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Sie können sich § 165 SGB VI auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Beitragspflichtige Einnahmen sind
1(1a) Abweichend von Absatz 1 Satz 3 ist auf Antrag des Versicherten vom laufenden Arbeitseinkommen auszugehen, wenn dieses im Durchschnitt voraussichtlich um wenigstens 30 vom Hundert geringer ist als das Arbeitseinkommen nach Absatz 1 Satz 3. 2Das laufende Arbeitseinkommen ist durch entsprechende Unterlagen nachzuweisen. 3Änderungen des Arbeitseinkommens werden vom Ersten des auf die Vorlage der Nachweise folgenden Kalendermonats an berücksichtigt. 4Das festgestellte laufende Arbeitseinkommen bleibt solange maßgebend, bis der Einkommensteuerbescheid über dieses Veranlagungsjahr vorgelegt wird und zu berücksichtigen ist. 5Für die Folgejahre ist Absatz 1 Satz 4 sinngemäß anzuwenden. 6Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Küstenschiffer und Küstenfischer, wenn das laufende Arbeitseinkommen im Durchschnitt voraussichtlich um wenigstens 30 vom Hundert geringer ist als das Arbeitseinkommen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5. 7Das für Küstenschiffer und Küstenfischer festgestellte laufende Arbeitseinkommen bleibt für ein Jahr maßgebend. 8Für die Folgejahre sind die Sätze 6 und 7 erneut anzuwenden.
(1b) Bei Künstlern und Publizisten wird für die Dauer des Bezugs von Elterngeld oder Erziehungsgeld oder für die Zeit, in der Erziehungsgeld nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens nicht bezogen wird, auf Antrag des Versicherten das in diesen Zeiten voraussichtlich erzielte Arbeitseinkommen, wenn es im Durchschnitt monatlich 325 Euro übersteigt, zugrunde gelegt.
(2) Für Hausgewerbetreibende, die ehrenamtlich tätig sind, gelten die Regelungen für Arbeitnehmer, die ehrenamtlich tätig sind, entsprechend.
(3) Bei Selbständigen, die auf Antrag versicherungspflichtig sind, gelten als Arbeitseinkommen im Sinne von § 15 des Vierten Buches auch die Einnahmen, die steuerrechtlich als Einkommen aus abhängiger Beschäftigung behandelt werden.
Beitragspflichtige Einnahmen selbständig Tätiger | Beitragspflichtige Einnahmen selbständig Tätiger | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Beitragspflichtige Einnahmen selbständig Tätiger | t | 1 | Beitragspflichtige Einnahmen selbständig Tätiger |
Beitragspflichtige Einnahmen selbständig Tätiger | Beitragspflichtige Einnahmen selbständig Tätiger | ||||
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f | 1 | (1) Beitragspflichtige Einnahmen sind | f | 1 | (1) Beitragspflichtige Einnahmen sind |
2 | 1. | 2 | 1. | ||
3 | bei selbständig Tätigen ein Arbeitseinkommen in Höhe der Bezugsgröße, bei | 3 | bei selbständig Tätigen ein Arbeitseinkommen in Höhe der Bezugsgröße, bei | ||
4 | Nachweis eines niedrigeren oder höheren Arbeitseinkommens jedoch dieses | 4 | Nachweis eines niedrigeren oder höheren Arbeitseinkommens jedoch dieses | ||
t | 5 | Arbeitseinkommen, mindestens jedoch monatlich 450 Euro, | t | 5 | Arbeitseinkommen, mindestens jedoch das Zwölffache der am 1. Januar des |
6 | jeweiligen Kalenderjahres geltenden Geringfügigkeitsgrenze, | ||||
6 | 2. | 7 | 2. | ||
7 | bei Seelotsen das Arbeitseinkommen, | 8 | bei Seelotsen das Arbeitseinkommen, | ||
8 | 3. | 9 | 3. | ||
9 | bei Künstlern und Publizisten das voraussichtliche Jahresarbeitseinkommen (§ | 10 | bei Künstlern und Publizisten das voraussichtliche Jahresarbeitseinkommen (§ | ||
