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(1) Versicherungsfrei sind
(2) Versicherungsfrei sind Personen, die eine
(3) Versicherungsfrei sind Personen, die während der Dauer eines Studiums als ordentliche Studierende einer Fachschule oder Hochschule ein Praktikum ableisten, das in ihrer Studienordnung oder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist.
(4) Versicherungsfrei sind Personen, die
Versicherungsfreiheit | Versicherungsfreiheit | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) Versicherungsfrei sind | f | 1 | (1) Versicherungsfrei sind |
2 | 1. | 2 | 1. | ||
3 | Beamte und Richter auf Lebenszeit, auf Zeit oder auf Probe, Berufssoldaten | 3 | Beamte und Richter auf Lebenszeit, auf Zeit oder auf Probe, Berufssoldaten | ||
4 | und Soldaten auf Zeit sowie Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst, | 4 | und Soldaten auf Zeit sowie Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst, | ||
5 | 2. | 5 | 2. | ||
6 | sonstige Beschäftigte von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des | 6 | sonstige Beschäftigte von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des | ||
7 | öffentlichen Rechts, deren Verbänden einschließlich der Spitzenverbände oder | 7 | öffentlichen Rechts, deren Verbänden einschließlich der Spitzenverbände oder | ||
8 | ihrer Arbeitsgemeinschaften, wenn ihnen nach beamtenrechtlichen Vorschriften | 8 | ihrer Arbeitsgemeinschaften, wenn ihnen nach beamtenrechtlichen Vorschriften | ||
9 | oder Grundsätzen Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit | 9 | oder Grundsätzen Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit | ||
10 | und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet und die Erfüllung | 10 | und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet und die Erfüllung | ||
11 | der Gewährleistung gesichert ist, | 11 | der Gewährleistung gesichert ist, | ||
12 | 3. | 12 | 3. | ||
13 | Beschäftigte im Sinne von Nummer 2, wenn ihnen nach kirchenrechtlichen | 13 | Beschäftigte im Sinne von Nummer 2, wenn ihnen nach kirchenrechtlichen | ||
14 | Regelungen eine Anwartschaft im Sinne von Nummer 2 gewährleistet und die | 14 | Regelungen eine Anwartschaft im Sinne von Nummer 2 gewährleistet und die | ||
15 | Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist, sowie satzungsmäßige Mitglieder | 15 | Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist, sowie satzungsmäßige Mitglieder | ||
16 | geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörige ähnlicher | 16 | geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörige ähnlicher | ||
17 | Gemeinschaften, wenn ihnen nach den Regeln der Gemeinschaft Anwartschaft auf die | 17 | Gemeinschaften, wenn ihnen nach den Regeln der Gemeinschaft Anwartschaft auf die | ||
18 | in der Gemeinschaft übliche Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im | 18 | in der Gemeinschaft übliche Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im | ||
19 | Alter gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist, | 19 | Alter gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist, | ||
20 | in dieser Beschäftigung und in weiteren Beschäftigungen, auf die die | 20 | in dieser Beschäftigung und in weiteren Beschäftigungen, auf die die | ||
21 | Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft erstreckt wird. Für Personen nach | 21 | Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft erstreckt wird. Für Personen nach | ||
22 | Satz 1 Nr. 2 gilt dies nur, wenn sie | 22 | Satz 1 Nr. 2 gilt dies nur, wenn sie | ||
23 | 1. | 23 | 1. | ||
24 | nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen Anspruch auf Vergütung | 24 | nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen Anspruch auf Vergütung | ||
25 | und bei Krankheit auf Fortzahlung der Bezüge haben oder | 25 | und bei Krankheit auf Fortzahlung der Bezüge haben oder | ||
26 | 2. | 26 | 2. | ||
27 | nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch | 27 | nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch | ||
28 | auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben oder | 28 | auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben oder | ||
29 | 3. | 29 | 3. | ||
30 | innerhalb von zwei Jahren nach Beginn des Beschäftigungsverhältnisses in ein | 30 | innerhalb von zwei Jahren nach Beginn des Beschäftigungsverhältnisses in ein | ||
31 | Rechtsverhältnis nach Nummer 1 berufen werden sollen oder | 31 | Rechtsverhältnis nach Nummer 1 berufen werden sollen oder | ||
32 | 4. | 32 | 4. | ||
33 | in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis stehen. | 33 | in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis stehen. | ||
34 | Über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 2 und 3 sowie nach Satz | 34 | Über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 2 und 3 sowie nach Satz | ||
35 | 2 und die Erstreckung der Gewährleistung auf weitere Beschäftigungen | 35 | 2 und die Erstreckung der Gewährleistung auf weitere Beschäftigungen | ||
36 | entscheidet für Beschäftigte beim Bund und bei Dienstherren oder anderen | 36 | entscheidet für Beschäftigte beim Bund und bei Dienstherren oder anderen | ||
37 | Arbeitgebern, die der Aufsicht des Bundes unterstehen, das zuständige | 37 | Arbeitgebern, die der Aufsicht des Bundes unterstehen, das zuständige | ||
38 | Bundesministerium, im Übrigen die oberste Verwaltungsbehörde des Landes, in | 38 | Bundesministerium, im Übrigen die oberste Verwaltungsbehörde des Landes, in | ||
