | 42 | Zusammenhang mit einer im Sinne von § 9 des Transfusionsgesetzes erfolgenden | ||
41 | Spende von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen | 43 | Spende von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen | ||
42 | Blutbestandteilen beziehen, wenn sie im letzten Jahr vor Beginn dieser Zahlung | 44 | Blutbestandteilen beziehen, wenn sie im letzten Jahr vor Beginn dieser Zahlung | ||
43 | zuletzt versicherungspflichtig waren; der Zeitraum von einem Jahr verlängert | 45 | zuletzt versicherungspflichtig waren; der Zeitraum von einem Jahr verlängert | ||
44 | sich um Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 | 46 | sich um Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 | ||
45 | Satz 1 des Zweiten Buches, | 47 | Satz 1 des Zweiten Buches, | ||
46 | 4. | 48 | 4. | ||
47 | für die sie Vorruhestandsgeld beziehen, wenn sie unmittelbar vor Beginn der | 49 | für die sie Vorruhestandsgeld beziehen, wenn sie unmittelbar vor Beginn der | ||
48 | Leistung versicherungspflichtig waren. | 50 | Leistung versicherungspflichtig waren. | ||
49 | Pflegepersonen, die für ihre Tätigkeit von dem oder den Pflegebedürftigen ein | 51 | Pflegepersonen, die für ihre Tätigkeit von dem oder den Pflegebedürftigen ein | ||
50 | Arbeitsentgelt erhalten, das das dem Umfang der jeweiligen Pflegetätigkeit | 52 | Arbeitsentgelt erhalten, das das dem Umfang der jeweiligen Pflegetätigkeit | ||
51 | entsprechende Pflegegeld im Sinne des § 37 des Elften Buches nicht übersteigt, | 53 | entsprechende Pflegegeld im Sinne des § 37 des Elften Buches nicht übersteigt, | ||
52 | gelten als nicht erwerbsmäßig tätig; sie sind insoweit nicht nach § 1 Satz 1 | 54 | gelten als nicht erwerbsmäßig tätig; sie sind insoweit nicht nach § 1 Satz 1 | ||
53 | Nr. 1 versicherungspflichtig. Nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen, die | 55 | Nr. 1 versicherungspflichtig. Nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen, die | ||
54 | daneben regelmäßig mehr als 30 Stunden wöchentlich beschäftigt oder | 56 | daneben regelmäßig mehr als 30 Stunden wöchentlich beschäftigt oder | ||
55 | selbständig tätig sind, sind nicht nach Satz 1 Nr. 1a versicherungspflichtig. | 57 | selbständig tätig sind, sind nicht nach Satz 1 Nr. 1a versicherungspflichtig. | ||
56 | Wehrdienstleistende oder Zivildienstleistende, die für die Zeit ihres Dienstes | 58 | Wehrdienstleistende oder Zivildienstleistende, die für die Zeit ihres Dienstes | ||
57 | Arbeitsentgelt weitererhalten oder Leistungen an Selbständige nach § 6 des | 59 | Arbeitsentgelt weitererhalten oder Leistungen an Selbständige nach § 6 des | ||
58 | Unterhaltssicherungsgesetzes erhalten, sind nicht nach Satz 1 Nr. 2 | 60 | Unterhaltssicherungsgesetzes erhalten, sind nicht nach Satz 1 Nr. 2 | ||
59 | versicherungspflichtig; die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit gilt in | 61 | versicherungspflichtig; die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit gilt in | ||
60 | diesen Fällen als nicht unterbrochen. Trifft eine Versicherungspflicht nach | 62 | diesen Fällen als nicht unterbrochen. Trifft eine Versicherungspflicht nach | ||
61 | Satz 1 Nr. 3 im Rahmen von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit einer | 63 | Satz 1 Nr. 3 im Rahmen von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit einer | ||
62 | Versicherungspflicht nach § 1 Satz 1 Nr. 2 oder 3 zusammen, geht die | 64 | Versicherungspflicht nach § 1 Satz 1 Nr. 2 oder 3 zusammen, geht die | ||
63 | Versicherungspflicht vor, nach der die höheren Beiträge zu zahlen sind. Die | 65 | Versicherungspflicht vor, nach der die höheren Beiträge zu zahlen sind. Die | ||
64 | Versicherungspflicht nach Satz 1 Nummer 2b bis 4 erstreckt sich auch auf | 66 | Versicherungspflicht nach Satz 1 Nummer 2b bis 4 erstreckt sich auch auf | ||
65 | Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben. | 67 | Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.