10 | 12 Künstlersozialversicherungsgesetz), mindestens jedoch 3 900 Euro, wobei | 11 | 12 Künstlersozialversicherungsgesetz), mindestens jedoch 3 900 Euro, wobei | ||
11 | Arbeitseinkommen auch die Vergütung für die Verwertung und Nutzung | 12 | Arbeitseinkommen auch die Vergütung für die Verwertung und Nutzung | ||
12 | urheberrechtlich geschützter Werke oder Leistungen sind, | 13 | urheberrechtlich geschützter Werke oder Leistungen sind, | ||
13 | 4. | 14 | 4. | ||
14 | bei Hausgewerbetreibenden das Arbeitseinkommen, | 15 | bei Hausgewerbetreibenden das Arbeitseinkommen, | ||
15 | 5. | 16 | 5. | ||
16 | bei Küstenschiffern und Küstenfischern das in der Unfallversicherung | 17 | bei Küstenschiffern und Küstenfischern das in der Unfallversicherung | ||
17 | maßgebende beitragspflichtige Arbeitseinkommen. | 18 | maßgebende beitragspflichtige Arbeitseinkommen. | ||
18 | Beitragspflichtige Einnahmen sind bei selbständig Tätigen abweichend von Satz | 19 | Beitragspflichtige Einnahmen sind bei selbständig Tätigen abweichend von Satz | ||
19 | 1 Nr. 1 bis zum Ablauf von drei Kalenderjahren nach dem Jahr der Aufnahme der | 20 | 1 Nr. 1 bis zum Ablauf von drei Kalenderjahren nach dem Jahr der Aufnahme der | ||
20 | selbständigen Tätigkeit ein Arbeitseinkommen in Höhe von 50 vom Hundert der | 21 | selbständigen Tätigkeit ein Arbeitseinkommen in Höhe von 50 vom Hundert der | ||
21 | Bezugsgröße, auf Antrag des Versicherten jedoch ein Arbeitseinkommen in Höhe | 22 | Bezugsgröße, auf Antrag des Versicherten jedoch ein Arbeitseinkommen in Höhe | ||
22 | der Bezugsgröße. Für den Nachweis des von der Bezugsgröße abweichenden | 23 | der Bezugsgröße. Für den Nachweis des von der Bezugsgröße abweichenden | ||
23 | Arbeitseinkommens nach Satz 1 Nummer 1 sind die sich aus dem letzten | 24 | Arbeitseinkommens nach Satz 1 Nummer 1 sind die sich aus dem letzten | ||
24 | Einkommensteuerbescheid für das zeitnaheste Kalenderjahr ergebenden Einkünfte | 25 | Einkommensteuerbescheid für das zeitnaheste Kalenderjahr ergebenden Einkünfte | ||
25 | aus der versicherungspflichtigen selbständigen Tätigkeit so lange maßgebend, | 26 | aus der versicherungspflichtigen selbständigen Tätigkeit so lange maßgebend, | ||
26 | bis ein neuer Einkommensteuerbescheid vorgelegt wird; wurden diese Einkünfte | 27 | bis ein neuer Einkommensteuerbescheid vorgelegt wird; wurden diese Einkünfte | ||
27 | nicht während des gesamten Kalenderjahres erzielt, sind sie auf ein | 28 | nicht während des gesamten Kalenderjahres erzielt, sind sie auf ein | ||
28 | Jahresarbeitseinkommen hochzurechnen. Das nach Satz 3 festgestellte | 29 | Jahresarbeitseinkommen hochzurechnen. Das nach Satz 3 festgestellte | ||
29 | Arbeitseinkommen ist mit dem Vomhundertsatz zu vervielfältigen, der sich aus | 30 | Arbeitseinkommen ist mit dem Vomhundertsatz zu vervielfältigen, der sich aus | ||
30 | dem Verhältnis des vorläufigen Durchschnittsentgelts (Anlage 1) für das | 31 | dem Verhältnis des vorläufigen Durchschnittsentgelts (Anlage 1) für das | ||
31 | Kalenderjahr, für das das Arbeitseinkommen nachzuweisen ist, zu dem | 32 | Kalenderjahr, für das das Arbeitseinkommen nachzuweisen ist, zu dem | ||
32 | Durchschnittsentgelt (Anlage 1) für das maßgebende Veranlagungsjahr des | 33 | Durchschnittsentgelt (Anlage 1) für das maßgebende Veranlagungsjahr des | ||
33 | Einkommensteuerbescheides ergibt. Übersteigt das nach Satz 4 festgestellte | 34 | Einkommensteuerbescheides ergibt. Übersteigt das nach Satz 4 festgestellte | ||
