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Erstattung für Begutachtung in Angelegenheiten der Grundsicherung | Erstattung für Begutachtung in Angelegenheiten der Grundsicherung | ||||
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t | 1 | Erstattung für Begutachtung in Angelegenheiten der Grundsicherung | t | 1 | Erstattung für Begutachtung in Angelegenheiten der Grundsicherung |
Erstattung für Begutachtung in Angelegenheiten der Grundsicherung | Erstattung für Begutachtung in Angelegenheiten der Grundsicherung | ||||
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f | 1 | (1) Der Bund erstattet der Deutschen Rentenversicherung Bund zum 1. Mai eines | f | 1 | (1) Der Bund erstattet der Deutschen Rentenversicherung Bund zum 1. Mai eines |
2 | Jahres, erstmals zum 1. Mai 2010, die Kosten und Auslagen, die den Trägern der | 2 | Jahres, erstmals zum 1. Mai 2010, die Kosten und Auslagen, die den Trägern der | ||
3 | Rentenversicherung durch die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach § 109a Absatz 2 | 3 | Rentenversicherung durch die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach § 109a Absatz 2 | ||
4 | für das vorangegangene Jahr entstanden sind. Das Bundesministerium für Arbeit | 4 | für das vorangegangene Jahr entstanden sind. Das Bundesministerium für Arbeit | ||
5 | und Soziales, das Bundesministerium der Finanzen und die Deutsche | 5 | und Soziales, das Bundesministerium der Finanzen und die Deutsche | ||
6 | Rentenversicherung Bund vereinbaren aufwandsgerechte Pauschalbeträge für die | 6 | Rentenversicherung Bund vereinbaren aufwandsgerechte Pauschalbeträge für die | ||
7 | nach § 109a Absatz 2 je Fall entstehenden Kosten und Auslagen. | 7 | nach § 109a Absatz 2 je Fall entstehenden Kosten und Auslagen. | ||
8 | (2) Für Kosten und Auslagen durch die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 109a | 8 | (2) Für Kosten und Auslagen durch die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 109a | ||
9 | Absatz 3 gilt Absatz 1 entsprechend. | 9 | Absatz 3 gilt Absatz 1 entsprechend. | ||
t | 10 | (3) Das Bundesversicherungsamt führt die Abrechnung nach den Absätzen 1 und 2 | t | 10 | (3) Das Bundesamt für Soziale Sicherung führt die Abrechnung nach den Absätzen |
11 | durch. Die Deutsche Rentenversicherung Bund übermittelt dem | 11 | 1 und 2 durch. Die Deutsche Rentenversicherung Bund übermittelt dem Bundesamt | ||
12 | Bundesversicherungsamt bis zum 1. März eines Jahres, erstmals zum 1. März | 12 | für Soziale Sicherung bis zum 1. März eines Jahres, erstmals zum 1. März 2010, | ||
13 | 2010, die Zahl der Fälle des vorangegangenen Jahres. Die Aufteilung des | 13 | die Zahl der Fälle des vorangegangenen Jahres. Die Aufteilung des | ||
14 | Erstattungsbetrages auf die Träger der Rentenversicherung erfolgt durch die | 14 | Erstattungsbetrages auf die Träger der Rentenversicherung erfolgt durch die | ||
15 | Deutsche Rentenversicherung Bund. Für die Träger der allgemeinen | 15 | Deutsche Rentenversicherung Bund. Für die Träger der allgemeinen | ||
16 | Rentenversicherung erfolgt sie buchhalterisch. | 16 | Rentenversicherung erfolgt sie buchhalterisch. |
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