§ 134 des Vierten Buches findet nur Anwendung auf Beschäftigte in
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Privathaushalten (§ 8a des Vierten Buches in Verbindung mit § 8 Absatz 1
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Nummer 1 des Vierten Buches), die sich nicht von der Versicherungspflicht nach
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§ 6 Absatz 1b befreien lassen. Die Beiträge werden von den Arbeitgebern in
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Höhe der Hälfte des Betrages getragen, der sich ergibt, wenn der Beitragssatz
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auf das der Beschäftigung zugrundeliegende Arbeitsentgelt angewendet wird, im
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Übrigen von den Beschäftigten.
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