Lade...
Lade...
Sie können sich § 194 SGB VI auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Arbeitgeber haben auf Verlangen des Rentenantragstellers die beitragspflichtigen Einnahmen und bei einer Beschäftigung im Übergangsbereich (§ 20 Absatz 2 des Vierten Buches) ab dem 1. Juli 2019 zusätzlich das Arbeitsentgelt ohne Anwendung des § 163 Absatz 10 für abgelaufene Zeiträume frühestens drei Monate vor Rentenbeginn gesondert zu melden. 2Dies gilt entsprechend bei einem Auskunftsersuchen des Familiengerichts im Versorgungsausgleichsverfahren. 3Die Aufforderung zur Meldung nach Satz 1 erfolgt elektronisch durch den Träger der Rentenversicherung. 4Satz 3 gilt nicht für Einzelfälle, in denen ein elektronisches Meldeverfahren nicht wirtschaftlich durchzuführen ist. 5Die Ausnahmen bestimmt die Deutsche Rentenversicherung Bund in Grundsätzen; diese bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. 6Erfolgt eine Meldung nach Satz 1, errechnet der Rentenversicherungsträger bei Anträgen auf Altersrente die voraussichtlichen für die Rentenberechnung maßgeblichen Einnahmen für den verbleibenden Beschäftigungszeitraum bis zum Rentenbeginn für bis zu drei Monate nach den in den letzten zwölf Kalendermonaten gemeldeten beitragspflichtigen Einnahmen und bei Beschäftigungen im Übergangsbereich (§ 20 Absatz 2 des Vierten Buches) den gemeldeten Arbeitsentgelten ohne Anwendung des § 163 Absatz 10. 7Die weitere Meldepflicht nach § 28a des Vierten Buches bleibt unberührt.
(2) 1Eine gesonderte Meldung nach Absatz 1 Satz 1 und 2 haben auch die Leistungsträger über die beitragspflichtigen Einnahmen von Beziehern von Sozialleistungen, das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle über die beitragspflichtigen Einnahmen von Beziehern von Übergangsgebührnissen und die Pflegekassen sowie die privaten Versicherungsunternehmen über die beitragspflichtigen Einnahmen nicht erwerbsmäßig tätiger Pflegepersonen zu erstatten. 2Absatz 1 Satz 6 gilt entsprechend. 3Die Meldepflicht nach § 191 Satz 1 Nr. 2 und nach § 44 Abs. 3 des Elften Buches bleibt unberührt.
(3) Die Beitragsberechnung erfolgt nach der tatsächlichen beitragspflichtigen Einnahme.
Gesonderte Meldung und Hochrechnung | Gesonderte Meldung und Hochrechnung | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Gesonderte Meldung und Hochrechnung | t | 1 | Gesonderte Meldung und Hochrechnung |
Gesonderte Meldung und Hochrechnung | Gesonderte Meldung und Hochrechnung | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) Arbeitgeber haben auf Verlangen des Rentenantragstellers die | f | 1 | (1) Arbeitgeber haben auf Verlangen des Rentenantragstellers die |
2 | beitragspflichtigen Einnahmen und bei einer Beschäftigung im Übergangsbereich | 2 | beitragspflichtigen Einnahmen und bei einer Beschäftigung im Übergangsbereich | ||
3 | (§ 20 Absatz 2 des Vierten Buches) ab dem 1. Juli 2019 zusätzlich das | 3 | (§ 20 Absatz 2 des Vierten Buches) ab dem 1. Juli 2019 zusätzlich das | ||
n | 4 | Arbeitsentgelt ohne Anwendung des § 163 Absatz 10 für abgelaufene Zeiträume | n | 4 | Arbeitsentgelt ohne Anwendung des § 163 Absatz 7 für abgelaufene Zeiträume |
5 | frühestens drei Monate vor Rentenbeginn gesondert zu melden. Dies gilt | 5 | frühestens drei Monate vor Rentenbeginn gesondert zu melden. Dies gilt | ||
6 | entsprechend bei einem Auskunftsersuchen des Familiengerichts im | 6 | entsprechend bei einem Auskunftsersuchen des Familiengerichts im | ||
7 | Versorgungsausgleichsverfahren. Die Aufforderung zur Meldung nach Satz 1 | 7 | Versorgungsausgleichsverfahren. Die Aufforderung zur Meldung nach Satz 1 | ||