34 | Arbeitseinkommen die Beitragsbemessungsgrenze des nachzuweisenden | 35 | Arbeitseinkommen die Beitragsbemessungsgrenze des nachzuweisenden | ||
35 | Kalenderjahres, wird ein Arbeitseinkommen in Höhe der jeweiligen | 36 | Kalenderjahres, wird ein Arbeitseinkommen in Höhe der jeweiligen | ||
36 | Beitragsbemessungsgrenze so lange zugrunde gelegt, bis sich aus einem neuen | 37 | Beitragsbemessungsgrenze so lange zugrunde gelegt, bis sich aus einem neuen | ||
37 | Einkommensteuerbescheid niedrigere Einkünfte ergeben. Der | 38 | Einkommensteuerbescheid niedrigere Einkünfte ergeben. Der | ||
38 | Einkommensteuerbescheid ist dem Träger der Rentenversicherung spätestens zwei | 39 | Einkommensteuerbescheid ist dem Träger der Rentenversicherung spätestens zwei | ||
39 | Kalendermonate nach seiner Ausfertigung vorzulegen. Statt des | 40 | Kalendermonate nach seiner Ausfertigung vorzulegen. Statt des | ||
40 | Einkommensteuerbescheides kann auch eine Bescheinigung des Finanzamtes | 41 | Einkommensteuerbescheides kann auch eine Bescheinigung des Finanzamtes | ||
41 | vorgelegt werden, die die für den Nachweis des Arbeitseinkommens | 42 | vorgelegt werden, die die für den Nachweis des Arbeitseinkommens | ||
42 | erforderlichen Daten des Einkommensteuerbescheides enthält. Änderungen des | 43 | erforderlichen Daten des Einkommensteuerbescheides enthält. Änderungen des | ||
43 | Arbeitseinkommens werden vom Ersten des auf die Vorlage des Bescheides oder | 44 | Arbeitseinkommens werden vom Ersten des auf die Vorlage des Bescheides oder | ||
44 | der Bescheinigung folgenden Kalendermonats, spätestens aber vom Beginn des | 45 | der Bescheinigung folgenden Kalendermonats, spätestens aber vom Beginn des | ||
45 | dritten Kalendermonats nach Ausfertigung des Einkommensteuerbescheides, an | 46 | dritten Kalendermonats nach Ausfertigung des Einkommensteuerbescheides, an | ||
46 | berücksichtigt. Ist eine Veranlagung zur Einkommensteuer aufgrund der | 47 | berücksichtigt. Ist eine Veranlagung zur Einkommensteuer aufgrund der | ||
47 | versicherungspflichtigen selbständigen Tätigkeit noch nicht erfolgt, ist für | 48 | versicherungspflichtigen selbständigen Tätigkeit noch nicht erfolgt, ist für | ||
48 | das Jahr des Beginns der Versicherungspflicht ein Jahresarbeitseinkommen | 49 | das Jahr des Beginns der Versicherungspflicht ein Jahresarbeitseinkommen | ||
49 | zugrunde zu legen, das sich aus den vom Versicherten vorzulegenden Unterlagen | 50 | zugrunde zu legen, das sich aus den vom Versicherten vorzulegenden Unterlagen | ||
50 | ergibt. Für die Folgejahre ist Satz 4 sinngemäß anzuwenden. | 51 | ergibt. Für die Folgejahre ist Satz 4 sinngemäß anzuwenden. | ||
51 | (1a) Abweichend von Absatz 1 Satz 3 ist auf Antrag des Versicherten vom | 52 | (1a) Abweichend von Absatz 1 Satz 3 ist auf Antrag des Versicherten vom | ||
52 | laufenden Arbeitseinkommen auszugehen, wenn dieses im Durchschnitt | 53 | laufenden Arbeitseinkommen auszugehen, wenn dieses im Durchschnitt | ||
53 | voraussichtlich um wenigstens 30 vom Hundert geringer ist als das | 54 | voraussichtlich um wenigstens 30 vom Hundert geringer ist als das | ||
54 | Arbeitseinkommen nach Absatz 1 Satz 3. Das laufende Arbeitseinkommen ist | 55 | Arbeitseinkommen nach Absatz 1 Satz 3. Das laufende Arbeitseinkommen ist | ||
55 | durch entsprechende Unterlagen nachzuweisen. Änderungen des | 56 | durch entsprechende Unterlagen nachzuweisen. Änderungen des | ||
