(1) Die Träger der Rentenversicherung dürfen zur Durchführung der ihnen
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nach dem Gesetz zur Zahlung einer Energiepreispauschale für Rentnerinnen und
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Rentner übertragenen Aufgaben die bei ihnen jeweils gespeicherten
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personenbezogenen Daten sowie die von den Stellen nach den §§ 3 und 5 des
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Rentenbeziehende-Energiepreispauschalengesetzes vom 7. November 2022 (BGBl.
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I S. 1985) übermittelten personenbezogenen Daten verarbeiten, soweit dies
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zur Durchführung dieser Aufgaben erforderlich ist. Satz 1 gilt
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entsprechend für die Datenstelle der Rentenversicherung und die Deutsche Post
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AG.
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(2) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das die Übermittlung von
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Sozialdaten aus Dateisystemen der nach Absatz 1 genannten Stellen ermöglicht,
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ist zwischen den Trägern der Rentenversicherung, der Datenstelle der
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Rentenversicherung und der Deutschen Post AG zulässig, soweit diese Daten zur
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Durchführung der Aufgaben nach dem Gesetz zur Zahlung einer
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Energiepreispauschale für Rentnerinnen und Rentner erforderlich sind.
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(3) Die Übermittlung nach Absatz 2 darf auch durch Abruf im automatisierten
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Verfahren erfolgen, ohne dass es einer Genehmigung nach § 79 Absatz 1 des
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Zehnten Buches bedarf.
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