8 | erfolgt elektronisch durch den Träger der Rentenversicherung. Satz 3 gilt | 8 | erfolgt elektronisch durch den Träger der Rentenversicherung. Satz 3 gilt | ||
9 | nicht für Einzelfälle, in denen ein elektronisches Meldeverfahren nicht | 9 | nicht für Einzelfälle, in denen ein elektronisches Meldeverfahren nicht | ||
10 | wirtschaftlich durchzuführen ist. Die Ausnahmen bestimmt die Deutsche | 10 | wirtschaftlich durchzuführen ist. Die Ausnahmen bestimmt die Deutsche | ||
11 | Rentenversicherung Bund in Grundsätzen; diese bedürfen der Genehmigung des | 11 | Rentenversicherung Bund in Grundsätzen; diese bedürfen der Genehmigung des | ||
12 | Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. Erfolgt eine Meldung nach Satz | 12 | Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. Erfolgt eine Meldung nach Satz | ||
13 | 1, errechnet der Rentenversicherungsträger bei Anträgen auf Altersrente die | 13 | 1, errechnet der Rentenversicherungsträger bei Anträgen auf Altersrente die | ||
14 | voraussichtlichen für die Rentenberechnung maßgeblichen Einnahmen für den | 14 | voraussichtlichen für die Rentenberechnung maßgeblichen Einnahmen für den | ||
15 | verbleibenden Beschäftigungszeitraum bis zum Rentenbeginn für bis zu drei | 15 | verbleibenden Beschäftigungszeitraum bis zum Rentenbeginn für bis zu drei | ||
16 | Monate nach den in den letzten zwölf Kalendermonaten gemeldeten | 16 | Monate nach den in den letzten zwölf Kalendermonaten gemeldeten | ||
17 | beitragspflichtigen Einnahmen und bei Beschäftigungen im Übergangsbereich (§ | 17 | beitragspflichtigen Einnahmen und bei Beschäftigungen im Übergangsbereich (§ | ||
18 | 20 Absatz 2 des Vierten Buches) den gemeldeten Arbeitsentgelten ohne Anwendung | 18 | 20 Absatz 2 des Vierten Buches) den gemeldeten Arbeitsentgelten ohne Anwendung | ||
t | 19 | des § 163 Absatz 10. Die weitere Meldepflicht nach § 28a des Vierten | t | 19 | des § 163 Absatz 7. Die weitere Meldepflicht nach § 28a des Vierten Buches |
20 | Buches bleibt unberührt. | 20 | bleibt unberührt. | ||
21 | (2) Eine gesonderte Meldung nach Absatz 1 Satz 1 und 2 haben auch die | 21 | (2) Eine gesonderte Meldung nach Absatz 1 Satz 1 und 2 haben auch die | ||
22 | Leistungsträger über die beitragspflichtigen Einnahmen von Beziehern von | 22 | Leistungsträger über die beitragspflichtigen Einnahmen von Beziehern von | ||
23 | Sozialleistungen, das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm | 23 | Sozialleistungen, das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm | ||
24 | bestimmte Stelle über die beitragspflichtigen Einnahmen von Beziehern von | 24 | bestimmte Stelle über die beitragspflichtigen Einnahmen von Beziehern von | ||
25 | Übergangsgebührnissen und die Pflegekassen sowie die privaten | 25 | Übergangsgebührnissen und die Pflegekassen sowie die privaten | ||
26 | Versicherungsunternehmen über die beitragspflichtigen Einnahmen nicht | 26 | Versicherungsunternehmen über die beitragspflichtigen Einnahmen nicht | ||
27 | erwerbsmäßig tätiger Pflegepersonen zu erstatten. Absatz 1 Satz 6 gilt | 27 | erwerbsmäßig tätiger Pflegepersonen zu erstatten. Absatz 1 Satz 6 gilt | ||
28 | entsprechend. Die Meldepflicht nach § 191 Satz 1 Nr. 2 und nach § 44 Abs. | 28 | entsprechend. Die Meldepflicht nach § 191 Satz 1 Nr. 2 und nach § 44 Abs. | ||
29 | 3 des Elften Buches bleibt unberührt. | 29 | 3 des Elften Buches bleibt unberührt. | ||
30 | (3) Die Beitragsberechnung erfolgt nach der tatsächlichen beitragspflichtigen | 30 | (3) Die Beitragsberechnung erfolgt nach der tatsächlichen beitragspflichtigen | ||
31 | Einnahme. | 31 | Einnahme. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.