39 | dem die Arbeitgeber, Genossenschaften oder Gemeinschaften ihren Sitz haben. | 39 | dem die Arbeitgeber, Genossenschaften oder Gemeinschaften ihren Sitz haben. | ||
40 | Die Gewährleistung von Anwartschaften begründet die Versicherungsfreiheit von | 40 | Die Gewährleistung von Anwartschaften begründet die Versicherungsfreiheit von | ||
41 | Beginn des Monats an, in dem die Zusicherung der Anwartschaften vertraglich | 41 | Beginn des Monats an, in dem die Zusicherung der Anwartschaften vertraglich | ||
42 | erfolgt. | 42 | erfolgt. | ||
43 | (2) Versicherungsfrei sind Personen, die eine | 43 | (2) Versicherungsfrei sind Personen, die eine | ||
44 | 1. | 44 | 1. | ||
45 | Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 oder § 8a in Verbindung mit § 8 | 45 | Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 oder § 8a in Verbindung mit § 8 | ||
46 | Absatz 1 Nummer 2 des Vierten Buches oder | 46 | Absatz 1 Nummer 2 des Vierten Buches oder | ||
47 | 2. | 47 | 2. | ||
48 | geringfügige selbständige Tätigkeit nach § 8 Absatz 3 in Verbindung mit § 8 | 48 | geringfügige selbständige Tätigkeit nach § 8 Absatz 3 in Verbindung mit § 8 | ||
49 | Absatz 1 oder nach § 8 Absatz 3 in Verbindung mit den §§ 8a und 8 Absatz 1 des | 49 | Absatz 1 oder nach § 8 Absatz 3 in Verbindung mit den §§ 8a und 8 Absatz 1 des | ||
50 | Vierten Buches | 50 | Vierten Buches | ||
t | 51 | ausüben, in dieser Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit. § 8 Absatz 2 | t | 51 | ausüben, in dieser Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit. Bei Anwendung |
52 | von Satz 1 Nummer 2 ist im gesamten Kalenderjahr die zum 1. Januar des | ||||
53 | jeweiligen Kalenderjahres geltende Geringfügigkeitsgrenze maßgebend. § 8 | ||||
52 | des Vierten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Zusammenrechnung | 54 | Absatz 2 des Vierten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine | ||
53 | mit einer nicht geringfügigen selbständigen Tätigkeit nur erfolgt, wenn diese | 55 | Zusammenrechnung mit einer nicht geringfügigen selbständigen Tätigkeit nur | ||
54 | versicherungspflichtig ist. Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für Personen, die im | 56 | erfolgt, wenn diese versicherungspflichtig ist. Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für | ||
55 | Rahmen betrieblicher Berufsbildung beschäftigt sind. | 57 | Personen, die im Rahmen betrieblicher Berufsbildung beschäftigt sind. | ||
56 | (3) Versicherungsfrei sind Personen, die während der Dauer eines Studiums als | 58 | (3) Versicherungsfrei sind Personen, die während der Dauer eines Studiums als | ||
57 | ordentliche Studierende einer Fachschule oder Hochschule ein Praktikum | 59 | ordentliche Studierende einer Fachschule oder Hochschule ein Praktikum | ||
58 | ableisten, das in ihrer Studienordnung oder Prüfungsordnung vorgeschrieben | 60 | ableisten, das in ihrer Studienordnung oder Prüfungsordnung vorgeschrieben | ||
59 | ist. | 61 | ist. | ||
60 | (4) Versicherungsfrei sind Personen, die | 62 | (4) Versicherungsfrei sind Personen, die | ||
61 | 1. | 63 | 1. | ||
62 | nach Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde, eine | 64 | nach Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde, eine | ||
63 | Vollrente wegen Alters beziehen, | 65 | Vollrente wegen Alters beziehen, | ||
64 | 2. | 66 | 2. | ||
65 | nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden | 67 | nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden | ||
66 | kirchenrechtlichen Regelungen oder nach den Regelungen einer berufsständischen | 68 | kirchenrechtlichen Regelungen oder nach den Regelungen einer berufsständischen | ||
67 | Versorgungseinrichtung eine Versorgung nach Erreichen einer Altersgrenze | 69 | Versorgungseinrichtung eine Versorgung nach Erreichen einer Altersgrenze | ||
68 | beziehen oder die in der Gemeinschaft übliche Versorgung im Alter nach Absatz 1 | 70 | beziehen oder die in der Gemeinschaft übliche Versorgung im Alter nach Absatz 1 | ||
69 | Satz 1 Nr. 3 erhalten oder | 71 | Satz 1 Nr. 3 erhalten oder | ||
70 | 3. | 72 | 3. | ||
71 | bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nicht versichert waren oder nach | 73 | bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nicht versichert waren oder nach | ||
72 | Erreichen der Regelaltersgrenze eine Beitragserstattung aus ihrer Versicherung | 74 | Erreichen der Regelaltersgrenze eine Beitragserstattung aus ihrer Versicherung | ||
73 | erhalten haben. | 75 | erhalten haben. | ||
74 | Satz 1 gilt nicht für Beschäftigte in einer Beschäftigung, in der sie durch | 76 | Satz 1 gilt nicht für Beschäftigte in einer Beschäftigung, in der sie durch | ||
75 | schriftliche Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber auf die Versicherungsfreiheit | 77 | schriftliche Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber auf die Versicherungsfreiheit | ||
76 | verzichten. Der Verzicht kann nur mit Wirkung für die Zukunft erklärt werden | 78 | verzichten. Der Verzicht kann nur mit Wirkung für die Zukunft erklärt werden | ||
77 | und ist für die Dauer der Beschäftigung bindend. Die Sätze 2 und 3 gelten | 79 | und ist für die Dauer der Beschäftigung bindend. Die Sätze 2 und 3 gelten | ||
78 | entsprechend für selbständig Tätige, die den Verzicht gegenüber dem | 80 | entsprechend für selbständig Tätige, die den Verzicht gegenüber dem | ||
79 | zuständigen Träger der Rentenversicherung erklären. | 81 | zuständigen Träger der Rentenversicherung erklären. |
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