56 | Arbeitseinkommens werden vom Ersten des auf die Vorlage der Nachweise | 57 | Arbeitseinkommens werden vom Ersten des auf die Vorlage der Nachweise | ||
57 | folgenden Kalendermonats an berücksichtigt. Das festgestellte laufende | 58 | folgenden Kalendermonats an berücksichtigt. Das festgestellte laufende | ||
58 | Arbeitseinkommen bleibt solange maßgebend, bis der Einkommensteuerbescheid | 59 | Arbeitseinkommen bleibt solange maßgebend, bis der Einkommensteuerbescheid | ||
59 | über dieses Veranlagungsjahr vorgelegt wird und zu berücksichtigen ist. Für die | 60 | über dieses Veranlagungsjahr vorgelegt wird und zu berücksichtigen ist. Für die | ||
60 | Folgejahre ist Absatz 1 Satz 4 sinngemäß anzuwenden. Die Sätze 1 | 61 | Folgejahre ist Absatz 1 Satz 4 sinngemäß anzuwenden. Die Sätze 1 | ||
61 | bis 3 gelten entsprechend für Küstenschiffer und Küstenfischer, wenn das | 62 | bis 3 gelten entsprechend für Küstenschiffer und Küstenfischer, wenn das | ||
62 | laufende Arbeitseinkommen im Durchschnitt voraussichtlich um wenigstens 30 vom | 63 | laufende Arbeitseinkommen im Durchschnitt voraussichtlich um wenigstens 30 vom | ||
63 | Hundert geringer ist als das Arbeitseinkommen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5. | 64 | Hundert geringer ist als das Arbeitseinkommen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5. | ||
64 | Das für Küstenschiffer und Küstenfischer festgestellte laufende | 65 | Das für Küstenschiffer und Küstenfischer festgestellte laufende | ||
65 | Arbeitseinkommen bleibt für ein Jahr maßgebend. Für die Folgejahre sind | 66 | Arbeitseinkommen bleibt für ein Jahr maßgebend. Für die Folgejahre sind | ||
66 | die Sätze 6 und 7 erneut anzuwenden. | 67 | die Sätze 6 und 7 erneut anzuwenden. | ||
67 | (1b) Bei Künstlern und Publizisten wird für die Dauer des Bezugs von | 68 | (1b) Bei Künstlern und Publizisten wird für die Dauer des Bezugs von | ||
68 | Elterngeld oder Erziehungsgeld oder für die Zeit, in der Erziehungsgeld nur | 69 | Elterngeld oder Erziehungsgeld oder für die Zeit, in der Erziehungsgeld nur | ||
69 | wegen des zu berücksichtigenden Einkommens nicht bezogen wird, auf Antrag des | 70 | wegen des zu berücksichtigenden Einkommens nicht bezogen wird, auf Antrag des | ||
70 | Versicherten das in diesen Zeiten voraussichtlich erzielte Arbeitseinkommen, | 71 | Versicherten das in diesen Zeiten voraussichtlich erzielte Arbeitseinkommen, | ||
71 | wenn es im Durchschnitt monatlich 325 Euro übersteigt, zugrunde gelegt. | 72 | wenn es im Durchschnitt monatlich 325 Euro übersteigt, zugrunde gelegt. | ||
72 | (2) Für Hausgewerbetreibende, die ehrenamtlich tätig sind, gelten die | 73 | (2) Für Hausgewerbetreibende, die ehrenamtlich tätig sind, gelten die | ||
73 | Regelungen für Arbeitnehmer, die ehrenamtlich tätig sind, entsprechend. | 74 | Regelungen für Arbeitnehmer, die ehrenamtlich tätig sind, entsprechend. | ||
74 | (3) Bei Selbständigen, die auf Antrag versicherungspflichtig sind, gelten als | 75 | (3) Bei Selbständigen, die auf Antrag versicherungspflichtig sind, gelten als | ||
75 | Arbeitseinkommen im Sinne von § 15 des Vierten Buches auch die Einnahmen, die | 76 | Arbeitseinkommen im Sinne von § 15 des Vierten Buches auch die Einnahmen, die | ||
76 | steuerrechtlich als Einkommen aus abhängiger Beschäftigung behandelt werden. | 77 | steuerrechtlich als Einkommen aus abhängiger Beschäftigung behandelt werden. |
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